Asylum Denial and Removal Upheld Based on Credibility Findings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the denial of asylum and the order for removal. The applicant claimed fear of persecution due to his father's former role in combating militants, leading to threats against his family. However, the court found his statements lacked credibility, particularly his reliance on unread threat letters and his father's subsequent return to Afghanistan, reporting well-being and encouraging the applicant's return, suggesting no genuine fear of persecution. The court also determined that removal to Kabul was permissible, not contrary to international law, and not inhumane, as the applicant had family support and basic qualifications to re-establish himself.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 7 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG; Asylum Denial and Removal Upheld Based on Credibility Findings: The applicant claimed fear of persecution due to his father's former role in combating militants, leading to threats against his family. However, the court found his statements lacked credibility, particularly his reliance on unread threat letters and his father's subsequent return to Afghanistan, reporting well-being and encouraging the applicant's return, suggesting no genuine fear of persecution. The court also determined that removal to Kabul was permissible, not contrary to international law, and not inhumane, as the applicant had family support and basic qualifications to re-establish himself.
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KI-generiertCited by the SEM as the basis for rejecting the asylum application because the applicant's claims did not meet the requirements for credibility. The court agreed with this assessment.
Establishes that the rejection of an asylum application generally leads to deportation from Switzerland. This provision was used to confirm the validity of the deportation order.
Relates to the principle of non-refoulement, which prohibits sending individuals to countries where they face persecution. This was considered in relation to the permissibility of deportation but ultimately found not applicable as no asylum-relevant danger was proven.
This provision governs the imposition of costs in legal proceedings, and it was cited as the basis for charging the applicant costs.
Cited as the basis for rejecting the requests for free legal aid and assistance, as the applicant's claims were deemed unpromising.
Allows for decisions in single-judge proceedings with the consent of a second judge in cases of obviously unfounded appeals. This was cited as the reason for the summary justification of the decision.
States that written submissions can be waived in certain cases. This was cited as the reason for not engaging in further written proceedings.
Cited in conjunction with Art. 65 Abs. 1 VwVG to reject the requests for free legal aid and assistance.
Deals with the regulation of the stay of foreigners when deportation is not permissible, reasonable, or possible. This was considered in the context of assessing the possibility and reasonableness of deportation.
States that deportation is possible if no obstacles exist. This was cited as the reason for confirming the possibility of deporting the applicant.
Prohibits deportation if it contravenes Switzerland's international obligations. This was considered in the assessment of the permissibility of deportation.
Defines when deportation is unreasonable due to concrete dangers in the home or origin country (e.g., war, general violence, medical emergencies). This was assessed in determining the reasonableness of the applicant's deportation.
Determines who can appeal decisions in asylum matters. It was cited to establish the applicant's standing to appeal.
States that appeals must be entered within the prescribed period and in the correct form. This was cited as the reason for accepting the appeal.
Defines the scope of review for the Federal Administrative Court in asylum matters. It was cited to confirm that the court correctly and completely established the relevant factual situation.
Specifies who is entitled to appeal administrative decisions. This was cited to confirm the applicant's standing to appeal.
Deals with the conditions for entering an appeal. This was cited as the reason for accepting the appeal.
Relates to the grounds for appeal in alien law matters. This was referenced in the context of the court's scope of review.
Defines who is considered a refugee based on well-founded fear of persecution. This definition was central to assessing the applicant's claim.
States that Switzerland grants asylum to refugees. This fundamental principle underpins the asylum process.
Requires aliens to cooperate in obtaining valid travel documents. This was cited in relation to the possibility of deportation.
States that the Federal Administrative Court's proceedings are governed by the Administrative Procedure Act, the Federal Act on Administrative Court Procedure, and the Federal Supreme Court Act, unless the Asylum Act specifies otherwise. This establishes the procedural framework.
These articles likely pertain to the Federal Administrative Court's jurisdiction and procedures in asylum matters, referenced in conjunction with the Asylum Act.
Specifies exceptions to the Federal Administrative Court's final decision-making authority in asylum cases. It was cited to confirm that the court's decision was final.
Defines the scope of decisions made by the State Secretariat for Migration (SEM). This was cited in relation to the Federal Administrative Court's jurisdiction to review SEM decisions.
Prohibits torture and other cruel, inhuman, or degrading treatment or punishment. This was considered in assessing the possibility of mistreatment upon return.
Also known as the Refugee Convention, this provision enshrines the principle of non-refoulement. It was cited alongside Art. 5 AsylG.
Relates to fundamental rights, specifically the prohibition of inhumane treatment. This was considered in assessing the possibility of mistreatment upon return.
Prohibits torture and inhuman or degrading treatment or punishment under the European Convention on Human Rights. This was considered in assessing the possibility of mistreatment upon return.
This provision appears to be from a different legal context (naturalization) and is not present in the provided text concerning asylum.
This provision relates to appeals against interlocutory decisions and is not cited in the dispositive part of the given decision.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung V E-3279/2017
Urteil vom 5. Juli 2017
Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Mai 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ein Paschtune aus der Provinz Balkh mit letztem Wohnsitz in Kabul – eigenen Angaben zufolge zirka im November 2015 seinen Heimatstaat verliess und am 17. November 2015 (A2) in die Schweiz einreiste, wo er am 18. November 2015 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum B._______ vom 19. Januar 2016 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 30. März 2017 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei Stellvertreter eines Kommandanten gewesen, der bei einer „Kampagne“ in der Provinz Logar gearbeitet habe, bei der afghanische und ausländische Sicherheitskräfte Missionen durchgeführt hätten,
dass er dort seit anfangs 2015 als (…) gearbeitet habe, dass seine Familie wegen dieser Tätigkeiten bedroht worden sei, indem man ihr Drohbriefe (sogenannte Nachtflyer) zugestellt habe, von dessen Inhalt nur sein Vater Kenntnis gehabt habe, dass der Flyer offenbar von den Taliban gestammt habe, weshalb die Familie nach Kabul gezogen sei,
dass die Drohungen gegen ihn, seinen Vater und seinen Bruder gerichtet gewesen seien,
dass sein älterer Bruder, der für die amerikanische Universität in Afghanistan gearbeitet habe, deshalb zusammen mit dessen Familie in die USA gereist sei,
dass er und sein Vater aus diesem Grund ausgereist seien und in der Schweiz um Asyl nachgesucht hätten,
dass sein Vater sein Asylgesuch später zurückgezogen habe und im November 2016 zu seiner Familie nach Kabul zurückgekehrt sei, dass dieser dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass es der Familie gut gehe,
dass sein Vater zudem dem Beschwerdeführer dazu gedrängt habe, zurück nach Afghanistan zu kommen,
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dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
8. Mai 2017 – eröffnet am 10. Mai 2017 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers oberflächlich geblieben seien und dieser zu den geltend gemachten Drohungen, deren Auslöser sowie der Tätigkeiten seines Vaters keine konkreten, über vage Hinweise hinausgehenden Angaben habe machen können, dass er auch nicht detailliert und konkret habe schildern können, wodurch er sich bedroht gefühlt habe, sondern auf den Inhalt der sogenannten Nachflyer verwiesen habe, zu deren Inhalt er jedoch keine Auskunft habe geben können, da nur sein Vater diese gelesen habe, dass sein Vater bei seinem Asylgesuch dieselben Gründe wie er angeführt habe, indessen sein Asylgesuch am 17. August 2016 zurückgezogen habe und nach Kabul zurückgekehrt sei, weshalb davon auszugehen sei, dass er keine begründete Furcht vor Verfolgung in Afghanistan habe, dass die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach der Vater trotz der Gefahr zurückgekehrt sei, weil er das Oberhaupt der Familie sei, nicht überzeuge,
dass ihm sein Vater bei seinem letzten Kontakt nichts über irgendeine Gefahr erzählt habe, sondern vielmehr den Beschwerdeführer zu einer Rückkehr nach Afghanistan gedrängt habe,
dass der Vater zudem angegeben habe, der Familie gehe es gut und dabei von keinen Vorfällen berichtet habe,
dass der Beschwerdeführer auch nicht spezifisch nachgefragt habe, was erstaune, sollte er tatsächlich davon ausgegangen sein, dass es für ihn in Kabul gefährlich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juni 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl,
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eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung, subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass der Eingang der Beschwerdeschrift mit Verfügung vom 12. Juni 2017 bestätigt wurde,
dass am 12. Juni 2017 eine Fürsorgebestätigung eingereicht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, als zutreffend erweisen,
dass der Beschwerdeführer den Erwägungen der Vorinstanz in seiner Rechtsmitteleingabe nichts entgegenzubringen vermag und sich im Wesentlichen darauf beschränkt, seine Angaben anlässlich der Befragung sowie der Anhörung zu wiederholen,
dass insbesondere der vom Beschwerdeführer erwähnte Umstand, wonach der Vater zwischen der Ungewissheit des Asylverfahrens in der Schweiz und der Möglichkeit, trotz der bestehenden Gefahr seiner Familie zu helfen, habe entscheiden müssen, keinen anderen Schluss zulässt,
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dass der Vater des Beschwerdeführers im November 2016 zu seiner Familie nach Afghanistan zurückgekehrt ist und dem Beschwerdeführer gegenüber anlässlich ihrer seitherigen Kontaktaufnahmen nicht erwähnt habe, dass die Situation für ihn weiterhin gefährlich sei, sondern vielmehr angegeben habe, dass es ihm und der Familie gut gehe und dass er – der Beschwerdeführer – nach Afghanistan zurückkehren solle, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatoder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorliegend den Erwägungen der Vorinstanz zuzustimmen ist, wonach eine Rückkehr in die Hauptstadt Kabul nicht generell unzumutbar ist (vgl. BVGE 2011/7),
dass die in BVGE 2011/7 und BVGE 2011/49 gezogenen Schlussfolgerungen noch immer Gültigkeit besitzen und der Wegweisungsvollzug nach Kabul unter begünstigen Umständen zumutbar ist, dass im Folgenden zu prüfen ist, ob im Falle des Beschwerdeführers solche begünstigenden Umstände, die einen Wegweisungsvollzug für ihn als zumutbar erscheinen lassen, vorliegen,
dass der Beschwerdeführer jung und gesund ist und gemäss seinen Aussagen zusammen mit seiner Familie in Kabul gelebt und im Jahre 2014 dort das Gymnasium abgeschlossen hat (vgl. Akten A6 S. 4 und A18 S. 3), dass seine Eltern und mehrere Geschwister im heutigen Zeitpunkt weiterhin in Kabul wohnhaft sind (vgl. Akten A6 S. 5 und A18 S. 3, 7 f.), dass der Beschwerdeführer zudem weiterhin in Kontakt mit seinem Vater steht, der ihn zur Rückkehr nach Afghanistan aufgefordert haben soll (vgl. Akte A18 S. 8 f.),
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dass daher davon auszugehen ist, er verfüge über ein tragfähiges, familiäres Beziehungsnetz,
dass er zudem über einen Gymnasiumsabschluss und gewisse Berufserfahrungen verfügt (vgl. Akte A6 S. 4),
dass ihm daher mit Hilfe seines Beziehungsnetzes insgesamt zuzumuten ist, in Kabul eine Existenz aufzubauen,
dass nach dem Gesagten begünstigende Umstände im Sinne der Rechtsprechung vorliegen und nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzielle Notlage geraten, weshalb der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer – der über eine Tazkera verfügt – obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: