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E-3412/2012 • BVGer E-3412/2012 KI-generiert

Asylum Authority Decision Invalidated Due to Incomplete Factual Basis; Case Remanded

Geschäftsnummer E-3412/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that the asylum authority's decision to deny asylum and order deportation was invalid because the authority had systematically stopped imposing departure deadlines for Sri Lankan Tamils due to new information regarding potential detention of returnees, indicating that the factual basis for the original decision was incomplete. The court found that it was not the court's role to establish facts as a first instance and therefore overturned the decision, remanding the case to the asylum authority for a complete factual investigation and a new decision. The court also awarded a reduced attorney's fee to the applicant.

Legislator-Regeste

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Art. 83 Bst, Art. 48 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 62 Abs. 4 VwVG, Art. 111 Bst; Asylum Authority Decision Invalidated Due to Incomplete Factual Basis; Case Remanded: The court found that it was not the court's role to establish facts as a first instance and therefore overturned the decision, remanding the case to the asylum authority for a complete factual investigation and a new decision. The court also awarded a reduced attorney's fee to the applicant.

Schlagwörter

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Asylgesetz Haftprüfungsverfahren Sachverhaltsgrundlage verwaltungsrechtlicher Widerruf Verfassungswidrigkeit Überprüfung einer früheren Entscheidung Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Mai 2012

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 83 Bst
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst.
Art. 48 VwVG
Cited to establish the appellant's legitimacy to appeal as the recipient of the decision.
Art. 108 Abs. 1 AsylG
Cited to confirm that the appeal was filed within the prescribed time limit.
Art. 106 Abs. 1 AsylG
Cited for the court's review of the appealed decision regarding federal law and factual findings.
Art. 62 Abs. 4 VwVG
2.2 Die Beschwerdeinstanz ist nicht an die Beschwerdebegründung gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
Art. 111 Bst
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst.
Art. 106 Abs. 1 Bst
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst.
Art. 5 VwVG
Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 VwVG

Cited for awarding costs and legal aid to the represented appellant.

Art. 63 VwVG

Cited to determine that no court costs are to be levied.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited for the court's review of the appealed decision regarding federal law and factual findings.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited to justify the single-judge procedure with the consent of a second judge due to the obvious merit of the appeal.

Art. 31 VGG

Cited as the legal basis for the Federal Administrative Court's jurisdiction to hear appeals against administrative decisions.

Art. 108 Abs. 1 AsylG

Cited to confirm that the appeal was filed within the prescribed time limit.

Art. 48 VwVG

Cited to establish the appellant's legitimacy to appeal as the recipient of the decision.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-3412/2012

Urteil vom 28. November 2013

Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;

Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.

Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

Gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 21. Mai 2012 / N (…).

E-3412/2012

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am

19. April 2009, gelangte am 27. April 2009 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 5. Mai 2009 wurde er im Empfangsund Verfahrenszentrum B._______ befragt. Das BFM hörte ihn am 12. Mai 2009 zu den Asylgründen an.

B. Mit Verfügung vom 21. Mai 2012 – eröffnet am 24. Mai 2012 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Juni 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell seien die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte ferner, vor Gutheissung der eingereichten Beschwerde sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. Weiter ersuchte er um Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut seien und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden. Der Beschwerde lagen die auf Seite 24 f. aufgeführten Beweismittel (1 bis 25) bei.

D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2012 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, behandelte das Gesuch um Fristansetzung zur Einreichung ei-

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ner Kostennote mit Verweis auf die Zwischenverfügung E-1534/2012 vom

23. März 2012, wonach beim rubrizierten Rechtvertreter künftig davon abzusehen ist, einen allfällig gestellten Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung einer Kostennote mit einer Zwischenverfügung abzuweisen, und teilte ihm antragsgemäss die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchkörpers mit.

E. Mit unaufgeforderten Beweismitteleingaben seines Rechtsvertreters vom

10. Juli 2012 bzw. 9. August 2012 legte er die Beilagen 26 bis 29 bzw. die Beilage 30 ins Recht, wobei Beilage 29 eine Kostennote darstellt.

F. In der Vernehmlassung vom 2. November 2012 hielt das BFM vollumfänglich an seiner Verfügung fest, ohne sich inhaltlich mit der Beschwerde auseinanderzusetzen. Am 5. November 2012 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer in Kopie zur Kenntnis gebracht.

G. Mit unaufgeforderter Beweismitteleingabe seines Rechtsvertreters vom

28. November 2012 legte er die Beilagen 31 bis 60 ins Recht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten.

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2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2 Die Beschwerdeinstanz ist nicht an die Beschwerdebegründung gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Sie kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).

2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).

3.

3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit offenbar selber davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 21. Mai 2012 zugrunde liegt, nicht vollständig festgestellt ist. Es besteht kein Zweifel, dass sich eine neue Lagebeurteilung vor Ort auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flüchtlingsund Asylpunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).

3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es E-3412/2012

kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1854/2012 vom 7. November 2012, E. 3.2).

3.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Allein die Tatsache, dass die Ergebnisse der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerde ist somit – ungeachtet der Parteivorbringen – gutzuheissen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG).

5. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines faktischen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote vom

10. Juli 2012 ausgewiesenen zeitlichen Vertretungsaufwand – unter Berücksichtigung des nach Einreichen der Kostennote entstandenen Aufwandes – als unangemessen, weshalb er zu reduzieren ist. Namentlich ist zu berücksichtigen, dass etliche Beweismittel (insbesondere Länderberichte) keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und daher nur mittelbar für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussa-

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gekräftig sind. Ferner sind weite Züge der Beschwerdebegründung ebenso wie zahlreiche Beweismittel, soweit sie auf die allgemeine Lage in Sri Lanka Bezug nehmen, in diversen vom mandatierten Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht worden. Zudem weist der Inhalt der Eingabe teilweise redundante Ausführungen auf. In Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren und angesichts der besonderen Umstände erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.– angemessen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3412/2012

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 21. Mai 2012 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Simon Thurnheer

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