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E-3376/2013 • BVGer E-3376/2013 KI-generiert

Roma Asylum Claim Dismissed, Deportation Upheld

Geschäftsnummer E-3376/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an asylum claim and upheld a deportation order for individuals of Roma ethnicity from Montenegro. The court found the applicants' statements regarding threats and persecution to be inconsistent and lacking credibility, failing to establish a well-founded fear of persecution as required for asylum. Consequently, the court determined that deportation was permissible, reasonable, and possible, as there was no evidence of a violation of international obligations or a concrete risk to the applicants' lives or freedom upon return to Montenegro, a country deemed safe.

Legislator-Regeste

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Art. 6a Abs. 2 Bst, Art. 108 Abs. 2 i.V.m, Art. 40 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG; Roma Asylum Claim Dismissed, Deportation Upheld: The court found the applicants' statements regarding threats and persecution to be inconsistent and lacking credibility, failing to establish a well-founded fear of persecution as required for asylum. Consequently, the court determined that deportation was permissible, reasonable, and possible, as there was no evidence of a violation of international obligations or a concrete risk to the applicants' lives or freedom upon return to Montenegro, a country deemed safe.

Schlagwörter

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Verfolgung Glaubhaftigkeit der Asylgründe Roma-Asylgesuch Schutz der Grundrechte internationaler Schutz Foltergefahr Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Juni 2013

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 7 AsylG

Cited by the Federal Office for Migration to justify the rejection of the asylum application due to contradictory, unsubstantiated, and implausible statements.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

Cited to establish the five-day appeal period as Montenegro is considered a safe country of origin.

Art. 40 AsylG

Cited in conjunction with Art. 108 Abs. 2 AsylG to establish the five-day appeal period.

Art. 105 AsylG

Cited to establish the final decision-making power of the Federal Administrative Court in asylum matters and the eligibility of the appellants to file an appeal.

Art. 31 VGG

Cited to establish the final decision-making power of the Federal Administrative Court in asylum matters.

Art. 33 VGG

Cited to establish the final decision-making power of the Federal Administrative Court in asylum matters.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

Cited to establish the final decision-making power of the Federal Administrative Court in asylum matters.

Art. 37 VGG

Cited to establish the procedural rules applicable to the proceedings.

Art. 6 AsylG

Cited to establish the procedural rules applicable to the proceedings.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Cited to establish the eligibility of the appellants to file an appeal.

Art. 52 VwVG

Cited to confirm that the appeal is to be considered.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited to define the grounds for appeal, specifically the violation of federal law, incorrect or incomplete determination of facts, and inappropriateness.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited to justify the decision by a single judge with the consent of a second judge for obviously unfounded appeals.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Cited to justify the summary reasoning of the decision for obviously unfounded appeals.

Art. 111a Abs. 1 AsylG

Cited to justify the waiver of written submissions.

Art. 2 Abs. 1 AsylG

Cited to state the general principle of granting asylum in Switzerland.

Art. 3 Abs. 1 AsylG

Cited to define the concept of a refugee.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Cited to establish that the rejection of an asylum application typically leads to deportation.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

Cited to establish that the Federal Office regulates the stay for temporary admission if deportation is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 83 Abs. 1 AuG

Cited to establish that the Federal Office regulates the stay for temporary admission if deportation is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Cited to establish the principle of non-refoulement in asylum law.

Art. 33 Abs. 1 FK

Cited to establish the principle of non-refoulement in asylum law.

Art. 83 Abs. 3 AuG

Cited to define when deportation is not permissible due to international obligations.

Art. 25 Abs. 3 BV

Cited as a basis for protection against inhuman treatment.

Art. 3 FoK

Cited as a basis for protection against torture and other cruel, inhuman, or degrading treatment or punishment.

Art. 3 EMRK

Cited as a basis for protection against torture and other cruel, inhuman, or degrading treatment or punishment.

Art. 83 Abs. 4 AuG

Cited to define when deportation is unreasonable due to situations like war, civil war, general violence, and medical emergencies.

Art. 3 Abs. 1 KRK

Cited to emphasize the importance of the child's best interests in the interpretation of deportation reasonableness.

Art. 8 Abs. 4 AsylG

Cited to establish the obligation of the appellants to cooperate in obtaining valid travel documents.

Art. 106 AsylG

Cited to conclude that the appellants failed to demonstrate a violation of federal law, incorrect or incomplete determination of facts, or inappropriateness.

Art. 55 Abs. 1 VwVG

Cited to state the general principle that appeals to the Federal Administrative Court have suspensive effect.

Art. 55 Abs. 2 VwVG

Cited to explain why the request for suspension of deportation and stay of execution was not to be considered.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited to deny the request for free legal aid because the appeal was deemed without prospect of success.

Art. 65 Abs. 2 VwVG

Cited in conjunction with Art. 65 Abs. 1 VwVG to deny the request for free legal aid.

Art. 1 VGKE

Cited to determine the amount of court costs.

Art. 2 VGKE

Cited to determine the amount of court costs.

Art. 3 VGKE

Cited to determine the amount of court costs.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited to impose court costs on the appellants.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-3376/2013

Urteil vom 21. Juni 2013

Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter William Waeber;

Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien A._______, geboren am (…), Montenegro, und dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), Montenegro, und deren Kinder C._______, geboren am (…), Serbien, D._______, geboren am (…), Serbien, E._______, geboren am (…), Serbien, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom

4. Juni 2013 / N (…).

E-3376/2013

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden – Angehörige der Ethnie der Roma mit albanischer Muttersprache (A5 S. 4, A6 S. 4) – eigenen Angaben zufolge zwei Tage (bzw. drei Tage) vor der Einreise in die Schweiz ihr Heimatland verliessen (A5 S. 7, A6 S. 7),

dass sie am 17. Mai 2013 in die Schweiz eingereist seien und gleichentags um Asyl nachsuchten,

dass der Beschwerdeführer A._______ und die Beschwerdeführerin B._______ anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Basel vom 24. Mai 2013 sowie der Anhörungen vom

31. Mai 2013, die jeweils getrennt stattfanden, zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, sie seien insgesamt zwei Mal in ihrer Wohnung in F._______(Montenegro) von vier Unbekannten aufgesucht und über den Aufenthaltsort des Vaters der Beschwerdeführerin ausgefragt worden; dabei seien sie auch geschlagen und bedroht worden (A5 S. 8, A6 S. 8 f., A11 S. 4, A12 S. 5 ff.), dass sie indes seit über 13 Jahren keinen Kontakt zu ihm hätten und daher die Fragen nicht hätten beantworten können (A5 S. 8, A6 S. 8 f.), dass es sich bei den Unbekannten jeweils um vier Personen in schwarzen Kleidern gehandelt habe, die albanisch gesprochen hätten (A5 S. 8, A6 S. 8),

dass der Grund für die Suche nach dem Vater der Beschwerdeführerin für diese nicht erkennbar sei (A6 S. 9),

dass sie sich nicht an die Behörden gewendet hätten, da man sich in Montenegro um Roma nicht kümmere (A5 S. 8, A6 S. 8 f.), dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 4. Juni 2013 – eröffnet am 6. Juni 2013 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die Aussagen widersprüchlich, unsubstantiiert und unplausibel seien (Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,

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dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass Montenegro als verfolgungssicherer Staat i.S.v. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gelte und daher gemäss Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 AsylG die Beschwerdefrist fünf Arbeitstage betrage, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. Juni 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten (recte: die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren),

dass in formeller Hinsicht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und ein Vollzugsstopp zu verfügen sei; ferner sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,

dass diese Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen damit begründet wurde, die Beschwerdeführenden seien in ihrer Heimat bedroht, wobei sie ihre Vorbringen nur wiederholten und sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinandersetzten,

dass überdies letzte Woche unbekannte Personen in das Haus des Bruders des Beschwerdeführers eingedrungen seien und ihn über seinen Bruder ausgefragt hätten; dieser Vorfall sei nun bei der Polizei angezeigt worden,

dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat als Rom stigmatisiert fühle,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass in der Tat die Vorbringen der Beschwerdeführenden sich widersprechen und z.B. nicht klar ist, ob die Beschwerdeführerin beim ersten Besuch der vier unbekannten Personen in ein separates Zimmer geführt worden (A6 S. 8, A12 S. 7) oder dies erst beim zweiten Besuch geschehen sei (A11 S. 7),

dass die Angaben rund um Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Montenegro während des Kosovo Krieges (1998/1999) – nach ihren Angaben sei sie damals drei oder vier Jahre alt gewesen (A12 S. 2 ff.) – nicht nachvollziehbar sind,

dass auch die Aussagen rund um die Ausweispapiere nicht übereinstimmen: so sei der Reisepass des Beschwerdeführers mal verloren gegangen (A11 S. 3), mal befände er sich zuhause (A5 S. 6); mal wisse die Beschwerdeführerin nicht, ob sie überhaupt eine ID-Karte besitze (A6 S. 7) oder ob diese nur in Montenegro zurückgeblieben sei (A12 S. 4), dass verschiedene Aussagen unsubstanziiert und stereotyp ausgefallen sind, wie etwa die Schilderung, dass der erste Besuch "eine Woche nach Sylvester" stattgefunden habe (A5 S. 8, A6 S. 8, A11, S. 4, A12 S. 5) oder die Angaben um die vier unbekannten Personen, die sie besucht hätten, dass folglich die Vorbringen als nicht glaubhaft i.S.v. Art. 7 AsylG zu beurteilen sind; diese Überzeugung wird nicht durch das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, der Bruder des Beschwerdeführers sei von Unbekannten aufgesucht und bedroht worden, umgestossen, da dieses als zu vage erscheint,

dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung

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im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen,

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum

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Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Montenegro – mit Beschluss vom

8. Dezember 2006 hat der Bundesrat dieses Land als verfolgungssicheren Staat (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) bezeichnet – noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben über Arbeitserfahrung als Strassenreiniger, als Lastwagenfahrer und als Mitarbeiter eines staatlichen Hundeasyls verfügt (A5 S. 4), dass die Wohnung in F._______, die derzeit leer stehe, den Beschwerdeführenden gehöre, auch wenn diese noch nicht abbezahlt sei (A12 S. 4), dass ferner Verwandte des Beschwerdeführers (wie die Mutter und seine Brüder) weiterhin in F._______ wohnhaft seien (A5 S. 5), bei welchen sie bei einer Rückkehr Unterstützung finden können, dass die nicht belegten medizinischen Vorbringen den Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar erscheinen lassen, zumal der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Problematik mit den Schilddrüsen in Montenegro behandelt worden sei (A5 S. 9) und diese auf Beschwerdeebene auch nicht mehr erwähnte,

dass aufgrund der Kinder der Beschwerdeführenden das Kindeswohl als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden muss, was sich aus der völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ergibt, dass vorliegend indes kein längerer Aufenthalt vorliegt, der eine Rückkehr der Kinder unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.4.), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen

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(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt, ausser diese werde gestützt auf Art. 55 Abs. 2 VwVG entzogen, dass vorliegend die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb auf das entsprechende Gesuch sowie auf den Antrag auf Vollzugsstopp nicht einzutreten ist,

dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandlos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

Versand: