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E-3322/2024 • BVGer E-3322/2024 KI-generiert

Asylum Seeker's Revision Request Denied Over Procedural Timeframe

Geschäftsnummer E-3322/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker appealed the initial denial of entry and assignment to an airport transit area, filing multiple appeals and a revision request. The court dismissed the revision request because the applicant failed to establish a valid ground for revision, specifically arguing that the initial asylum authority's failure to issue a decision within a prescribed timeframe constituted a reversible error. The court found this timeframe to be merely a procedural guideline, not a substantive right, and therefore not a significant fact that could alter the outcome of the previous judgment. Consequently, the court denied the revision request, the request for legal aid due to the unlikelihood of success, and imposed court costs on the applicant.

Legislator-Regeste

Amtlich

Flughafenverfahren (vorläufige Verweigerung der Einreise in die Schweiz und Zuweisung eines Aufentha | Revision des Urteils E-3195/2024 vom 23. Mai 2024

Schlagwörter

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Revisionsgesuch im Asylverfahren Revision eines Entscheids Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Verfahrensrechte materieller Fehler Rechtsverzögerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 121 Bst. d BGG

Cited as the ground for revision because the court allegedly failed to consider an important fact in the case file.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Applied to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the applicant's claims.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Applied to impose court costs on the applicant due to the outcome of the proceedings.

Art. 1-3 VGKE

Used to determine the amount of court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-3322/2024

Urteil vom 19. Juni 2024

Besetzung Richterin Regina Derrer, Richterin Esther Marti, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Janine Sert.

Parteien A._______, geboren am (…), Russland, vertreten durch MLaw LL.M. Vadim Drozdov, Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Revision des Urteils E-3195/2024 vom 23. Mai 2024 (Flughafenverfahren; vorläufige Verweigerung der Einreise in die Schweiz und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen) / N (…).

E-3322/2024

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest

I.

dass der Gesuchsteller am (…) April 2024 den Flughafen B._______ auf dem Luftweg erreichte, und er dort am 29. April 2024 ein Asylgesuch stellte,

dass das SEM mit Verfügung vom 2. Mai 2024 dem Gesuchsteller die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte (Dispositivziffer 1) und ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zuwies (Dispositivziffer 2), dass der Gesuchsteller diese Verfügung mit einer Beschwerde vom 11. Mai 2024 – ergänzt durch eine Eingabe vom 13. Mai 2024 – beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und in der Hauptsache beantragen liess, der Zuweisungsentscheid der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und das SEM sei zu verpflichten, ihm eine Einreisebewilligung zu erteilen und ihn einem Kanton oder Bundesasylzentrum zuzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2923/2024 vom 14. Mai 2024 die Beschwerde vom 11. Mai 2024 vollumfänglich abwies, ein Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren abwies und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 500.– zur Bezahlung auferlegte, dass der Gesuchsteller mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom

15. Mai 2024 ein Revisionsgesuch betreffend das Urteil E-2923/2024 vom

14. Mai 2024 stellte, welches unter der Verfahrensnummer E-3051/2024 behandelt und mit Urteil vom 27. Mai 2024 abgewiesen wurde,

II.

dass der Gesuchsteller mit Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom

18. Mai 2024 eine weitere Beschwerde gegen den Zuweisungsentscheid vom 2. Mai 2024 einreichte und hierin die identischen Rechtsbegehren stellte wie in der Beschwerde vom 11. Mai 2024, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3195/2024 vom 23. Mai 2024 auf die Beschwerde vom 18. Mai 2024 mangels einer beschwerdefähigen Verfügung (res iudicata) zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit nicht

E-3322/2024

eintrat, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller auferlegte, dass es darin unter anderem festhielt, dass die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort für die Dauer von maximal 60 Tagen nach Art. 22 Abs. 3 und 4 AsylG bereits im Urteil E-2923/2024 erfolgt sei,

III.

dass der Gesuchsteller mit Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom

25. Mai 2024 eine dritte Beschwerde gegen den Zuweisungsentscheid vom 2. Mai 2024 einreichte und hierin die identischen Rechtsbegehren stellte wie in den Beschwerden vom 11. und 18. Mai 2024, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3363/2024 vom 4. Juni 2024 auf die Beschwerde vom 25. Mai 2024 nicht eintrat und zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort für die Dauer von maximal 60 Tagen nach Art. 22 Abs. 3 und 4 AsylG bereits mit Urteil E-2923/2024 vom 14. Mai 2024 stattgefunden habe und dieser materielle Beschwerdeentscheid in Rechtskraft erwachsen sei, dass es der Beschwerde vom 25. Mai 2024 damit an einem tauglichen Anfechtungsobjekt (einer beschwerdefähigen Verfügung) mangle, weil zum einen die Sache hinsichtlich der Verweigerung der Einreise in die Schweiz mit der Eröffnung des Asylentscheids am 24. Mai 2024 gemäss Art. 108 Abs. 4 AsylG nicht mehr angefochten werden könne und ohnehin bereits unter Ausschöpfung des Instanzenzugs abgeurteilt worden sei (res iudicata), womit hinsichtlich der vorläufigen Verweigerung der Einreise in die Schweiz zwei Nichteintretensgründe bestünden, und zum anderen auch die Frage der Zuweisung des Transitbereichs des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort für die Dauer von maximal 60 Tagen – ebenfalls unter Ausschöpfung des Instanzenzugs – bereits abgeurteilt worden sei (res iudicata),

IV.

dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 25. Mai 2024 um Revision des Urteils E-3195/2024 vom 23. Mai 2024 (vgl. hiervor Ziff. II) ersuchte und

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dabei beantragte, es sei das genannte Urteil revisionsweise aufzuheben, die Verfügung des SEM vom 2. Mai 2024 vollumfänglich aufzuheben, das SEM zu verpflichten, die Einreisebewilligung zu erteilen und eine Verletzung nach Art. 5 Abs. 1 Bst. f EMRK festzustellen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, das SEM sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen unverzüglich über das vorliegende Gesuch in Kenntnis zu setzen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,

V.

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Mai 2024 zwischenzeitlich auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht eingetreten ist, ihn aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ weggewiesen sowie den Vollzug und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten angeordnet hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3443/2024 vom 10. Juni 2024 die Beschwerde vom 29. Mai 2024 vollumfänglich abwies, ein Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren abwies und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 750.– zur Bezahlung auferlegte,

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und es ausserdem für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21

E. 2.1),

dass der Gesuchsteller durch das betreffende Beschwerdeurteil E-3195/2024 vom 23. Mai 2024 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, weshalb er zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 BGG analog),

dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss gelten und aufgrund von

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Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,

dass das Revisionsgesuch ein ausserordentliches Rechtsmittel ist, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet; wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen, dass in Bezug auf die vorliegend gestellten Rechtsbegehren festzustellen ist, dass die Frage, ob die Einreise zu bewilligen ist, respektive ob eine Verletzung von Art. 5 EMRK vorliegt, nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens ist, sondern sich zunächst nur die Frage stellt, ob Revisionsgründe betreffend das Urteil E-3195/2024 vom 23. Mai 2024 vorliegen, wobei die entsprechenden Begehren erst bei einer Gutheissung des Revisionsgesuches im wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahren (erneut) Verfahrensgegenstand würden,

dass das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), sofern diese nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss),

dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden, das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018 Art. 121 N 1; NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9), dass im vorliegenden Revisionsgesuch der Revisionsgrund dargelegt wurde und dieses auch rechtzeitig ist, weshalb auf das fristund formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist, dass der Gesuchsteller geltend macht, dass am 18. Mai 2024, am Tag der Einreichung der im Verfahren E-3195/2024 behandelten Beschwerde, die in Art. 23 Abs. 2 AsylG statuierte Frist von 20 Tagen zum Erlass des erstinstanzlichen Entscheides abgelaufen sei, womit zu jenem Zeitpunkt einerseits ein Verfahrensfehler vorgelegen, andererseits ein Einreiseanspruch bestanden habe, weil der vorinstanzliche Entscheid nicht innert dieser Frist von 20 Tagen getroffen worden sei, E-3322/2024

dass das Bundesverwaltungsgericht dies in seinem Urteil E-3195/2024 vom 23. Mai 2024 nicht berücksichtigt habe, dass der Gesuchsteller damit den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG anruft, welcher vorsieht, dass die Revision eines Entscheides verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat,

dass eine Tatsache dann erheblich im revisionsrechtlichen Sinne ist, wenn sie geeignet ist, die tatbeständlichen Grundlagen des in Revision zu ziehenden Entscheids zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen, dass es sich bei der in Art. 23 Abs. 2 AsylG statuierten erstinstanzlichen Behandlungsfrist lediglich um eine Ordnungsfrist handelt (vgl. Urteil des BVGer E-3189/2017 vom 12. Juni 2017 E. 6.1, m.w.H.), dass der Gesuchsteller aus deren Überschreitung keinen Rechtsanspruch ableiten kann, womit es ihm bereits deshalb nicht gelingt, Gründe darzulegen, die eine Revision des Beschwerdeurteils E-3195/2024 vom 23. Mai 2024 rechtfertigen würde, da die geltend gemachte Tatsache sich nicht als erheblich im zuvor genannten Sinne erweist, dass es dem Gesuchsteller mithin nicht gelungen ist, Gründe darzulegen, die eine Revision des Urteils E-3195/2024 vom 23. Mai 2024 rechtfertigen würden und das Revisionsgesuch demzufolge abzuweisen ist, dass das Revisionsverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Begehren um vorsorgliche Massnahmen sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden sind, dass in Anbetracht der sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebenden Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG),

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 2’000.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).

E-3322/2024

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Janine Sert

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