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E-3485/2010 • BVGer E-3485/2010 KI-generiert

Asylum Seeker Fails to Prove Persecution Due to Improved Regional Security

Geschäftsnummer E-3485/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker claimed persecution due to alleged support for a banned organization after being detained and released without charges. The court found that the general security situation in the region had improved and that the applicant's release without charges indicated no serious interest from authorities in prosecuting him. Additionally, his economic hardship did not constitute grounds for asylum. Therefore, the court upheld the denial of entry and asylum, finding no credible fear of persecution.

Legislator-Regeste

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Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 83 Bst, Art. 108 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 37 VGG; Asylum Seeker Fails to Prove Persecution Due to Improved Regional Security: The court found that the general security situation in the region had improved and that the applicant's release without charges indicated no serious interest from authorities in prosecuting him. Additionally, his economic hardship did not constitute grounds for asylum. Therefore, the court upheld the denial of entry and asylum, finding no credible fear of persecution.

Schlagwörter

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asylrelevante Verfolgung Verbesserung der Sicherheitslage Härtefallgründe tatsächliche Begründung Landesrecht Wirtschaftsrecht Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 AsylG

Used to reject the appeal as the challenged decision did not violate federal law, the relevant factual situation was correctly and completely established, and the decision was appropriate.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited for the principle that costs would normally be imposed on the appellant, but waived for administrative economy.

Art. 2 Bst. b VGKE

Cited along with Art. 63 Abs. 1 VwVG and Art. 2 VGKE to waive the collection of procedural costs.

Art. 6 VGKE

Cited along with Art. 63 Abs. 1 VwVG and Art. 2 Bst. b VGKE to waive the collection of procedural costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung V E-3485/2010 {T 0/2}

Urteil vom 10. Juni 2010

Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;

Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.

Parteien A._______, Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;

Verfügung des BFM vom 11. März 2010 / N_______.

E-3485/2010

Sachverhalt:

A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 16. Oktober 2009 an die Schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach.

Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer aus, beim Tsunami vom 26. Dezember 2004 habe er seinen Vater und vier Geschwister verloren. Am 24. Januar 2009 sei er von der Navy unter dem Verdacht der Unterstützung der „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE) verhaftet und der Polizei übergeben worden.

Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer – jeweils in Kopie – fünf Todeszertifikate, einen Auszug aus dem „Tsunami Information Book of B._______ Police“ vom 8. März 2005, einen Rapport zu Handen des Magistrate Court vom 12. März 2009 und ein undatiertes Schreiben von C._______, D._______, B._______.

B. Mit Schreiben vom 19. November 2009 forderte die Botschaft den Be - schwerdeführer – sofern er am Gesuch festhalte – auf, noch offene Fragen zu beantworten. Innert der angesetzten Frist antwortete dieser am 2. Dezember 2009.

C. Am 25. Februar 2010 hörte die Botschaft den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er stamme aus E._______. Aufgrund finanzieller Probleme der Familie habe er die Schule nach der fünften Klasse verlassen und seinem Vater bei der Fischerei geholfen. Beim Tsunami vom Dezember 2004 seien sein Vater und vier seiner Geschwister ums Leben gekommen. Im Januar 2009 sei er per Boot nach F._______, G._______ gereist. Dabei sei er zusammen mit einem Kollegen von der Navy verhaftet und an - schliessend der Polizei übergeben worden. Während eines Monats sei er wegen Verdachts auf Zugehörigkeit zur LTTE festgehalten worden. Im Februar sei er ohne Anklage und ohne Auflage freigelassen und ins IDP Camp in B._______ überwiesen worden. Nach einem Monat sei er wegen starken Kopfschmerzen in ein Spital gebracht worden, von wo aus er habe fliehen können. Seither lebe er mit seiner Mutter im C._______ in B._______. Weil er einmal im Gefängnis gewesen sei,

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habe er Angst vor einer erneuten Festnahme und verlasse deshalb den C._______ nicht. Schliesslich sei er in riesigen finanziellen Schwierigkeiten. Er finde keine Arbeit und lebe in Armut.

D. Mit Schreiben vom 25. Februar 2010 überwies die Botschaft dem BFM das Befragungsprotokoll vom gleichen Tag.

E. Mit Verfügung vom 11. März 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.

F. Mit an die Botschaft in Colombo gerichteter deutschsprachiger Eingabe vom 21. April 2010 zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Beschwerde ging am 17. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde ob -

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liegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die am 26. April 2010 bei der Botschaft in Colombo und am 17. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.

1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs - weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3.

3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be - ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu - letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

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4.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art.

52 Abs. 2 AsylG).

4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu - gemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

4.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er - messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so - wie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15

E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit).

5.

5.1 In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nach nur einem Monat Haft wegen Verdachts auf Mitgliedschaft bei der LTTE ohne Anklage und ohne weitere Bedingungen wieder freigelassen worden. Die Abklärungen hätten offensichtlich ergeben, dass nichts gegen ihn vorliege. Der Be-

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schwerdeführer habe demnach keine weiteren Verfolgungsmassnahmen seitens der srilankischen Sicherheitsbehörden zu befürchten. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb er aus Angst den C._______ nicht mehr verlassen wolle. Sodann seien die weiter geltend gemachten Nachteile auf die allgemeine wirtschaftliche Lage in Sri Lanka zurückzuführen. Solche Nachteile würden keine einreisebeachtliche Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Deshalb und aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer kein Gefährdungsprofil aufweise, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung schliessen lassen würde, seien die geltend gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant.

5.2 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, er sei seinerzeit von der LTTE zwangsrekrutiert worden. Die srilankischen Sicherheitskräfte würden ihn immer noch als Mitglied und Unterstützer der LTTE betrachten, weshalb er Repressalien befürchte. Vor einiger Zeit habe er eine Todesdrohung von Unbekannten erhalten. Er habe deshalb Angst, weiter in seinem Heimatland zu verbleiben.

5.3 Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die allgemeine Situation für die Tamilen insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas nach dem offiziellen Ende des langjährigen Bürgerkriegs im Mai 2009 schwierig war und auch heute noch ist (vgl. etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe, Asylsuchende aus Sri Lanka, Position der Schweizerischen Flücht - lingshilfe SFH, Bern, 8. Dezember 2009). Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die allgemeine Sicherheitslage der Tamilen aber im letzten halben Jahr sukzessive verbessert. Sie können sich im Land freier bewegen, die Strasse A-9 wurde wieder dem Verkehr übergeben und das restriktive Passsystem für Ausund Einreisen nach Jaffna wurde abgeschafft. Sodann wurde die Polizeiund Armeepräsenz insbesondere im Osten erheblich reduziert. Vor diesem Hintergrund erscheinen die vom Beschwerdeführer geäusserten Ängste, seitens der srilankischen Sicherheitsbehörden erneut verhaftet zu werden, nicht begründet. Dieser Schluss drängt sich um so mehr auf, als der Beschwerdeführer nach seiner Inhaftierung im Januar 2009 nach einem Monat ohne Anklage und insbesondere auch ohne Auflage aus der Haft entlassen wurde, mithin davon auszugehen ist, dass die heimatlichen Behörden kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an seiner Person hatten beziehungsweise haben. Dieser bereits von der Vorinstanz zu Recht gezogene Schluss vermag der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen seiner Vorbringen und dem

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sinngemässen Festhalten an deren Tatsächlichkeit nicht in Frage zu stellen. Was die angeblichen Drohung durch Unbekannte anbelangt, so genügt allein die Angst vor einer allfällig künftigen Verfolgung nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen.

Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich auf seine schwierige wirtschaftliche Situation beruft, stellt eine solche und insoweit humanitäre Überlegungen keinen Grund für die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und damit einen Grund zur Anerkennung als Flüchtling dar.

5.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehenden, begründete Verfolgungsfurcht darzulegen. Damit ist ihm ein weiterer Verbleib in seinem Heimatland zu - mutbar. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Schweizerische Botschaft in Colombo.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Kurt Gysi Barbara Balmelli

Versand:

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Zustellung an :

- den Beschwerdeführer Ref. Nr. _______ (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo; mit der Bitte, dem Beschwerdeführer das beiliegende Urteil durch Aushändigung des Originals [gegen Empfangsbestätigung] oder Zustellung desselben per Post [Einschreiben mit Rückschein] zu eröffnen und dem Gericht anschliessend die Empfangsbestätigung bzw. den Rückschein zu übermitteln)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie)