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E-3275/2011 • BVGer E-3275/2011 KI-generiert

Switzerland v. Asylum Seekers: Dublin Regulation and Removal to Poland

Geschäftsnummer E-3275/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves asylum seekers who entered Switzerland and applied for asylum, having previously applied in Poland. Based on Eurodac matches and Poland's agreement to their readmission under the Dublin Regulation, Swiss authorities decided not to process their asylum claim and ordered their removal to Poland. The court upheld this decision, finding that Poland is a signatory to relevant human rights conventions, has been vetted for compliance with EU asylum standards, and that there was no concrete evidence of Poland failing to uphold its obligations or of a risk of chain deportation. Therefore, the court ruled that Switzerland was justified in not exercising its right to self-admission and that the removal order was lawful.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Polen (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 3. Juni 2011

Schlagwörter

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Abschiebung Asylrecht Dublin-Verordnung Menschenrechte Freizügigkeitseinschränkung Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG

Cited as the legal basis for the Federal Office for Migration's decision not to enter into the asylum application.

Art. 106 AsylG

Cited as the legal basis for rejecting the appeal because the court found no violation of federal law, incorrect or incomplete determination of the relevant facts, or inappropriateness.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited as the legal basis for rejecting the application for legal aid due to the perceived hopelessness of the claims.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the legal basis for imposing costs on the appellants.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-3275/2011

Urteil vom 15. Juni 2011

Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;

Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), G._______, geboren am (…), alle Russland, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Polen (Dublinverfahren);

Verfügung des BFM vom 3. Juni 2011 / N (…).

E-3275/2011

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden - der Ethnie der Inguschen angehörend - eigenen Angaben zufolge am 6. März 2011 in die Schweiz gelangten und gleichentags um Asyl nachsuchten,

dass sie Russland im März 2010 verlassen und in Polen Asylgesuche gestellt hätten,

dass die Beschwerdeführenden gemäss EURODAC-Meldungen vom

13. März 2010 und 11. Februar 2011 in H._______ und in I._______ (Polen) um Asyl nachgesucht haben,

dass sie am 21. März 2011 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurden und ihnen gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Polen gewährt wurde,

dass sie anlässlich der summarischen Befragung im Wesentlichen geltend machten, der Bruder des Beschwerdeführers sei von Unbekannten umgebracht worden,

dass sie bei der Staatsanwaltschaft Auskunft verlangt hätten, worauf sie selber von Unbekannten bedroht worden seien, dass das BFM die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 28. März 2011 dem Kanton J._______ zuwies,

dass das BFM am 20. Mai 2011 das Dublin Office in Polen (Office for Foreigners of the Republic of Poland, Department for Refugee Proceedings) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass das genannte Office mit Antwortschreiben vom 25. Mai 2011 (Telefax) einer Rückübernahme gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO) zustimmte, dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juni 2011 - eröffnet am 7. Juni 2011

- in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni

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1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen sowie den Vollzug anordnete, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,

dass die Beschwerdeführenden aufgefordert wurden, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass den Beschwerdeführenden gleichzeitig die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt wurden und der Kanton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Polen sei für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens zuständig, dass die polnischen Behörden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II- VO einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt hätten, dass die Überstellung nach Polen, vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung gemäss Art. 19 f. Dublin-II-VO bis spätestens am 25. November 2011 zu erfolgen habe, dass auf die weitere Begründung – soweit entscheidrelevant – in den

Erwägungen einzugehen ist,

dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. Juni 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei unter anderem beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und zwecks neuer Begründung respektive zur pflichtgemässen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei das Amt anzuweisen sei, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Gesuch für zuständig zu erachten,

dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt habe, weil es sich weder bezüglich einer möglichen Kettenabschiebung durch Polen noch zu den Gründen, weshalb sie nicht von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch mache, geäussert habe,

dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über das

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vorliegende Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen,

dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass ferner ein fremdsprachiger Brief der Schwester des Beschwerdeführers, ein Urteil in polnischer Sprache und "Hintergrundinformationen" zum Fall der Beschwerdeführenden als Beweismittel eingereicht wurden,

dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, und somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. und 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission in Entscheidungen und Mitteilungen der [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist

dass auf Asylgesuche in der Regeln nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass vorab betreffend die formelle Rüge in der Beschwerdeschrift, wonach die Vorinstanz die von den Beschwerdeführenden im EVZ abgegebenen und später wieder zurück erhaltenen Unterlagen aus dem polnischen Asylverfahren, worin eine Kettenabschiebung nach Russland vorgesehen gewesen sei, in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt habe, festzustellen ist, dass den Akten nicht entnommen werden kann, die Beschwerdeführenden hätten bereits in der Empfangsstelle solche Unterlagen (Urteile) eingereicht,

dass die Beschwerdeführenden anlässlich der summarischen Befragung ihre polnischen Asylverfahren lediglich erwähnt hatten und dabei

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vorbrachten, sie würden von den polnischen Behörden nach Russland ausgeschafft,

dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung die Aussagen der Beschwerdeführenden zum negativen Asylentscheid in Polen aufgenommen und sich dazu geäussert hat, dass die angefochtene Verfügung daher in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist,

dass die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen in Polen zweimal daktyloskopisch erfasst wurden und dort um Asyl nachgesucht haben, dass die polnischen Behörden mit Schreiben von 25. Mai 2011 einer Rückübernahme gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zugestimmt haben,

dass die Beschwerdeführenden ausführen, ihr Asylantrag in Polen sei abgelehnt worden mit der Begründung, sie müssten nicht nach Inguschetien zurückkehren, sondern könnten sich an einem anderen Ort innerhalb von Russland niederlassen, was jedoch wegen des fehlenden Beziehungsnetzes fraglich sei,

dass einem Brief der Schwester des Beschwerdeführers zudem entnommen werden könne, dass dieser in Inguschetien weiterhin gesucht werde,

dass diese Einwände an der Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens nichts ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen, dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend festhält, dass Polen sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom

4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im

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vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten,

dass im Vorfeld der Aufnahme in die Europäische Union (EU) Polen, wie alle Beitrittskandidaten, hinsichtlich der Einhaltung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen (auch im Asylbereich) überprüft wurde und mit der Aufnahme in die EU den Acquis der EU im Bereich Menschenrechte übernommen hat,

dass gemäss öffentlich zugänglichen Berichten (etwa Amnesty International: Poland - Amnesty International Report 2010, 28. Mai 2010; UN Human Rights Committee: Consideration of reports submitted by States parties under article 40 of the International Covenant on Civil and Political Rights, Poland, 15. November 2010; Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Situation tschetschenischer Flüchtlinge in Polen, Menschenrechtlicher Aspekt, Januar 2011; U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010 - Poland, 8. April 2011) keine ernsthaften Probleme der polnischen Behörden betreffend Gewährleistung eines fairen Asylverfahrens existieren, dass die in der Beschwerdeschrift erhobene Kritik, wonach die Vorinstanz pauschal darauf vertraut habe, dass die polnischen Behörden das Asylverfahren korrekt durchgeführt hätten, somit nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden zu bewirken vermag, da diese nicht mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zu vereinbaren ist, dass für das Gericht daher kein Anlass besteht, die Korrektheit des polnischen Asylund Wegweisungsverfahrens in Frage zu stellen und sich deshalb auch eine Abklärung aufgrund der polnischen Asylakten als obsolet erweist,

dass demnach keine Anhaltspunkte für eine Kettenabschiebung ersichtlich sind, auch wenn die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ihren Angaben zufolge in Polen abgelehnt worden sind, dass die Beschwerdeführenden folglich aus den eingereichten Unterlagen aus ihrem polnischen Asylverfahren nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen,

dass es den Beschwerdeführenden obliegt, den zuständigen polnischen Behörden - allenfalls neu entstandene - Asylgründe vorzubringen und plausibel darzulegen, und dass nach dem Gesagten davon ausgegangen

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werden darf, diese Vorbringen würden von den polnischen Behörden den völkerrechtlichen Garantien entsprechend geprüft, dass es im vorliegenden Verfahren darum geht, die Voraussetzungen einer Rückführung nach Polen im Rahmen der Dublin-II-VO zu prüfen und auf die Vorbringen in Bezug auf die Situation in Inguschetien nicht weiter einzugehen ist,

dass das BFM zu Recht feststellte, dass sich die Beschwerdeführenden hinsichtlich allfälliger Behelligungen durch Skinheads in Polen an die polnischen Behörden zu wenden hätten,

dass auch keine Gründe für einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen oder geltend gemacht werden,

dass gemäss den erwähnten öffentlich zugänglichen Berichten zwar gewisse Mängel in Bezug auf die medizinische Betreuung in Polen erkennbar sind, den Akten jedoch keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder sich nicht in gutem gesundheitlichen Zustand befänden und diese daher nicht auf eine spezielle medizinische Versorgung angewiesen sind, dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.

1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

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dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides bei der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss,

dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Polen zu Recht als zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar bezeichnet hat,

dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Anordnung von vorsorglichen Massnahmen und auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

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