Ukrainian Individual's Challenge to Deportation to Poland Denied
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court affirmed the denial of temporary protection to an individual from Ukraine who had previously obtained temporary protection in Poland. The court reasoned that the individual possessed a valid Polish temporary protection status (PESEL number), which provided a viable alternative to Swiss protection. Although this status had expired, the court found that the individual could reapply for it in Poland, as the necessary procedures were available and did not require the applicant to demonstrate prior attempts or refusal. Furthermore, the court ruled that the individual's removal to Poland was permissible, feasible, and reasonable, rejecting claims of existential hardship or violations of family life rights.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 37 VGG, Art. 6 AsylG, Art. 72 i.V.m, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG; Ukrainian Individual's Challenge to Deportation to Poland Denied: The court reasoned that the individual possessed a valid Polish temporary protection status (PESEL number), which provided a viable alternative to Swiss protection. Although this status had expired, the court found that the individual could reapply for it in Poland, as the necessary procedures were available and did not require the applicant to demonstrate prior attempts or refusal. Furthermore, the court ruled that the individual's removal to Poland was permissible, feasible, and reasonable, rejecting claims of existential hardship or violations of family life rights.
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KI-generiertThis provision governs the court's jurisdiction and admissible grievances in cases concerning the denial of temporary protection.
This provision allows for a single judge to decide the case with the consent of a second judge in certain circumstances, which was applied here due to the obvious lack of grounds for the appeal.
These provisions allow for a summary decision without a written exchange of arguments when the appeal is obviously unfounded.
This provision states that Switzerland can grant temporary protection to persons in distress, particularly during war, which is the basis for the applicant's claim.
This provision states that the Federal Council decides whether and according to which criteria groups of persons in need of protection are granted temporary protection.
This provision grants appeals suspensive effect by operation of law, which is why the separate request for suspensive effect was deemed without object.
This provision relates to the legitimacy to appeal, which was assessed as fulfilled.
These provisions concern the time limit for lodging an appeal, which was found to be met.
This provision concerns the form of an appeal, which was assessed as fulfilled.
These provisions confirm the admissibility of the appeal.
These provisions relate to the general rules of procedure before the Federal Administrative Court, which were found to be met for admissibility.
This provision outlines the scope of review in administrative law matters, which is relevant for assessing the appeal.
This combination of provisions defines the scope of the Federal Administrative Court's review in cases of temporary protection denial.
This provision states that if the execution of removal is not permissible, not reasonable, or not possible, the SEM shall regulate the foreigner's stay according to the provisions on temporary admission.
This provision states that removal is not possible if the foreigner cannot travel to or be taken to their home country, country of origin, or a third country.
This provision states that removal is not permissible if international obligations of Switzerland prevent the foreigner from travelling to their home country, country of origin, or a third country.
This provision prohibits forced return to a country where the person's life or freedom is endangered or where they risk being forced to return to such a country.
This provision corresponds to Art. 5 Abs. 1 AsylG and prohibits forced return to a country where the person's life or freedom is endangered.
This constitutional provision prohibits torture and cruel, inhuman, or degrading treatment or punishment.
This provision prohibits torture and cruel, inhuman, or degrading treatment or punishment.
This provision prohibits torture and cruel, inhuman, or degrading treatment or punishment.
This provision states that removal may be unreasonable for foreigners if they are concretely endangered in their home or country of origin due to situations such as war, civil war, general violence, and medical emergencies.
This provision protects the right to respect for private and family life.
This provision creates a presumption that removal to an EU or EFTA state is generally reasonable.
This provision, along with its Annex 2, supports the presumption that removal to an EU or EFTA state is generally reasonable.
This provision allows for waiving the imposition of costs in certain circumstances, which was applied in this case.
This provision states that if the SEM intends to deny temporary protection, it shall immediately continue the asylum recognition procedure or the removal procedure.
This provision relates to the subject of appeals under the Asylum Act, confirming the appeal's admissibility.
This provision concerns legal aid, but it was not cited in the dispositive.
This provision concerns costs, but it was not cited in the dispositive.
This provision concerns the inadmissibility of appeals against interlocutory decisions, but it was not cited in the dispositive.
This provision concerns simplified procedures for inadmissibility, but it was not cited in the dispositive.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung V E-3310/2024
Urteil vom 7. Juni 2024
Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Deborah D’Aveni;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien A._______, geboren am (…), Ukraine, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz;
Verfügung des SEM vom 26. April 2024 / N (…).
E-3310/2024
Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin stellte am (…). Januar 2024 ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Dabei reichte sie einen bis zum (…) 2033 gültigen ukrainischen Reisepass (Nr. […]), einen älteren ukrainischen Reisepass (Nr. […]) sowie ein Schreiben der polnischen Behörden datiert «24-03-2022» («Powiadomienie o nadaniu numeru PESEL») zu den Akten.
B. Sie gab bei der Abklärung des Sachverhalts und der «Schriftlichen Kurzbefragung Ukraine» am 26. Januar 2024 an, sich bei Kriegsausbruch am
24. Februar 2022 in der Stadt B._______, Oblast Luhansk (Ukraine) aufgehalten zu haben. Am 15. März 2022 habe sie die Ukraine verlassen und sei nach Polen gereist, wo sie sich bis zum 21. Dezember 2023 aufgehalten habe. Den abgegebenen (neuen) Reisepass habe sie sich in Warschau (Polen) ausstellen lassen. Sie sei in die Schweiz gereist, weil ihre Cousine und ihr Ehemann hier leben würden. Sie habe in keinem anderen Staat über einen Schutzstatus verfügt.
C. Mit Schreiben vom 5. April 2024 hielt das SEM fest, die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Einreise in die Schweiz bereits in Polen einen Schutzstatus erhalten, weshalb sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen sei. Falls der polnische Schutzstatus vom 24. März 2022 abgelaufen sei oder sie darauf verzichtet habe, habe sie die Möglichkeit, diesen wieder bei den zuständigen polnischen Behörden zu erneuern oder erneut zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör hierzu gewährt.
D. Mit Eingabe vom 15. April 2024 führte die Beschwerdeführerin aus, ihre Heimatstadt sei zur Frontlinie geworden. Sie sei am 14. März 2022 nach Polen gereist, habe am 24. März 2022 von den polnischen Behörden die PESEL-Nummer (…) «Status Ukr» sowie 300 Zloty erhalten. Sie könne nicht nach Polen zurückkehren, weil ihr dortiger Schutzstatus am 24. März 2024 abgelaufen sei. Die maximale Dauer des «Status Ukr» betrage nach polnischem Recht zwei Jahre. Sie könne diesen Schutzstatus nicht zurückerlangen. Sie könne auch nicht in die Ukraine zurückkehren, weil ihre Heimatregion Luhansk von Russland besetzt sei.
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E. Mit Verfügung vom 26. April 2024 (zugestellt am 29. April 2024) lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes für die Beschwerdeführerin ab, verfügte ihre Wegweisung, wies sie dem Kanton C._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung.
F. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
23. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte sie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung vorübergehenden Schutzes. Ihrer Eingabe legte sie insbesondere ein vom 20. Mai 2024 datiertes Schreiben der polnischen Behörden («Zaswiadczenie z rejestru PESEL») bei, aus welchem hervorgehe, dass ihr Schutzstatus in Polen beendet sei.
G. Am 27. Mai 2024 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könne.
H. Mit Eingabe vom 29. Mai 2024 (Eingang am Gericht: 3. Juni 2024) reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Beschwerdeschrift ein. Dabei beantragte sie, es sei die vorinstanzliche Verfügung des SEM aufzuheben und ihr bis zum Kriegsende in der Ukraine vorübergehender Schutz zu gewähren. Es sei von einer Wegweisung aus der Schweiz und von sämtlichen Zwangsmassnahmen bis zum Kriegende abzusehen; eventualiter sei die SEM-Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM sei anzuweisen, sämtliche eingereichten Noven zu berücksichtigen und insbesondere die erforderlichen ärztlichen Berichte einzuholen respektive der Beschwerdeführerin darzulegen, welche Unterlagen sie zu beschaffen habe. Das SEM sei weiter anzuweisen, sämtliche in der angefochtenen Verfügung erwähnten Unterlagen und Akten ins Recht zu legen, der Beschwerdeführerin umfassende Akteneinsicht zu gewähren und ihr eine angemessene Nachfrist zu gewähren, um die bisher summarisch erfolgte Beschwerdebegründung zu ergänzen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive amtliche Verbeiständung beantragt. Über diese Gesuche seien vorab zusammen mit dem Gesuch um Akteneinsicht zu
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entscheiden. Der Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Mangels Rechtsschutzinteresse ist auf den (subsidiär gestellten) prozessualen Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Beschwerdeantrag 5 der Eingabe vom 29. Mai 2024; vgl. Sachverhalt Bst. H) nicht einzutreten, weil diese der Beschwerde schon von Gesetzes wegen zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und von der Vorinstanz vorliegend nicht entzogen wurde.
4. Nachdem der Beschwerdeführerin mit der Eröffnung des angefochtenen SEM-Entscheides die editionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden (vgl. SEM-Verfügung vom 26. April 2024, S. 7 unten), ist davon auszugehen, dass der mit der Eingabe vom 29. Mai 2024 (Ziffer 4a und 4b) gestellte Antrag auf Akteneinsicht gegenstandslos ist. Bei dieser Sachlage besteht auch keine Veranlassung für die Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung, weshalb der diesbezügliche Antrag 4c in der Eingabe vom
29. Mai 2024 abgewiesen wird.
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5. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
6. 6.1 Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, dass diese nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre, weil sie in Polen einen mit dem schweizerischen S-Status gleichzusetzenden Schutztitel erhalten habe. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sie Polen unfreiwillig verlassen habe. Weil das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU- Raum nach wie vor in Kraft sei, seien vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb ihr Polen gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom
20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Hieran ändere auch das Vorbringen in der Stellungnahme vom
15. April 2024 nichts, wonach sie in Polen über keinen Schutzstatus mehr verfüge, weil dieser am 24. März 2024 abgelaufen sei. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, in Polen erneut ein Gesuch um vorübergehenden Schutz einzureichen.
Der Wegweisungsvollzug nach Polen sei zulässig, möglich und zumutbar.
6.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 23. Mai 2024 wiederholt die Beschwerdeführerin, sie habe am 24. März 2022 einen Schutzstatus in Polen erhalten, habe diesen aber nach polnischem Recht automatisch nach ihrem über 30 Tage dauernden Aufenthalt in einem anderen Land verloren. Sie lebe seit dem 22. Dezember 2023 in der Schweiz. Weil die Region Luhansk von Russland besetzt werde, könne sie nicht in die Ukraine zurückkehren. Sie habe durch den Krieg ihr Haus, ihre Arbeit und ihre Gesundheit verloren. Sie habe Verwandte in der Schweiz und besuche hier einen Deutschkurs.
In der nachträglich eingereichten Eingabe vom 29. Mai 2024 führt die Beschwerdeführerin nochmals aus, sie verfüge in Polen nicht über einen Flüchtlingsstatus und es sei ungewiss, unter welchen Voraussetzungen ein solcher ausgestellt würde. Zudem sei sie aus gesundheitlichen Gründen
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auf die Unterstützung der Verwandten in der Schweiz angewiesen, bei welchen es sich um die einzigen Verwandten ausserhalb der Ukraine handle. Sie habe starke Schmerzen im (…)bereich und habe sich zeitnah einer entsprechenden Operation zu unterziehen. Nach dieser Operation werde sie besonders auf die Unterstützung ihrer Verwandten in der Schweiz angewiesen sein. In Polen würde sie nicht im nötigen Umfang unterstützt; der polnische Staat habe die Sozialleistungen und die Unterstützungsleistungen für Flüchtende aus der Ukraine stark eingeschränkt. Der aus Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) fliessende Anspruch auf Familienleben umfasse auch ihre Beziehungen zu ihren in der Schweiz wohnhaften Verwandten.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin das Schreiben der polnischen Behörden datiert «20-05-2024» («Zaswiadczenie z rejestru PESEL»; vgl. Sachverhalt, Bst. F) sowie Kopien von Fotos und Korrespondenzen («screenshots») mit einer Rechtsberatungsstelle in C._______ zu den Akten.
7.
7.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
Gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG hat der Bundesrat am 11. März 2022 eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I (Bst. a-c) dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:
– schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
– schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche
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vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
– Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
7.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine ukrainische Staatsbürgerin, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, womit die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung grundsätzlich in Betracht fällt. Entsprechend den Erwägungen in BVGE 2022 VI/I
E. 6.3 ist bei Gesuchen um vorübergehenden Schutz indessen dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen. Daraus folgt im Verfahren betreffend vorübergehenden Schutz, dass eine Person ukrainischer Staatbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsyIG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. ebd. E. 6.3).
7.3 Diese Konstellation liegt hier vor.
7.3.1 Die Beschwerdeführerin verfügte im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz in der Schweiz – am (…). Januar 2024 – über eine polnische PESEL-Nummer (Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludności [Universelles elektronisches Bevölkerungsregistrierungssystem]), was sie in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2024 und in der Beschwerde unmissverständlich bestätigt.
7.3.2 Eine PESEL-Nummer erhalten speziell (neben polnischen und EU- Staatsangehörigen) auch ukrainische Staatsangehörige und deren ukrainische Familienangehörige sowie deren nichtukrainische Ehegatten, welche nach dem 24. Februar 2022 über die ukrainische Grenze nach Polen eingereist sind. Eine PESEL-Nummer ermöglicht (neben einem Aufenthalt in Polen) insbesondere die Nutzung finanzieller Hilfe sowie medizinischer Dienstleistungen und berechtigt zur Arbeitstätigkeit (vgl. <https://visitukraine.today/de/blog/202/ukrainians-in-poland-how-to-get-a-pesel-number>; <https://www.deutsches-polen-institut.de/blogpodcast/blog/rechte-der-
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ukrainerinnen-und-ukrainer-in-polen/>; beide zuletzt abgerufen am 28.05.2024; vgl. hierzu auch: Urteil des BVGer D-6195/2023 vom 1. März 2024 E. 6.1).
7.3.3 In der Beschwerde wird vorgetragen, durch die Ausreise aus Polen und ihren – über 30 Tage dauernden – Aufenthalt ausserhalb Polens habe die Beschwerdeführerin ihren Schutzstatus («PESEL Ukr») in Polen verloren. Dazu wird auf ein polnisch-sprachiges Schreiben vom 20. Mai 2024 verwiesen.
Die Wiedererlangung einer PESEL-Nummer in Polen ist ukrainischen Staatsangehörigen auf Antrag hin möglich, wobei das Vorgehen genau dasselbe wie beim ersten Erhalt der PESEL-Nummer ist. Durch die Wiedererlangung ihrer PESEL-Nummer dürfen sie sich 18 Monate lang in Polen aufhalten (vgl. zum Ganzen <https://visitukraine.today/de/blog/1132/return-to-poland-how-to-restore-pesel-ukr-and-the-right-to-financial-assistance>; zuletzt abgerufen am 28.05.2024). Die Beschwerdeführerin hat weder im Verlauf des vorinstanzlichen S-Statusverfahrens noch im Rechtsmittelverfahren in der Schweiz geltend gemacht oder mit Beweismitteln belegt, dass sie sich bei den polnischen Behörden um eine Wiedereinreise bemüht hätte. Sie legt zwar das Schreiben der polnischen Behörden vom
20. Mai 2024 ins Recht, führt aber dazu nicht aus, dass sie um eine Wiedererlangung der «PESEL»-Nummer ersucht habe und ihr diese verwehrt worden wäre. Sie hat auch nicht schlüssig dargelegt, weshalb die polnischen Behörden ihr mit Blick auf die vom SEM in der angefochtenen Verfügung zitierte EU-Richtlinie und den Durchführungsbeschuss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollten.
Es bleibt der Beschwerdeführerin deshalb unbenommen, sich an die polnischen Behörden zu wenden, dort die Gründe für ihr seinerzeitiges Verlassen von Polen – weil sie sich in der Schweiz, bei ihren hier lebenden Verwandten um einen Schutzstatus hat bemühen wollen – darzulegen, um wieder in den Genuss ihres bisherigen, am 24. März 2024 abgelaufenen Schutzstatus zu gelangen.
7.3.4 Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, ihren Schutzstatus in Polen wieder zu erlangen. Sie verfügt daher über eine valable Schutzalternative und ist nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Vorinstanz hat folglich das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt. Die Ausführungen in der
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Beschwerdeschrift und die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
8.
8.1 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführerin hat kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylgründen zu entnehmen, so dass die Vorinstanz zu Recht kein Asylverfahren eingeleitet hat.
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
8.4
8.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.4.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat
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aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
8.4.3 Der Vollzug ist schliesslich gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimatoder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
8.5
8.5.1 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus ihren Angaben noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
8.5.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe vom 29. Mai 2024 einen Anspruch auf Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK geltend. Es gelingt ihr jedoch nicht darzulegen, dass es sich bei ihrem Verhältnis zur in der Schweiz lebenden Cousine und deren Familie um eine von Art. 8 EMRK geschützte Beziehung handelt. Die Beschwerdeführerin hat sich von Mitte März 2022 bis Ende 2023 in Polen aufgehalten und war auf die Unterstützung dieser Verwandten nicht angewiesen.
Die Beschwerdeführerin kann für das vorliegende Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes keine Ansprüche aus Art. 8 EMRK ableiten.
8.5.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.6
8.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Legalvermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Wegund Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281] und deren Anhang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder
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gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022
E. 11.4).
8.6.2 Die Beschwerdeführerin hat nicht geltend gemacht, dass sie bei einer Rückkehr nach Polen in eine existentielle Notlage geraten würde. Sie hat sich gemäss eigenen Angaben vom 14. März 2022 bis zu ihrer Ankunft in der Schweiz am 22. Dezember 2023 in Polen aufgehalten und dürfte angesichts dieses längeren Aufenthaltes in Polen hinreichend vernetzt sein, um dort weiterhin ein Auskommen zu finden. Zwingende Gründe, weshalb sie Polen hätte verlassen müssen, trägt die Beschwerdeführerin nicht vor. Auch aus gesundheitlicher Sicht spricht nichts gegen den Vollzug der Wegweisung nach Polen, zumal den Akten nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist. Alleine die Informationen aus dem Überweisungsschreiben des Ärztezentrums D._______ vom 13. März 2024, wonach die Beschwerdeführerin aktuell Schmerzen am (…)gelenk und gelegentlich Herzstolpern hat, stehen einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit der Eingabe vom 29. Mai 2024 eine Terminkarte betreffend eine Konsultation bei einer Ärztin am 6. August 2024 einreicht, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Behauptung, Polen habe seine Unterstützungsleistungen für Flüchtende aus der Ukraine stark eingeschränkt, wird nicht weiter belegt oder mit Beweismitteln untermauert.
8.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar.
8.8 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen bis Januar 2033 gültigen ukrainischen Reisepass, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen
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10.
10.1 Die mit Eingabe vom 29. Mai 2024 gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive amtliche Verbeiständung sind ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
Demzufolge wären die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) wird vorliegend auf die Kostenerhebung verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Sandra Bodenmann
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