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E-3209/2013 • BVGer E-3209/2013 KI-generiert

Syrian National Denied Asylum, Entry Permit Due to Lack of Targeted Persecution and Available Third-Country Protection

Geschäftsnummer E-3209/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court affirmed the denial of an asylum application and entry permit for a Syrian national, finding that he did not demonstrate a targeted persecution or a situation where he could not be reasonably expected to seek protection in a third country, such as Turkey, despite his claims of general danger due to civil war and familial ties to Switzerland. The court reasoned that while the applicant's situation might warrant temporary admission if he were already in Switzerland, granting entry to then deport him was contrary to legal logic, and the applicant failed to prove he was not eligible for protection elsewhere or that the denying authority erred.

Legislator-Regeste

Amtlich

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 3. Mai 2013 /

Schlagwörter

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Asyl syrischer Staatsangehöriger Verfolgung Einreisebewilligung Gesetzlicher Schutz Drittes Land Wiedererwägung des Asylgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited as the basis for reviewing the appeal, which was ultimately dismissed.

Art. 3 AsylG

Cited as the legal standard for determining 'schutzbedürftigkeit' (need for protection) in the context of asylum, which was found not to be met.

Art. 20 AsylG

Cited in conjunction with Art. 3 AsylG to determine that the applicant was not entitled to protection and therefore the request for asylum and entry permit was correctly denied.

Art. 83 Abs. 4 AuG

Mentioned in the reasoning to explain why temporary admission would not apply to an applicant outside Switzerland, as it requires a deportation from Switzerland.

Art. 108 Abs. 1 AsylG

Cited as the legal basis for assuming the appeal was filed within the deadline, thereby allowing the court to proceed with the case.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the general basis for imposing costs, but waived in this specific case.

Art. 6 Bst. b VGKE

Cited as a basis for waiving the imposition of court costs in this specific case.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-3209/2013

Urteil vom 24. Juni 2013

Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;

Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien A._______, Syrien, vertreten durch (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;

Verfügung des BFM vom 3. Mai 2013 / N (…).

E-3209/2013

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass B._______ namens des Beschwerdeführers mit Eingaben vom

11. Oktober 2011 und 5. April 2012 um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung des Asyls ersuchte und in der Beilage Zivilregisterauszüge des Beschwerdeführers und seiner Mutter, ausgestellt am 6. beziehungsweise 8. September 2011 inklusive Übersetzung zu den Akten reichte,

dass zur Begründung vorgebracht wurde, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen Neffen von C._______ der Ehefrau von B._______, dass er verwaist sei (Mutter verstorben, Vater von den Regierungskräften verschleppt) und sie ihn deshalb zu sich holen wollten, dass das BFM B._______ mit Schreiben vom 24. April 2012 aufforderte, den geltend gemachten Sachverhalt mit weiteren Dokumenten (Todesschein der Mutter, amtliche Bestätigung, dass der Beschwerdeführer Vollwaise ist, Beleg für die verwandtschaftliche Beziehung zum Beschwerdeführer und Nachweis der gesetzlichen Vertretung) zu belegen, dass B._______ mit Eingabe vom 11. Juni 2012 einen weiteren Auszug aus dem Zivilregister betreffend den Beschwerdeführer, ausgestellt am

30. April 2012, und eine beglaubigte Erklärung eines Onkels des Beschwerdeführers, ebenfalls vom 30. April 2012, zu den Akten reichte, dass das BFM B._______ mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 um Beantwortung mehrerer Fragen betreffend seine familiäre Situation und den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ersuchte, dass B._______ mit Eingabe vom 27. Dezember 2012 die gestellten Fragen beantwortete und Kopien seines Mietvertrags sowie der Aufenthaltsbewilligungen von sich und seinen Familienangehörigen zu den Akten reichte,

dass das BFM am 1. Mai 2013 zur weiteren Abklärung des Sachverhalts eine Anhörung von B._______ und C._______ zur familiären Situation des Beschwerdeführers durchführte,

dass das BFM mit Verfügung vom 3. Mai 2013 die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht bewilligte und sein Asylgesuch abwies,

E-3209/2013

dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), da keine Anhaltspunkte für erlittene oder zu befürchtende gezielte Verfolgungsmassnahmen vorliegen würden,

dass es ferner angesichts der guten Sicherheitsund humanitären Lage der syrischen Flüchtlinge in der Türkei dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, gegebenenfalls in der Türkei um Schutz zu ersuchen, allenfalls in Begleitung seiner in Syrien lebenden Bezugspersonen, dass B._______ und C._______ mit Eingabe vom 4. Juni 2013 in Vertretung des Beschwerdeführers eine Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 3. Mai 2013 einreichten und beantragten, diese sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,

dass sie zur Begründung ihrer Beschwerde auf die Gefährdung des Beschwerdeführers wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien sowie auf die Beziehungsnähe zur Schweiz, das Fehlen eines tragfähigen Beziehungsnetzes in der Türkei und die schlechten Lebensverhältnisse der syrischen Flüchtlinge in den Flüchtlingslagern in der Türkei verwiesen,

dass zur Stützung dieser Vorbringen mehrere im Internet publizierte Berichte zur Situation der syrischen Flüchtlinge in der Türkei zu den Akten gereicht wurden,

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

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17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht feststeht, dass angesichts der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61), praxisgemäss zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass die Beschwerde, die am 4. Juni 2012 der Schweizerischen Post übergeben wurde, rechtzeitig eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde formgerecht eingereicht wurde, und der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass das vorliegende Urteil gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) ergeht, wonach für Asylgesuche, die – wie vorliegend – im Ausland vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom

28. September 2012 gestellt worden sind, die (per 29. September 2012 aufgehobenen) alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes gelten,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

E-3209/2013

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG),

dass, wenn dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden ist oder der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden kann, die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung beziehungsweise zur näheren Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG), dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 3), dass ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ist, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] E. 3

S. 130 f. und EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4

S. 174 ff.),

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dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen die Gefährdung durch die Bürgerkriegssituation sowie die fehlende Möglichkeit der Betreuung durch die in Syrien verbliebenen Verwandten geltend macht,

dass sich seinen Vorbringen – wie vom BFM zu Recht festgestellt (vgl. angefochtene Verfügung S. 3) – keinerlei Anhaltspunkte für eine gezielte, unmittelbare Verfolgung aus einem asylrechtlich relevanten Motiv und damit für eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG entnehmen lassen, dass es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und eine Schutzbedürftigkeit im Sinn von Art. 20 AsylG nicht gegeben ist, dass – befände der Beschwerdeführer sich als Asylsuchender in der Schweiz – der geltend gemachten Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegssituation in seinem Heimatland allenfalls durch Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) Rechnung zu tragen wäre,

dass eine vorläufige Aufnahme immer eine Wegweisung aus der Schweiz voraussetzt, an deren Stelle sie als Ersatzmassnahme tritt, und es nicht der gesetzlichen Logik entspricht, Personen, die sich im Ausland befinden, die Einreise in die Schweiz zu gewähren, um sie anschliessend aus der Schweiz wegzuweisen (vgl. BVGE 2012/26 E. 7.1; BVGE 2011/10

E. 7),

dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist, weshalb ungeachtet der Frage der Beziehungsnähe zur Schweiz und der Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem anderen Drittstaat, das BFM das Gesuch um Einreise und Asylgewährung zu Recht abgelehnt hat,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG),

dass vorliegend jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,

dass somit und angesichts des direkten Entscheids in der Sache die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos werden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3209/2013

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

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