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E-3304/2013 • BVGer E-3304/2013 KI-generiert

Asylum case remanded due to insufficient investigation

Geschäftsnummer E-3304/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court overturned a decision to refuse asylum and order the expulsion of an individual from Sri Lanka. The court found that the immigration authority had prematurely closed the case without sufficient investigation, particularly regarding the applicant's ethnicity and potential obstacles to repatriation, and that further fact-finding was necessary. The court therefore remanded the case back to the immigration authority for a complete assessment of the facts and a new decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Mai 2013

Schlagwörter

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Ausweisung im Ausländerrecht Neuprüfung des Asylgesuchs weitere Sachverhaltsabklärung Asyl für Staatsangehörige aus Sri Lanka Heimschaffung Haftprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 32 Abs. 2 Bst
Mai 2013 (am selben Tag eröffnet) trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst.
Art. 83 Bst
Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst.
Art. 105 AsylG
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
Art. 48 VwVG
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Art. 108 Abs. 2 AsylG
Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
Art. 106 Abs. 1 AsylG
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Art. 62 Abs. 4 VwVG
2.2 Die Beschwerdeinstanz ist nicht an die Beschwerdebegründung gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
Art. 111 Bst
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

This provision, regarding non-admission to asylum proceedings, was the basis for the original decision and its application was challenged and ultimately found to be incorrect in the context of the overall case, leading to the annulment of the decision.

Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision grants the court full cognitive review of the established facts, which was relevant in determining that the case required further factual investigation.

Art. 63 VwVG

This provision governs the non-imposition of court costs in cases where the appeal is successful, as in this instance.

Art. 64 VwVG

This provision allows for the award of party costs to the represented party, as the appeal was granted.

Art. 7 Abs. 1 VGKE

This provision, concerning the calculation of costs and compensation before the Federal Administrative Court, was used to determine the appropriate amount for the party compensation.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-3304/2013

Urteil vom 12. Februar 2014

Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;

Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.

Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 31. Mai 2013 / N (…).

E-3304/2013

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am

8. Mai 2013 auf dem Luftweg und gelangte am 10. Mai 2013 auf dem Landweg in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am

17. Mai 2013 wurde er im Empfangsund Verfahrenszentrum B._______ zu seiner Person befragt. Das BFM hörte ihn am 28. Mai 2013 zu seinen Asylgründen an.

B. Mit Verfügung vom 31. Mai 2013 (am selben Tag eröffnet) trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 10. Mai 2013 nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Juni 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und stellte die materiellen Anträge: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Weiter ersuchte er um Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut seien und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden. Der Beschwerde lagen die auf Seite 54 ff. aufgeführten Belege (1 bis 78) bei.

D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-

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schusses und teilte ihm antragsgemäss die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchkörpers mit.

E. Mit unaufgeforderten Beweismitteleingaben seines Rechtsvertreters vom

14. Juni 2013 sowie vom 21. November 2013 legte er die fünf weitere Beilagen ins Recht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2 Die Beschwerdeinstanz ist nicht an die Beschwerdebegründung gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Sie kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 528 f.).

2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).

E-3304/2013

2.4 Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

3.

3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (zur Frage des anwendbaren Rechts vgl. nachfolgende E. 4). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnte, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), war die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Demnach enthielt sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtete – einer selbstständigen materiellen Prüfung, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Folglich ist auf den Eventualantrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, nicht einzutreten.

3.2 Beim Nichteintretenstatbestand nach aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG bestand indes die Besonderheit, dass das BFM – obwohl kein materielles Asylverfahren vorliegt – im Rahmen einer summarischen Prüfung sowohl das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG als auch das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen festzustellen hatte, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich war (vgl. dazu BVGE 2007/8 E. 5.6.5 f.). Zum heutigen Zeitpunkt müssen – aus nachfolgend aufgezeigten Gründen – sowohl das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft als auch das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen verneint werden bzw. sind zusätzliche Abklärungen erforderlich. Deshalb bleibt die Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG versagt.

3.3. Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten of-

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fenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit offenbar selber davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 4. April 2013 zugrunde liegt, nicht vollständig festgestellt ist. Es besteht kein Zweifel, dass sich eine neue Lagebeurteilung vor Ort auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im vorliegenden Verfahren auswirken kann, sei es hinsichtlich der Frage nach dem angeblich offensichtlichen Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt. Solche weiteren Abklärungen sind im Rahmen eines Nichteintretensentscheides im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG aber von vornherein ausgeschlossen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).

3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Bei vorliegenden Verfahrenskonstellation – Anfechtungsgegenstand ist ein Nichteintretensentscheid nach aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – fällt praxisgemäss aber ausser Betracht, dass die fehlende Entscheidungsreife durch das Gericht hergestellt wird. Der vorliegende Mangel einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung führt im Falle von Nichteintretensentscheiden in jedem Fall zur Kassation der angefochtenen Verfügung.

4. Nach diesen Erwägungen kann offen gelassen werden, ob in hängigen Beschwerdeverfahren, die Nichteintretensentscheide gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zum Gegenstand haben, übergangsrechtlich noch das alte Recht zur Anwendung gelangt oder nicht. Denn das vorliegende Verfahren kann – unabhängig davon, wie die Frage nach dem intertemporalen Recht zu beantworten ist – nicht anders als mit einer Kassation der angefochtenen Verfügung und einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung ausgehen.

5. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten und das

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Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Bei dieser Sachlage kann auf eine Auseinandersetzung mit den Beschwerdevorbringen im Einzelnen verzichtet werden, zumal dem Beschwerdeführer angesichts der Rückweisung der Sache an das BFM kein Nachteil erwächst.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG).

7. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen verhältnismässig hohen Parteikosten zuzusprechen. Den in der Kostennote vom 21. November 2013 ausgewiesenen zeitlichen Vertretungsaufwand erachtet das Gericht für unangemessen, weshalb er zu reduzieren ist. Namentlich zu berücksichtigen, dass zahlreiche Beweismittel (insbesondere Länderberichte) keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und daher nur mittelbar für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussagekräftig sind. Ferner sind weite Züge der Beschwerdebegründung ebenso wie zahlreiche Beweismittel, soweit sie auf die allgemeine Lage in Sri Lanka Bezug nehmen, in diversen vom mandatierten Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in identischer Weise eingereicht worden. Zudem weist der Inhalt der Eingaben teilweise redundante Ausführungen auf. In Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2000.– angemessen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfügung des BFM vom 4. April 2013 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2000.– auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Simon Thurnheer

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