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E-320/2008 • BVGer E-320/2008 KI-generiert

Asylum Seeker's Family Reunification Denied: No Pre-existing Marital Community Established

Geschäftsnummer E-320/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker who had been recognized as a refugee requested family reunification with his fiancée. The Federal Office for Migration denied this request, finding that the necessary pre-existing marital community separated by flight was not established. The Federal Administrative Court upheld this decision, reasoning that although the couple had a customary marriage and maintained contact, they were not living in a marital community at the time of the applicant's flight, thus not meeting the criteria for family reunification under the Asylum Act. The court further clarified that matters of family reunification based on human rights conventions fall under immigration authorities, not asylum authorities.

Legislator-Regeste

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Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 111 Bst, Art. 111a Abs. 2 AsylG; Asylum Seeker's Family Reunification Denied: No Pre-existing Marital Community Established: The Federal Office for Migration denied this request, finding that the necessary pre-existing marital community separated by flight was not established. The Federal Administrative Court upheld this decision, reasoning that although the couple had a customary marriage and maintained contact, they were not living in a marital community at the time of the applicant's flight, thus not meeting the criteria for family reunification under the Asylum Act. The court further clarified that matters of family reunification based on human rights conventions fall under immigration authorities, not asylum authorities.

Schlagwörter

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Asylfamilienzusammenführung gewohnheitsrechtliche Ehe Flüchtling fehlendes eheliches Zusammenleben Verwaltungsbehörde gelebte Familiengemeinschaft Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 83 Bst
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst.
Art. 6 AsylG
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG
Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art.
Art. 106 Abs. 1 AsylG
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
Art. 111 Bst
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst.
Art. 111a Abs. 2 AsylG
e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art.
Art. 111a Abs. 1 AsylG
2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
Art. 51 Abs. 1 AsylG
dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen,
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG

The court used this provision to deny the family reunification because the requirements for a pre-existing, family community separated by flight were not met.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was used to impose the court costs on the appellant.

Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]

These provisions were used to determine the amount of the court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung V E-320/2008 {T 0/2}

Urteil vom 10. März 2008

Besetzung Einzelrichterin Marianne Teuscher, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiber Simon Bähler.

Parteien F_______, geboren (...), R_______, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Verfügung vom 12. Dezember 2007 i.S. Familienzusammenführung / N________.

E-320/2008

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 23. Februar 2005 als Flüchtling anerkannt wurde und ihm Asyl in der Schweiz erteilt wurde,

dass der Beschwerdeführer am 30. November 2007 ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Verlobten P_______, R_______, stellte,

dass das BFM mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 - eröffnet am

19. Dezember 2007 - das Gesuch um Familienzusammenführung vom

30. November 2007 abgewiesen hat,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und unter anderem sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Familienvereinigung zu bewilligen, dass der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte, welche mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2008 abgewiesen wurde,

dass der mit oben erwähnter Zwischenverfügung verlangte Kostenvorschuss am 15. Februar 2008 fristgerecht geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),

E-320/2008

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen,

dass die Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen ist, wenn die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und sie sich im Ausland befinden (Art. 51 Abs. 4 AsylG), dass die Familienvereinigung im Rahmen von Art. 51 Abs. 4 AsylG eine vorbestandene, durch die Flucht getrennte Lebensgemeinschaft voraussetzt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8 S. 92 ff.), dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe geltend macht, weiterhin einen engen Kontakt mit seiner Verlobten zu haben und diese finanziell zu unterstützen,

dass er als Beweismittel für seine Verbundenheit mit seiner Verlobten seine Telefonrechnungen und Überweisungsbelege der Western Union einreichte,

dass er ausführt, die Verlobung habe im r_______ Zivilrecht eine rechtliche Grundlage und gehe einer Verheiratung voraus, dass in casu - wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt - das Vorliegen einer vorbestandenen, durch die

E-320/2008

Flucht getrennte Lebensgemeinschaft indessen zu verneinen ist, da der Beschwerdeführer und seine Verlobte - obwohl sie gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers bereits nach Brauch verheiratet (marriage coutumier) worden seien - zum Zeitpunkt der Flucht (noch) nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebten, dass damit die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuches um Familienzusammenführung abzuweisen ist, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Flüchtlingseigenschaft auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht, weshalb ihm in einem Verfahren vor den ausländerrechtlichen Behörden der Rechtsweg bis zum Bundesgericht offenstehen würde, dass zur Prüfung des Familiennachzugs und allfälliger Rechtsansprüche aus Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht die Asyl-, sondern die Ausländerbehörden (in casu die Sicherheitsdirektion der Stadt Biel-Bienne, Abteilung Bevölkerung) zuständig sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 8, S. 95),

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem im gleichen Betrag geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-320/2008

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem im gleichen Betrag geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; Kopie)

- den M_______ (Kopie)

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Teuscher Simon Bähler

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