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E-3420/2012 • BVGer E-3420/2012 KI-generiert

Asylum Revision Denied for Repetitive Evidence

Geschäftsnummer E-3420/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court rejected a request for revision of its prior decision, which had affirmed the denial of asylum and ordered the applicants' removal. The applicants argued that new evidence, in the form of declarations from their home country, justified a revision. However, the court found that this evidence essentially reiterated facts already presented and considered in the original appeal, and did not introduce any new, decisive elements that could not have been presented earlier. Therefore, the court concluded that the revision request was unfounded, bordering on vexatious, and denied both the revision and the request for free legal aid, imposing costs on the applicants.

Legislator-Regeste

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Art. 6a Abs. 2 Bst, Art. 47 VGG, Art. 124 BGG, Art. 123 Abs. 2 Bst, Art. 67 VwVG, Art. 46 VGG; Asylum Revision Denied for Repetitive Evidence: The applicants argued that new evidence, in the form of declarations from their home country, justified a revision. However, the court found that this evidence essentially reiterated facts already presented and considered in the original appeal, and did not introduce any new, decisive elements that could not have been presented earlier. Therefore, the court concluded that the revision request was unfounded, bordering on vexatious, and denied both the revision and the request for free legal aid, imposing costs on the applicants.

Schlagwörter

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Asylrevision Abschiebung Nova unentgeltliche Rechtspflege Revision in Strafsachen Einrede der Verfassungswidrigkeit Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom . / N

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 6a Abs. 2 Bst
März 2012 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung anführte, Bosnien und Herzegowina sei ein verfolgungssicherer Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst.
Art. 47 VGG
dass nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art.
Art. 124 BGG
dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun ist,
Art. 123 Abs. 2 Bst
dass mit dem vorliegenden Revisionsgesuch durch die Einreichung der Erklärungen die Verwirklichung des Revisionsgrundes des nachträglichen Auffindens entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst.
Art. 67 VwVG
dass demnach auf das Revisionsgesuch einzutreten ist (Art. 67 VwVG), dass gestützt auf Art.
Art. 46 VGG
Art. 63 VwVG
Cited in the dispositive regarding the imposition of costs.
Art. 65 Abs. 1 VwVG
Cited in the dispositive regarding the imposition of costs.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 VwVG

Cited in the dispositive regarding the imposition of costs.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited in the dispositive regarding the imposition of costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-3420/2012

Urteil vom 25. Juli 2012

Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien A._______, B._______, Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Annelise Gerber, Gesuchstellende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2012, (…).

E-3420/2012

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Mai 2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Gesuchstellenden vom 14. März 2012 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung anführte, Bosnien und Herzegowina sei ein verfolgungssicherer Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, weshalb auf die Asylgesuche von Bürgern dieses Landes nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung, dass die Gesuchstellenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom

28. Mai 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragen liessen, es sei auf ihre Asylgesuche einzutreten, die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, gegebenenfalls sei das Dossier zur Neubeurteilung dem BFM zurückzugeben,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Juni 2012 die Beschwerde der Gesuchstellenden abwies,

dass die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 26. Juni 2012 um Revision des Urteils vom 5. Juni 2012 ersuchten und beantragten, auf das Gesuch sei einzutreten, die Vollzugsbehörden seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über das vorliegende Revisionsgesuch abzusehen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2012 sei aufzuheben und für die Gesuchstellenden sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten, dass die Gesuchstellenden dem Revisionsgesuch zwei Erklärungen des Verantwortlichen der Einwohnerkontrolle ihrer Herkunftsgemeinde in ihrem Heimatland beilegten,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 27. Juni 2012 den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte,

E-3420/2012

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig ist und dabei die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss anwendet (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),

dass nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung findet, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, dies im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,

2. Aufl., Bern 2005, S. 269),

dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun ist,

dass mit dem vorliegenden Revisionsgesuch durch die Einreichung der Erklärungen die Verwirklichung des Revisionsgrundes des nachträglichen Auffindens entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend gemacht wird,

dass demnach auf das Revisionsgesuch einzutreten ist (Art. 67 VwVG), dass gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG eine Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass Sachverhaltselemente, die die um Revision nachsuchende Partei bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgrund gelten (sinngemäss Art. 46 VGG), dass auch bezüglich aufgefundener Beweismittel das Kriterium gilt, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, die-

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se im früheren Verfahren beizubringen und revisionsweise eingereichte Beweismittel dann beachtlich sind, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind,

dass im Revisionsgesuch vorgebracht wird, die neu eingereichten Beweismittel würden die Vorbringen der Gesuchstellenden bestätigen, dass der Inhalt der im Rahmen des Revisionsverfahrens zugunsten der Gesuchstellenden eingereichten Erklärung durch den Verantwortlichen der Einwohnerkontrolle ihrer Herkunftsgemeinde in ihrem Heimatland im Wesentlichen lediglich den von ihnen bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren vorgebrachten Sachverhalt wiedergibt und somit revisionsrechtlich keine entscheidende Bedeutung zu entfalten vermag, dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2012 ausdrücklich festgestellt wird, die Prüfung von Unglaubhaftigkeitselementen erübrige sich und das Gericht demnach die im ordentlichen Verfahren vorgebrachten Sachverhalte der Gesuchstellenden nicht in Frage stellte, dass im Urteil vielmehr in entscheidwesentlicher Hinsicht erwogen wurde, die Gesuchstellenden hätten nicht darzutun vermocht, inwiefern die Polizei (im Heimatland der Gesuchstellenden) nicht willens oder nicht in der Lage sein sollte, die vorgebrachten Angriffe zu ahnden und demnach keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen würden, dass die neu eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung revisionsrechtlich offenkundig nichts zu ändern vermögen und auch nicht nur ansatzweise als erheblich im Sinne des Revisionsrechts erkannt werden können,

das alle im Revisionsgesuch vorgebrachten Aspekte, soweit sie von entscheidrelevanter Bedeutung sind, bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2012 umfassend geprüft wurden, dass sich die Ausführungen im Revisionsgesuch letztlich ausschliesslich als Kritik des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2012 ausnehmen, was einer Revision nicht zugänglich ist, dass es sich demnach erübrigt, auf diese im Einzelnen einzugehen,

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dass somit dem Revisionsgesuch das Fundament entzogen bleibt, dass das Revisionsverfahren im Sinne des Gesetzes nicht dazu dienen darf, einen im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens geprüften rechtsgenüglich erhobenen Sachverhalt einer nochmaligen gerichtlichen Beurteilung vorzulegen,

dass das Einreichen des vorliegenden Revisionsgesuches an Mutwilligkeit grenzt und die entsprechenden Rechtsbegehren insgesamt aussichtlos erscheinen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist und bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 1200.– den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 und 65 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Kurt Gysi Christoph Berger

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