Asylum Dismissal Upheld, Removal Order Annulled Pending Residence Permit Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant sought asylum, and the Federal Office for Migration (BFM) initially dismissed his application, then reopened the process, and ultimately dismissed it again, ordering his removal. The applicant appealed, arguing his removal was unreasonable. The court found that while the BFM correctly dismissed the asylum application based on the applicant's failure to provide identity documents within 48 hours and inconsistent statements about his background, the applicant subsequently initiated marriage proceedings with a Swiss citizen. This initiated a process where a cantonal authority would grant a residence permit, shifting jurisdiction over the removal order. Therefore, the court upheld the dismissal of the asylum application but annulled the removal order, deferring the decision on removal to the canton once the residence permit application is processed.
Legislator-Regeste
AmtlichNichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Juni 2013
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KI-generiertThe court used this provision to determine that the applicant did not submit identity papers within the required 48-hour timeframe and that there were no justifiable grounds for this failure.
The court cited this provision to state that an asylum seeker cannot initiate proceedings for a residence permit while awaiting departure after a final expulsion order, unless there is a right to its issuance.
This provision was referenced to support the principle that a right to a residence permit can arise during the pre-nuptial legal process, provided certain conditions are met.
The court used this provision to establish that the applicant would have a right to a residence permit after marriage to a Swiss citizen.
This provision, along with Art. 12 EMRK, was cited as the basis for the applicant's fundamental right to a residence permit during the pre-nuptial legal process.
This provision, along with Art. 14 BV, was cited as the basis for the applicant's fundamental right to a residence permit during the pre-nuptial legal process.
The court invoked this provision to state that by obtaining a passport from his home country, the applicant placed himself under its protection, which constitutes a reason for the termination or exclusion of refugee status.
The court cited this provision to explain that the refusal or non-admission of an asylum application generally leads to expulsion from Switzerland.
This provision was used to outline an exception to expulsion, specifically when the asylum seeker holds a valid residence or settlement permit.
This provision states that court costs are generally borne by the losing party, but was overridden in this case due to the granting of free legal aid.
This provision allows for the awarding of compensation for necessary and reasonable costs to the party who wins, either wholly or partially, but was deemed not applicable in this case.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung V E-3434/2013
Urteil vom 27. August 2013
Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien A._______, geboren (…), Nigeria, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Juni 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 29. Mai 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am 5. Juni 2012 zu seiner Person und summarisch zu seinem Asylgesuch befragt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. November 2012 nicht auf das Asylgesuch eintrat,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 13. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass das BFM am 11. Januar 2013 die angefochtene Verfügung wiedererwägungsweise aufhob und das Asylverfahren wieder aufnahm, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde am 15. Januar 2012 als gegenstandslos geworden abschrieb,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 6. Juni 2013 zu seinen Asylgründen anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Juni 2013 – eröffnet am 12. Juni 2013 – auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Kostenvorschusserhebung, ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2013 guthiess, das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, das Bundesverwaltungsgericht innert Frist über die Einreichung und gegebenenfalls den Stand eines Gesuchs um
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Aufenthaltsbewilligung bei den zuständigen kantonalen Behörden zu informieren,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2013 eine Kopie seines Gesuch an das Migrationsamt des Kantons (...) um Einreisebewilligung zum Zwecke der Eheschliessung, datiert vom 23. Juli 2013, einreichte,
dass das Zivilstandsamt (...) mit Schreiben vom 26. Juli 2013 die Einreichung eines Gesuchs um Eheschliessung des Beschwerdeführers mit B._______ bestätigte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 ff. AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
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stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5), dass die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie das Nichteintreten als unrechtmässig erachtet – sich einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (BVGE 2007/8 E. 2.1), dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht auf das Gesuch eingetreten ist, und bei diesem Nichteintretenstatbestand über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5), dass demnach in solchen Beschwerdeverfahren insoweit auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (BVGE 2007/8 E. 2.1), dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt (BVGE 2007/8 E. 2.1), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reiseoder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. BVGE 2007/7) abgegeben hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführte, aufgrund des gesamten Verhaltens des Beschwerdeführers stehe fest, dass dieser zwecks Verschleierung seiner wahren Identität und zur Erschwerung oder Verunmöglichung eines allfälligen Wegweisungsvollzuges seine Reiseund Identitätspapiere nicht vorlege,
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dass er insbesondere in der Befragung zur Person angegeben habe, er habe niemals einen Pass besessen, in der Anhörung jedoch ausgesagt habe, er habe seinen Pass in Nigeria zurückgelassen, dass er zudem als Grund dafür, wieso er eine Identitätskarte nicht habe einreichen können, ausgeführt habe, dass er in Nigeria niemanden mehr habe, der im diese zuschicken könnte, was nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer erst jetzt, nachdem er sich bereits über ein Jahr in der Schweiz aufgehalten habe und weil er heiraten wolle, Anstrengungen zur Beschaffung von Identitätspapieren unternehme, dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht dazu äussert, wieso er nicht in der Lage gewesen sein sollte, innert 48 Stunden Reiseoder Identitätspapiere abzugeben, und er sich insbesondere auch nicht zu den diesbezüglichen Ausführungen des BFM äussert, dass er allerdings vorbringt, er habe sich zwischenzeitlich auf der nigerianischen Botschaft einen Reisepass ausstellen lassen, welchen das Zivilstandsamt (...) am 12. Juni 2013 eingezogen habe, dass dieser Reisepass gemäss der vom Beschwerdeführer mit der Beschwerdeeingabe eingereichten Bestätigung des Zivilstandsamtes (...) am 3. Juni 2013 in Bern ausgestellt wurde, dass damit keine entschuldbaren Gründe i.S. von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG dafür vorliegen, wieso der Beschwerdeführer innert 48 Stunden keine Reiseoder Identitätspapiere vorlegte, und mit dem BFM davon auszugehen ist, er habe mit der Nichtabgabe von Papieren seine tatsächliche Identität verschleiern und einen Wegweisungsvollzug in seinen Heimatstaat erschweren wollen,
dass damit zu prüfen bleibt, ob aufgrund der Akten die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden kann oder ob sich die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführte, die Aussagen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich, unsubstantiiert und oberflächlich ausgefallen,
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dass er insbesondere an der Befragung zur Person ausgesagt habe, er habe eine Schwester und einen Bruder, wohingegen er an der Anhörung angegeben habe, er habe zwei Schwestern, dass er zudem wichtige Punkte seiner Vorbringen bezüglich seinen Fluchtgründen weder detailliert noch nachvollziehbar habe schildern können, dass der Beschwerdeführer deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in der Beschwerdeschrift vorbringt, er habe in Nigeria ein sehr schwieriges Leben gehabt und sei vor seiner Flucht konkret bedroht worden,
dass es für ihn schwierig gewesen sei, Fuss zu fassen, da seine Familie mehrmals innerhalb von Nigeria migriert sei, dass er in Lagos unter härtesten Bedingungen habe arbeiten und trotzdem weit unter dem Existenzminimum und in Armut habe leben müssen, dass er in Nigeria von seinem Grossvater aus religiösen Gründen mit dem Tod bedroht worden sei und der nigerianische Staat weder fähig noch willens sei, ihn zu schützen,
dass diese Vorbringen des Beschwerdeführers genauso vage und unsubstantiiert sind wie seine Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren und der Beschwerdeführer damit in keiner Weise eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen vermag,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb insgesamt als nicht glaubhaft i.S. von Art. 7 AsylG zu qualifizieren sind und das BFM zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft als nicht gegeben ansah und keine zusätzlichen Abklärungen bezüglich der Flüchtlingseigenschaft oder allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse für notwendig erachtete, dass er sich im Übrigen mit der Ausstellung eines nigerianischen Passes unter den (diplomatischen) Schutz seines Heimatlandes gestellt hat, was ohnehin einen Beendigungsbzw. Ausschlussgrund darstellt (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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dass das BFM mithin zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass die Wegweisung unter anderem nicht verfügt wird, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend machen kann (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.),
dass eine asylsuchende Person bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten kann, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung (Art. 14 Abs. 1 AsylG),
dass die Zuständigkeit des Kantons zur Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an asylsuchende Personen (Art. 14 Abs. 2 AsylG) mithin voraussetzt, dass sich die asylsuchende Person auf eine Rechtsnorm berufen kann, die grundsätzliche einen Anspruch auf Bewilligungserteilung vermittelt, und sich das Vorhandensein eines solchen Anspruchs in sinngemässer Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG beurteilt,
dass in Fällen, in denen grundsätzlich ein Anspruch besteht und die asylsuchende Person bei der kantonalen Migrationsbehörde ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, die konkrete Beurteilung dieses Gesuchs in deren Zuständigkeit fällt und damit auch die Zuständigkeit hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung von den Asylbehörden auf die kantonale Migrationsbehörde übergeht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diesfalls die vom BFM verfügte Wegweisung aufhebt, sofern die kantonale Migrationsbehörde zum Zeitpunkt des Urteils über das Gesuch weder formell noch materiell entschieden hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht in diesen Fällen vorfrageweise prüft, ob die betreffende Person grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat (siehe zum Ganzen Entscheidungen und E-3434/2013
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 8d, 11a und 11b sowie bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4552/2008 vom 8. März 2012, E. 6.2 f.), dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus dem Recht auf Ehe und Familie nach Art. 14 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und dem Recht auf Achtung des Privatund Familienleben nach Art. 12 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung für die Dauer des Ehevorbereitungsverfahrens folgt, wenn klar erscheint, dass die Person nach der Eheschliessung die Zulassungsvoraussetzungen für die Schweiz erfüllen wird (Art. 17 Abs. 2 AuG analog) und wenn keine Hinweise auf eine missbräuchliche Anrufung der Regeln über den Familiennachzug vorliegen (BGE 137 I 351 E. 3.7), dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen von Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG für die Bejahung eines grundsätzlichen Anspruchs genügt, dass sich der Beschwerdeführer in nachvollziehbarer Weise ("de manière plausible") auf einen grundrechtlichen oder menschenrechtlichen Anspruch berufen kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_643/2012 vom
18. September 2012, E. 1.1),
dass das Zivilstandsamt (...) am 23. Juli 2013 das Ehevorbereitungsverfahren zwischen dem Beschwerdeführer und B._______, einer Schweizer Bürgerin, eingeleitet hat,
dass der Beschwerdeführer am 23. Juli 2013 beim Migrationsamt des Kantons (...) ein Gesuch um Einreisebewilligung zum Zwecke der Eheschliessung eingereicht hat, über das das Amt bis zum heutigen Zeitpunkt weder materiell noch formell entschieden hat, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Heirat mit einer Schweizerin einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben wird (Art. 42 Abs. 1 AuG),
dass der Beschwerdeführer damit gestützt auf Art. 14 BV und Art. 12 EMRK grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens hat, dass im Rahmen der vorfrageweisen Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich das grundsätzliche Vorliegen eines Anspruchs zu
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prüfen ist, die konkrete Prüfung im Einzelfall hingegen dem Kanton vorbehalten ist,
dass deshalb nicht weiter abzuklären ist, ob eine rechtsmissbräuchliche Anrufung der Regeln über den Familiennachzug vorliegt (vgl. anstatt vieler Urteile des Bundesgerichts 2C_643/2012 vom 18. September 2012,
E. 1.1, und 2C_977/2012 vom 15. März 2013, E. 1.1) und eine solche aus den Akten auch nicht hervorgeht, wobei allerdings schwer erklärbar ist, dass der Beschwerdeführer bei der summarischen Befragung am 5. Juni 2012 noch keine Kinder hatte (Vorakten A7 S. 11 Ziff. 3), während er gemäss seinem Gesuch um Einreisebewilligung vom 23. Juli 2013 nun eine in Perugia lebende, am 20. November 2011 geborene Tochter haben will, dass entsprechend die Zuständigkeit zur Beurteilung der Wegweisung auf das Migrationsamt des Kantons (...) übergegangen ist, die im asylrechtlichen Verfahren angeordnete Wegweisung aufzuheben ist und es dem Kanton (...) obliegt, im Anschluss an seinen Entscheid über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung über die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug zu entscheiden,
dass zusammenfassend die Beschwerde abzuweisen ist, soweit sie sich gegen Dispositiv Ziff. 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) der angefochtenen Verfügung richtet, sie jedoch insoweit gutzuheissen ist, als sie sich gegen Dispositiv Ziff. 2 (Wegweisung), Ziff. 3 (Ausreisefrist) und Ziff. 4 (Wegweisungsvollzug) richtet,
dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), vorliegend dem Beschwerdeführer jedoch unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, womit auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ein Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass vorliegend der Beschwerdeführer jedoch nicht als (teilweise) obsiegende Partei gilt, weil die angefochtene Verfügung nicht etwa wegen einer zu Recht erhobenen Beschwerde teilweise aufgehoben wird, sondern einzig deshalb, weil der Beschwerdeführer nachträglich eine teilweise Unzuständigkeit der Asylbehörden bewirkt hat,
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dass unter diesen Umständen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3928/2008 von 7. Juli 2008, E. 6.2; vgl. auch Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie sich gegen Dispositiv Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung richtet.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde gutgeheissen. Dispositiv Ziff. 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung (Wegweisung, Ausreisefrist und Wegweisungsvollzug) werden aufgehoben.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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