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E-3327/2009 • BVGer E-3327/2009 KI-generiert

Asylum Refusal and Deportation Upheld Due to Unsubstantiated Claims and Lack of Documentation

Geschäftsnummer E-3327/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to refuse an asylum application and order deportation because the applicant failed to provide identification or travel documents without a valid excuse, and provided inconsistent and implausible accounts of his persecution. The court found these discrepancies, along with the lack of credible evidence supporting his claims of belonging to a persecuted group, rendered his asylum claim obviously unfounded and his deportation permissible under international and domestic law.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG; Asylum Refusal and Deportation Upheld Due to Unsubstantiated Claims and Lack of Documentation: The court found these discrepancies, along with the lack of credible evidence supporting his claims of belonging to a persecuted group, rendered his asylum claim obviously unfounded and his deportation permissible under international and domestic law.

Schlagwörter

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Asylgesetz Reisedokumente Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen Pflicht zur Einholung glaubhafte Identitätsfeststellung Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 AsylG

Cited to state that the appeal did not demonstrate a violation of federal law, incorrect or incomplete determination of facts, or inappropriateness, leading to the dismissal of the appeal.

Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG

Cited in the dispositive regarding the rejection of the request for free legal aid and representation.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing the court costs on the appellant.

Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG

Cited as the legal basis for the Federal Office for Migration's decision not to admit the asylum application, which is affirmed by the court.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Cited to establish that non-admission of an asylum application generally results in expulsion from Switzerland.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

Cited regarding the regulation of stay permits when expulsion is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Cited to explain the principle of non-refoulement and its non-applicability in this case as no asylum-relevant danger was credibly demonstrated.

Art. 8 Abs. 4 AsylG

Cited regarding the appellant's obligation to cooperate in obtaining valid travel documents.

Art. 83 Abs. 1 AuG

Cited in relation to Art. 44 Abs. 2 AsylG, concerning the regulation of stay permits when expulsion is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 83 Abs. 2 AuG

Cited to confirm the possibility of executing the expulsion, stating no obstacles exist.

Art. 83 Abs. 3 AuG

Cited to explain when expulsion is not permissible due to international obligations.

Art. 83 Abs. 4 AuG

Cited twice, first to state that expulsion is permissible, and second to explain when expulsion is unreasonable, concluding it is reasonable in this case.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited to justify the decision in single-judge capacity with the consent of a second judge, as the appeal was deemed obviously unfounded.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Cited to state that the decision only needs to be summarily justified due to the nature of the case.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung V E-3327/2009 {T 0/2}

Urteil vom 29. Mai 2009

Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;

Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien A._______ geboren _______, Nigeria, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 12. Mai 2009 / N (...).

E-3327/2009

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im August 2007 verliess und nach einem mehrtägigen Aufenthalt in Niger und einem etwa einmonatigen Aufenthalt in Marokko am 2. November 2007 in die Schweiz einreiste, wo er am 4. November 2007 um Asyl ersuchte,

dass am 5. November 2007 eine Knochenaltersbestimmung erfolgte, wonach der Beschwerdeführer ein wahrscheinliches Knochenalter von (...) Jahren aufweise statt des angegebenen Alters von fast (...) Jahren,

dass die Kurzbefragung des Beschwerdeführers am 13. November 2007 (...) stattfand und dem Beschwerdeführer hierbei das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersbestimmung gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer am 28. April 2009 in Anwesenheit der ihm beigeordneten Vertrauensperson vom BFM angehört wurde, dass der aus B._______, C._______ stammende und der Ethnie der Igbo angehörende Beschwerdeführer in den Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei bei seinen Eltern zusammen mit seinem Bruder aufgewachsen,

dass sowohl seine Mutter als auch sein Vater Mitglieder in der Organisation MASSOB (Movement for the Actualization of the Sovereign State of Biafra) gewesen seien,

dass auch der Beschwerdeführer und sein Bruder während ihrer Kindheit MASSOB-Mitglieder geworden seien,

dass im Jahr 2003 ein Treffen der MASSOB stattgefunden habe, an welchem sein Vater teilgenommen habe,

dass die Polizei bei diesem Treffen aufgetaucht sei und seinen Vater sowie die anderen Veranstaltungsteilnehmer umgebracht habe, dass im Juni 2006 die Polizei von Tür zu Tür gegangen sei und alle MASSOB-Mitglieder, darunter auch die Mutter des Beschwerdeführers, festgenommen habe, welche sich zum Zeitpunkt der Befragung und Anhörung weiterhin in Haft befinde,

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dass er einer Festnahme habe entgehen können und anschliessend bei seinem Nachbarn gelebt habe und nicht mehr zur Schule gegangen sei,

dass die nigerianische Polizei seinen Bruder Ende 2006 bei einem Aufruhr erschossen habe,

dass ihm sein Nachbar geraten habe, zu fliehen, da der Beschwerdeführer wegen seiner MASSOB-Mitgliedschaft und des Schicksals seiner Familie gefährdet sei,

dass er im August 2007 mit dem Sohn des Nachbarn erst nach Niger, später dann nach Marokko gegangen sei,

dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten reichte,

dass er eine MASSOB-Mitgliedskarte, eine aus mehreren Presseberichten bestehende Dokumentation über die Situation der Igbo und einen Internetausdruck einer Liste von Todesopfern einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Mai 2009 - eröffnet am 18. Mai 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe ohne entschuldbare Gründe keine Reiseoder Identitätspapiere abgegeben,

dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen in zentralen Punkten Ungereimtheiten aufwiesen und daher als unglaubhaft zu qualifizieren seien,

dass auch die eingereichten Beweismittel die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht belegten,

dass deshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,

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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2009 (Poststempel: 23. Mai 2009) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sowie die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen mit der Folge der Anordnung der vorläufigen Aufnahme, dass er um die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und unentgeltlicher Rechtsverbeiständigung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um den Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses ersuchte,

dass er eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragte,

dass er ersuchte, die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatoder Herkunftstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen, dass er den Eventualantrag stellte, ihn bei bereits erfolgter Datenweitergabe an den Heimatstaat in einer separaten Verfügung entsprechend zu informieren,

dass er zur Begründung seiner Beschwerde vorbrachte, hochrangige MASSOB-Mitglieder könnten die Echtheit seiner eingereichten Mitgliedskarte bestätigen,

dass er geltend machte, der Name seines Vaters befinde sich deshalb nicht auf der eingereichten Liste der getöteten MASSOB-Mitglieder, weil seine Leiche nicht mehr habe identifiziert werden können, und sein Vater keine bekannte Persönlichkeit gewesen sei, dass aber langjährige Mitglieder und Freunde seines Vaters dessen Tod bestätigen könnten,

dass er als Igbo und MASSOB-Mitglied willkürlichen Übergriffen des des Staates ausgesetzt sei,

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dass er zum Reiseweg wenig berichten könne, da er bei der Ausreise von seinem Nachbarn abhängig gewesen sei, und aus Respekt diesem gegenüber keine Angaben machen könne, dass er aber der festen Überzeugung sei, dass er bei den Befragungen erwähnt habe, durch Algerien gereist zu sein, dass der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten sei, da er im Heimatland ohne Familie und soziales Netz sei, dass er am 25. Mai 2009 eine Fürsorgebestätigung gleichen Datums nachreichte,

dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen formund fristgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die

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Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und dementsprechend im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG; BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, sofern darin die Gutheissung des Asylgesuches beantragt wird, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist,

dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell mit der Sache befasste,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass es sich beim einzigen eingereichten Dokument, dem MASSOB- Mitgliedsausweis, nicht um ein Reiseoder Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. 2 und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handelt (vgl. BVGE 2007/8),

dass die Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches des Beschwerdeführers somit unbestritten ist,

dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, welche dem Beschwerdeführer das Einreichen rechtsgenüglicher Ausweispapiere innert 48 Stunden nach Stellen des Asylgesuchs verunmöglich hätten, mit zutreffender Begründung verneint hat, dass der Beschwerdeführer die Nichtabgabe von Identitätspapieren damit begründete, er habe nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen (vgl. act. A1 S. 3; A 16, S. 3), dass die Vorinstanz zu Recht anmerkte, dass es erfahrungswidrig erscheint, der Beschwerdeführer wolle die gesamte Reise ohne jegliche Identitätspapiere und ohne Kontrollen zurückgelegt haben (vgl. act. A1,

S. 7),

dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz keinerlei Bemühungen zur Beschaffung seiner Identitätspapiere unternommen hat, obwohl er beispielsweise mit seinem Nachbarn über eine Kontaktperson im Heimatland verfügte,

dass sodann die Angaben zu seinem Reiseweg realitätsfern anmuten, da er Algerien als Transitland zwischen Niger und Marokko, entgegen den Behauptungen in der Beschwerde, nicht erwähnte (vgl. act. A1,

S. 7),

dass es auch wirklichkeitsfremd erscheint, der Beschwerdeführer wolle die europäischen Länder nicht kennen, durch welche er auf seinem Weg in die Schweiz gereist sei,

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dass daher davon auszugehen ist, dass er nur unter Verwendung authentischer Identitätsund Reisepapiere bis in die Schweiz habe gelangen können, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht den schweizerischen Behörden innert 48 Stunden nicht ausgehändigt hat,

dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reiseoder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),

dass sich sodann die Aktenlage nach der summarischen Befragung vom 13. November 2007 und der Direktanhörung vom 28. April 2009 dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegen, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden konnte (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht auf zahlreiche Widersprüche in den zentralen Bereichen der Verfolgungsvorbringen hingewiesen hat,

dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung behauptete, er sei nach der Festnahme seiner Mutter im Jahr 2006 nicht mehr zur Schule gegangen (vgl. act. A1, S. 2, 4), in der Direktanhörung aber als Zeitpunkt für den Schulabbruch den Tod seines Vaters im Jahr 2003 vorbrachte (vgl. act. A16, S. 6, 10),

dass sich auch die in den Befragungen gemachten Angaben zum Zeitpunkt des Beitritts zur MASSOB-Vereinigung widersprechen, da er zuerst das Jahr 2004 als Zeitpunkt für den Beitritt nannte (vgl. act. A1, S. 5), später dann das Jahr 2002 (vgl. act. A16, S. 7), dass er sich zudem hinsichtlich seiner Aufenthaltsorte bei der Festnahme seiner Mutter widersprach, gab er bei der Erstanhörung zu Protokoll, er sei zusammen mit seiner Mutter festgenommen, aber sogleich wieder freigelassen worden (vgl. act. A1, S. 4), bei der Direktanhörung

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jedoch die Angabe machte, er sei ausser Hauses gewesen, als seine Mutter festgenommen worden sei (vgl. act. A16, S. 8), dass er auch unterschiedliche Aussagen bezüglich der Umstände der Verhaftung seines Bruders machte, da er einmal behauptete, sein Bruder sei von der Polizei auf der Flucht vor seiner Festnahme erschossen worden (vgl. act. A1, S. 5), das andere Mal aber als Grund für dessen Tötung durch die Polizei angab, dass die Polizei beim Bruder eine MASSOB-Identitätskarte und andere MASSOB-Artikel gefunden habe (vgl. act. A16, S. 5),

dass er sich auch beim Zeitpunkt der Tötung seines Bruders widersprach, da er einmal von November 2006 sprach (vgl. act. A1, S. 5), das andere Mal von Dezember 2006 (vgl. act. A16, S. 5), dass sodann auffällt, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung noch seine Heimatadresse anzugeben vermochte (vgl. act. A1, S. 1), bei der Direktanhörung jedoch aussagte, Strasse und Hausnummer seiner Heimatadresse vergessen zu haben (vgl. act. A16, S. 6), dass der Beschwerdeführer sein vermeintliches Engagement für die MASSOB nur unsubstantiiert zu beschreiben vermochte (vgl. act. A16

S. 8, 9),

dass der Vorinstanz sodann Recht zu geben ist, dass die eingereichten Dokumente zur MASSOB-Vereinigung sowie der Mitgliedsausweis nicht auf eine persönliche Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen lassen,

dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf die einzelnen Widersprüche nicht eingeht, sondern sich auf die blosse Behauptung seiner Gefährdung als MASSOB-Mitglied beschränkt, dass unabhängig von der Glaubhaftigkeit den Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich auch jegliche flüchtlingsrechtliche Relevanz gemäss Art. 3 AsylG abzusprechen ist, dass folglich keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),

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dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatoder Herkunftsstaat droht,

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dass keine substantiierten Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer müsse in seinem Heimatstaat unmenschliche Behandlung oder eine Strafe im Sinne von Art.3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG befürchten, dass das BFM auch zu Recht ausgeführt hat, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf das Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) berufen kann, da er seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte, dass dem Resultat der Handknochenuntersuchung vom 5. November 2007, wonach ein Knochenalter von etwa (...) Jahren vorliegt (vgl. act. A6), ein geringer Beweiswert beizumessen ist, weil keine wissenschaftlich zulässigen Aussagen über das Erreichen des 18. Altersjahres möglich sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2 S. 210 f.), und dem Beschwerdeführer folglich der Beweis bzw. das Glaubhaftmachen seiner behaupteten Minderjährigkeit obliegt, dass der Beschwerdeführer aber seiner Beweislast nicht nachgekommen ist und die geltend gemachte Minderjährigkeit angesichts fehlender Identitätspapiere sowie widersprüchlicher Zeitund Altersangaben als unglaubhaft zu erachten ist,

dass er neben unterschiedlichen Zeitangaben zum Abbruch der Schule auch abweichende Angaben zu seinem Alter bei der Flucht aus dem Heimatland machte (vgl. act. A16, S. 6), dass der Wegweisungsvollzug im Ergebnis zu Recht als zulässig erachtet wurde,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt,

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dass sich aus den Akten auch keine Hinweise für die Annahme ergeben, der junge und gesunde Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation, zumal er sich auf die Hilfe seines Nachbarn wird stützen können (vgl. act.16, S. 9),

dass sodann vom Vorhandensein eines familiären Beziehungsnetzes auszugehen ist, da der Tod seiner Eltern und seines Bruders als unglaubhaft erachtet wurden,

dass der Vollzug der Wegweisung sich damit als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass der Vollzug des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache auch der Antrag, die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, gegenstandslos wird, dass der Vollständigkeit halber festgestellt werden kann, dass sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden ergeben,

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist,

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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer, das BFM und das (...).

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Mareile Lettau

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