Asylum Reconsideration Denial Quashed for Overlooked Medical Evidence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a case where an authority declined to consider a reconsideration request in an asylum matter. The authority's refusal was based on the argument that the grounds for reconsideration were submitted too late and that previous decisions already addressed the issue of dependency. However, the court found that the authority had overlooked a crucial medical report regarding the son's health condition, which was potentially relevant for reconsideration and was not submitted late. Therefore, the court ruled that the authority erred in not entering into the merits of the reconsideration request, quashed the refusal decision, and remitted the case to the authority for a substantive review.
Legislator-Regeste
AmtlichWegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch (nach Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 13. Juni 2014
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied to dispense with a written exchange of arguments to avoid unnecessary effort.
Cited in the context of the timeliness of a request for reconsideration.
Reason for the request for free legal aid becoming moot.
Basis for awarding party costs to the successful complainants.
Basis for not imposing any court costs.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung V E-3379/2014
Urteil vom 26. Juni 2014
Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien A._______, Marokko, Beschwerdeführerin, und ihr Sohn B._______, Marokko, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Stephanie Motz, Barrister, gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch (nach Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 13. Juni 2014 / N (…).
E-3379/2014
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 9. September 2013 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz nach Italien weg und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Diese Verfügung wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.
B. B.a Mit Eingabe vom 13. November 2013 reichten die Beschwerdeführenden ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 9. September 2013 beim BFM ein. Dieses wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 ab.
B.b Dagegen legten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. Januar 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Mit Urteil E-165/2014 wies das Gericht diese Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.
C. C.a Am 22. Mai 2014 stellten die Beschwerdeführenden beim BFM ein zweites Wiedererwägungsgesuch. Das BFM trat auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 17. Juni 2014 nicht ein.
C.b Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Juni 2014 beantragten die Beschwerdeführenden inhaltlich die Aufhebung der Verfügung vom 17. Juni 2014 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs. Ausserdem stellten sie prozessuale Anträge.
C.c Mit Verfügung vom 20. Juni 2014 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung nach Italien mit einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 65 VwVG provisorisch aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
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desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide praxisgemäss wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch oder ein Wiedererwägungsgesuch nach negativem Asylentscheid auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz nach Lehre und Praxis auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht nicht eingetreten ist; stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass der Nichteintretensentscheid nicht hätte ergehen dürfen, enthält sie sich deshalb einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 und BVGE 2007/8 E. 2.1 je m.w.H.).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
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Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem BFM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch nach Lehre und Praxis die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.).
5.
5.1 Das Wiedererwägungsgesuch vom 22. Mai 2014 war im Wesentlichen mit den folgenden neuen Tatsachen begründet worden: Mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin (Mutter), mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers (Sohn) und mit einem ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführenden zu ihrem Ehemann/Vater (der sich als Asylsuchender in der Schweiz aufhält).
5.2 In seinem Nichteintretensentscheid machte das BFM einerseits geltend, die Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sei mehr als 30 Tage nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes und damit verspätet vorgebracht worden; andererseits könne bezüglich der Frage des Vorliegens eines Abhängigkeitsverhältnisses zum Ehemann/Vater auf die bisherigen Entscheidungen des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (implizit wurde diesbezüglich das potenzielle Vorliegen einer relevanten wiedererwägungsrechtlichen Veränderung der Sachlage verneint).
6.
6.1 In der Beschwerde wird unter anderem darauf hingewiesen, dass das BFM sich in seiner Verfügung mit keinem Wort zu der im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers (Sohn) geäussert hat, dass diese Thema-
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tik nie Gegenstand eines Vorverfahrens war und dass der mit dem Gesuch eingereichte Arztbericht von Dr. med. Weilenmann vom 6. Mai 2014 auch in keinem Fall als verspätet im Sinn von Art. 111b Abs. 1 AsylG qualifiziert werden könne.
6.2 Diese Rüge ist gemäss Akten berechtigt. Das erwähnte Arztzeugnis ist zudem – unter dem Blickwinkel der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) – inhaltlich potenziell geeignet, eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Aktenlage darzutun.
6.3 Das BFM hat diesen geltend gemachten Wiedererwägungsgrund und das mit dem Gesuch eingereichte Beweismittel offensichtlich schlicht übersehen und damit den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt (sowie seine Begründungspflicht verletzt). Es war unzulässig, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 22. Mai 2014 nicht einzutreten und diesem die materielle Beurteilung ganz zu versagen. Ob das BFM mit Bezug auf die übrigen vorgebrachten Wiedererwägungsgründe nichteintreten durfte, kann vorliegend offenbleiben.
6.4 Nachdem sich die Frage einer Heilung des offensichtlichen Versehens des BFM bei dieser prozessualen Ausgangslage nicht stellen kann, ist zur Vermeidung unnötigen Aufwands im Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten.
6.5 Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Sache an das BFM zum Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch zu überweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
8. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen E-3379/2014
Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird damit gegenstandslos.
9. Bei diesem Verfahrensgang werden auch die Anträge auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Nichteintretensverfügung des BFM vom 13. Juni 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird an das BFM zum Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch vom 22. Mai 2014 überwiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.– auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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