Removal to Gambia Permissible Despite Diabetes
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the order for the applicant's removal from Switzerland, finding that the executed removal to Gambia was permissible, reasonable, and feasible. The court determined that the applicant had not established an asylum-relevant threat and that his medical condition, diabetes, could be adequately treated in Gambia. Furthermore, there were no general or individual reasons to consider the removal unreasonable, nor were there any practical obstacles to its execution.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 65 Abs. 2 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG; Removal to Gambia Permissible Despite Diabetes: The court determined that the applicant had not established an asylum-relevant threat and that his medical condition, diabetes, could be adequately treated in Gambia. Furthermore, there were no general or individual reasons to consider the removal unreasonable, nor were there any practical obstacles to its execution.
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KI-generiertThe appeal is dismissed because the appellant failed to demonstrate that the contested decision violates federal law, incorrectly or incompletely ascertains the relevant factual situation, or is inappropriate.
Cited in relation to the regulation of the foreigner's stay when the execution of the expulsion is not permissible, not reasonable, or not possible.
Cited in relation to the principle of non-refoulement, stating that no one may be forced to leave for a country where their life or freedom is threatened.
The appellant is obliged to obtain the necessary travel documents from the competent representation of their home country for the journey.
The costs of the proceedings are to be imposed on the appellant, in conjunction with VwVG and VGKE provisions.
Cited in conjunction with VGG and VGKE for the imposition of costs.
Cited in conjunction with VGG and VGKE for the imposition of costs.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V E-3400/2010 {T 0/2}
Urteil vom 8. Juni 2010
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._______, geboren (...), Gambia, vertreten durch Katerina Baumann, Fürsprecherin, Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz,
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. April 2010 / N (...).
E-3400/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Gambia eigenen Angaben zufolge am (...) (Kurzbefragungsprotokoll vom 18. November 2008, S. 9) respektive im (...) (Anhörungsprotokoll vom 3. März 2010, S. 5) verlassen hat und am (...) im Transitbereich des Flughafens (...) um Asyl nachsuchte, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 25. November 2008 die Einreise in die Schweiz bewilligte und ihn für die Dauer des Asylver - fahrens dem Kanton (...) zuwies,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 18. November 2008 und der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 3. März 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei gambischer Staatsangehöriger und stamme aus X._______ (...), dass er (...) tätig gewesen sei und für B._______ (...), dass eines Nachts ein Armeefahrzeug mit bewaffneten Soldaten an seinem Wohnort aufgetaucht sei, worauf er geflüchtet sei, weil er vermutet habe, diese wollten ihn im Zusammenhang mit seiner (...) ver - haften,
dass er an Diabetes leide,
dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweis - en ist,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren ein undatiertes Schreiben der Organisation C._______ und zwei ärztliche Berichte vom (...) und (...) betreffend seine Diabeteserkrankung zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. April 2010 - eröffnet am 12. April 2010 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 25. November 2008 ablehn te und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse und das Asylgesuch abzulehnen sei,
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dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs und der Vollzug der Wegweisung nach Gambia zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass das Bundesamt zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anführte, weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumut - barkeit seiner Rückführung nach Gambia, dass bezüglich der Behandelbarkeit von Diabetes in Gambia festzuhal - ten sei, dass das Royal Victoria Teaching Hospital in Banjul (Hauptstadt, Anm. BVGer) auf seiner Liste der verwendeten Medikamente diverse Medikamente zur Behandlung von Diabetes, inklusive Insulin, aufführe, weshalb davon auszugehen sei, dass er sich auch in seinem Heimatstaat behandeln lassen könne und seine Krankheit somit keine Vollzugshindernis darstelle,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Rechts - mitteleingabe vom 10. Mai 2010 in materieller Hinsicht die Aufhebung der den Wegweisungsvollzug betreffenden Ziffern des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. April 2010 und unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses den Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) beantragt,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen ärztliche Berichte vom (...) (...) und eine ärztliche Bestätigung von D._______ (...) vom (...) betreffend die Diabeteserkrankung sowie eine Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit (...) vom (...) einreichen liess, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die zu deren Stüt - zung eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
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dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2010 mitteilte, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass er nach einer summarischen Prüfung der Akten mit entsprechen - der Begründung zum Schluss gelangte, die gestellten Rechtsbegehren seien aussichtslos,
dass er die Anträge auf Erlass der Verfahrenskosten, auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist aufforderte, dass der Kostenvorschuss am 2. Juni 2010 fristgerecht einbezahlt wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be - schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ein - zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass festzustellen ist, dass die Dispositivziffern 1 (Verneinen der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) der Verfügung des BFM vom 9. April 2010 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind, dass somit Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Prüfung der Frage bildet, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen als zu - lässig erscheint, da die Vorinstanz in rechtsverbindlicher Weise festge - stellt hat, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine asylrecht-
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lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in Gambia drohen könnte, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut - bar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Gam - bia nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3549/2009 vom 17. Mai 2010), dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten,
dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf Ent - scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausge - führt hat, der an Diabetes (...) leidende Beschwerdeführer könne seine Krankheit auch in Gambia, beispielsweise im Royal Victoria Teaching Hospital in Banjul, behandeln lassen,
dass des Weiteren in der Rechtsmitteleingabe (S. 5) zugestanden wird, die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers präsentiere sich nicht derart gravierend, dass er im Falle einer zwangsweisen Rückfüh - rung in seinem Heimatstaat sofort in eine existenzbedrohende Situation geraten würde,
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dass zudem festzustellen ist, dass auch die (...) Kilometer vom Her - kunftsort (...) des Beschwerdeführers entfernte Stadt E._______, wo er eigenen Aussagen zufolge wiederholt seine Freunde besucht hat (Akten BFM A9/15 S. 2), über ein (Haupt-)Krankenhaus verfügt, das die Gesundheitsversorgung für die ganze Region sicherstellt, dass der Beschwerdeführer ausserdem die Möglichkeit hat, beim Bun - desamt medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, dass vor diesem Hintergrund die Entgegnung in der Rechtsmitteleinga - be, die Behandlung des Beschwerdeführers im Royal Victoria Teaching Hospital in Banjul sei lediglich theoretisch möglich, weil er in der Hauptstadt von Gambia entwurzelt und mit der Verrichtung von Hilfsar - beiten nicht der Lage wäre, für die Kosten des benötigten Insulins auf - zukommen, nicht durchzudringen vermag,
dass es sich darüber hinaus beim Beschwerdeführer nicht (wie in der Beschwerde [S. 4] ausgeführt) um einen Bauern, sondern um einen (...) (A9/5 S. 3) handelt, welcher Umstand ihn befähigen sollte, falls erforderlich auch in der Hauptstadt Banjul, wo er ei genen Aussagen zufolge vor seiner Ausreise wohnte (A23/10 S. 2), Fuss zu fassen, dass der Beschwerdeführer in Gambia über ein verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz (A9/15 S. 2 und 6) verfügt, das ihm beim Wiederaufbau einer neuen Existenzgrundlage behilflich sein kann, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die zu deren Stützung eingereichten ärztlichen Berichte respektive Bestätigung einzugehen, zumal diese nicht geeig - net sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass sich aufgrund vorstehender Erwägungen der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Gambia schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für die Reise nach Gambia benötigten Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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