Asylum Seeker's Deportation Upheld Despite Family Ties to PKK Member
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the dismissal of an asylum application and the order for deportation. The applicant, claiming persecution by Turkish police due to family ties with a PKK member, failed to demonstrate a well-founded fear of serious harm or an intolerable psychological burden. The court found that the alleged police interventions, though persistent, lacked the required intensity and had not resulted in physical harm or concrete threats of detention, indicating no significant current interest from Turkish authorities. Furthermore, the court determined that the applicant could reasonably relocate within Turkey, making deportation permissible and feasible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 10 COVID-19-VO; Asylum Seeker's Deportation Upheld Despite Family Ties to PKK Member: The applicant, claiming persecution by Turkish police due to family ties with a PKK member, failed to demonstrate a well-founded fear of serious harm or an intolerable psychological burden. The court found that the alleged police interventions, though persistent, lacked the required intensity and had not resulted in physical harm or concrete threats of detention, indicating no significant current interest from Turkish authorities. Furthermore, the court determined that the applicant could reasonably relocate within Turkey, making deportation permissible and feasible.
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KI-generiertThis provision was used to order the expulsion from Switzerland after the asylum application was rejected and to consider the principle of family unity.
This provision establishes the Federal Administrative Court's jurisdiction to finally decide on asylum matters.
This provision grants the applicant legitimacy to file an appeal.
This provision allows for decisions in single-judge instances with the consent of a second judge for manifestly unfounded appeals.
This provision allows for a summary reasoning of the judgment in cases of manifestly unfounded appeals.
This provision defines who is considered a refugee and the criteria for serious disadvantages, which was used to deny refugee status.
This provision states that refugee status must be proven or at least made plausible, and it was used to assess the applicant's claims.
This provision states that the SEM regulates the residence status according to the provisions on temporary admission if expulsion is not permissible, not reasonable, or not possible.
This provision states that expulsion is not permissible if Switzerland's international obligations prevent the foreigner's return to their home country, a country of origin, or a third country.
This provision states that expulsion can be unreasonable for foreigners if they are concretely endangered in their home or country of origin due to situations like war, civil war, general violence, and medical emergencies.
This provision states that expulsion is possible if the foreigner obtains the necessary travel documents.
This provision mandates that the costs of the proceedings are to be borne by the appellant if the appeal is dismissed.
This provision allows for the determination of court costs.
This provision addresses the granting of free legal aid in proceedings.
This provision establishes the Federal Administrative Court's jurisdiction to hear appeals against SEM decisions.
This provision establishes the right to appeal administrative decisions.
This provision establishes the legitimacy to file an appeal.
This provision states that the VwVG, VGG, and BGG apply to asylum proceedings unless the AsylG specifies otherwise.
This provision states that the VwVG, VGG, and BGG apply to asylum proceedings unless the AsylG specifies otherwise.
This provision defines the scope of review for the Federal Administrative Court in asylum matters.
This provision defines the scope of review for the Federal Administrative Court in matters of administrative law.
This provision states that Switzerland generally grants asylum to refugees.
This provision defines refugees as persons who face serious disadvantages or have a well-founded fear of such disadvantages due to their race, religion, nationality, membership in a particular social group, or political opinion.
This provision defines serious disadvantages as endangering life, limb, or freedom, as well as measures that cause unbearable psychological pressure.
This provision states that if the SEM rejects an asylum application or does not enter into it, it will generally order expulsion from Switzerland and enforce it.
This provision establishes the principle of non-refoulement in asylum law.
This provision likely relates to fundamental rights, specifically the prohibition of torture and inhuman treatment, which is relevant in the context of asylum and expulsion.
This provision is the non-refoulement clause in the 1951 Refugee Convention.
This provision prohibits torture and inhuman or degrading treatment or punishment.
This provision is the prohibition of torture and cruel, inhuman, or degrading treatment or punishment in the Convention against Torture.
This provision likely relates to the obligation of the applicant to obtain necessary travel documents for return.
These provisions likely regulate the calculation and determination of court costs.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung V E-3198/2023
Urteil vom 23. Juni 2023
Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);
Verfügung des SEM vom 5. Mai 2023 / N (…).
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Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der kurdischen Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ suchte am 1. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach (Vorhabens-Nr. […]; nachfolgend SEM-Akten [A]). Daraufhin wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region C._______ zugewiesen. Am 8. September 2022 wurden seine Personalien aufgenommen (Protokoll der Personalienaufnahme [PA], A10). Am 6. November 2022 wurde er aufgrund des Anstiegs der Asylgesuche vorzeitig dem Kanton D._______ zugewiesen.
B. B.a Am 25. April 2023 wurde er zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll der Anhörung, A21). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, einer seiner Neffen habe sich im Jahr 2012 der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK, Partiya Karkerên Kurdistanê) in den Kandil-Bergen im Nordirak angeschlossen. Kurz nachdem der Beschwerdeführer ihn dort – zusammen mit einem anderen Neffen namens E._______ (N […]) – im (…) 2014 besucht habe, um ihn zur Rückkehr zu bewegen, habe man ihnen gesagt, er sei durch einen Blitzschlag getroffen verstorben. An der Trauerfeier in F._______ sei der Beschwerdeführer von zwei Polizisten angesprochen worden. Diese hätten ihm Fotos seines Besuchs im Nordirak gezeigt und gedroht, entweder er würde dorthin zurückkehren und ihnen vom Rückzugsort der PKK berichten oder ihn erwarte eine lange Haftstrafe. Der Beschwerdeführer habe diese Drohung ignoriert, doch zivile Polizisten hätten ihn in seiner (…) immer wieder aufgesucht. Schliesslich habe er sein Geschäft aufgegeben und in der (…) seines älteren Bruders angefangen zu arbeiten. Aber auch dort sei er immer wieder aufgesucht worden, weshalb sich seine Ehefrau, welche er im Jahr 2019 geheiratet habe, von ihm getrennt habe. In der Hoffnung, dass man ihn fortan in Ruhe lasse, habe er im (…) 2021 das Lager der PKK im Nordirak besucht, die Lage beobachtet und anschliessend den Polizisten davon berichtet. Trotz dieser Aktion sei er danach in seiner Ende 2021 neu eröffneten (…) wieder aufgesucht worden von drei Polizisten der TEM (Anmerkung Gericht: zuständig für Terrorbekämpfung). Vor seinen Kunden hätten sie ihn als Terroristen beschimpft und beleidigt; zwei Tage später sei ein Fenster kaputtgeschlagen worden. Auch hätten sie wieder gewollt, dass er nach Kandil gehe. Er habe dann ein Visum für Deutschland beantragt, welches jedoch abgelehnt worden sei. Anschliessend sei er über Bosnien in die Schweiz eingereist.
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Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts informierte er, dass er an (…) leide, weswegen ihm entsprechende Sohlen empfohlen worden seien.
B.b An der Anhörung reichte der Beschwerdeführer (jeweils Kopien) seine Identitätskarte, Fotos des Besuchs bei seinem Neffen und ein anwaltliches Schreiben (Übersetzung A23) zu den Akten.
C. Am 3. Mai 2023 wurde seiner zugewiesenen Rechtsvertretung der Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet, welche gleichentags dem SEM eingereicht wurde.
D. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 5. Mai 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung sowie den Vollzug an.
E. Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder.
F. Gegen die Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 5. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, nach Aufhebung der Verfügung sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei aufgrund eines unzulässigen oder unzumutbaren Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Vorschusses an die Verfahrenskosten zu verzichten; in der Begründung verweist er auch auf die Erfolgschancen der Beschwerde.
Als Beilage legte er eine Kopie der Fürsorgebestätigung des Zentrums für Asylsuchende G._______ vom 2. Juni 2023 und eine Vollmacht zugunsten des rubrizierten Rechtsvertreters vom 16. Mai 2023 ins Recht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-VO Asyl; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
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begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet die ablehnende Verfügung mit der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Die geltend gemachten Schikanen, wonach er in acht Jahren (zwischen 2014 und 2022) ungefähr sechs bis sieben Mal von zivilen Polizisten aufgesucht und verbal bedroht worden sei, seien trotz Belastung weder mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung noch mit einem unerträglichen psychischen Druck gleichzusetzen, da es ihnen an der erforderlichen Intensität mangele. Das SEM anerkenne die schwierigen Umstände, denen die kurdische Bevölkerung in der Türkei im Allgemeinen ausgesetzt sei; auch sie seien aber gemäss gefestigter Praxis nicht mit ernsthaften Nachteilen gleichzusetzen. Der Aufenthalt im Kandil-Gebirge und die davon zeugenden Fotos begründeten sodann keine Furcht vor einer künftigen Verfolgung, zumal dieses Ereignis über Jahre hinweg keine rechtlich relevanten Konsequenzen – wie die angedrohte Haftstrafe – nach sich gezogen habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Türkei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Seine jahrelange Weigerung, den Aufforderungen der Polizisten zu folgen und in den Nordirak zu reisen, habe bis anhin nie Folgen im Sinne von ernsthaften Nachteilen gezeitigt. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich dies in Zukunft ändern sollte. Sodann könne er sich allfälligen künftigen Belästigungen durch einen Wegzug in einen anderen Teil der Türkei zu entziehen.
5.2 In seiner Beschwerdeschrift wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass er einerseits, aufgrund seiner familiären Beziehungen zum PKK-Hauptquartier im Nordirak, über Jahre – alle vier bis fünf Monate – von der Polizei unter Druck gesetzt worden sei, um als Spitzel zu arbeiten.
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Um diesem Druck zu entgehen, sei er im (…) 2021 in den Nordirak gereist. Anders als erhofft hätten die polizeilichen Repressalien jedoch weiter zugenommen und die stetige Angst, ein Strafverfahren werde aufgrund seiner Verbindungen zur PKK gegen ihn eingeleitet, verunmögliche ihm ein menschenwürdiges Leben in der Türkei. Entgegen der Auffassung der Vor-instanz seien die Anforderungen an einen unerträglichen psychischen Druck gegeben. Es sei sodann nicht zu verkennen, dass er sich mit einer Kooperation mit der Polizei und der Spitzeltätigkeit in eine weitere Gefahr begeben würde, ausgehend von der PKK.
Für weitere Details in der Begründung der angefochtenen Verfügung und der Beschwerde wird auf die Akten verwiesen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung des SEM, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen die erforderliche Intensität gemäss Art. 3 AsylG nicht erreichen und auch nicht von einer Furcht vor zukünftiger Verfolgung auszugehen ist. Auf die in allen Punkten ausführlich und zutreffend begründete Verfügung kann verwiesen werden.
6.2 Der Beschwerdeführer wurde zwischen 2014 und 2022 mehrmals von Polizisten aufgesucht und bedroht, wobei die Anzahl der Besuche unklar ist, da er insgesamt – also während acht Jahren – sechs bis sieben Mal (A21 F42 f.) respektive alle vier bis fünf Monate (A21 F27) besucht worden sei. Damit kann nicht von einem permanenten Druck (respektive einer Geisel der türkischen Polizei [vgl. Beschwerde S. 5]) gesprochen werden. Bei diesen Besuchen wurde ferner, wie das SEM zu Recht feststellte, nie physische Gewalt angewandt und die Drohung mit einer langjährigen Inhaftierung wurde in all den Jahren nie umgesetzt. Dies, obwohl die türkischen Behörden grundsätzlich konsequent gegen Personen vorgehen, die unter Terrorverdacht stehen und bekannterweise auch nicht davor zurückschrecken, regimekritische Personen teilweise willkürlich zu verhaften und zu verfolgen. Die geltend gemachten Umstände deuten gerade darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht ernsthaft verdächtigt wird, in relevantem Kontakt zur PKK zu stehen; dies deckt sich auch mit seinen Aussagen in der Anhörung. Er gibt nämlich selbst an, (…) alleine deshalb in den Nordirak gereist zu sein, um den Neffen zur Rückkehr zu bewegen. Auch hat er ausdrücklich verneint, überhaupt in irgendeiner Form politisch aktiv zu sein, vielmehr sei sein Register sauber und er habe "mit so etwas" nichts zu tun (A21 F31). Diese Umstände sprechen im Übrigen auch gegen ein
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fortdauerndes Interesse der türkischen Behörden an der geltend gemachten Spitzeltätigkeit. Weshalb diese davon ausgehen sollten, sie könnten vom Beschwerdeführer massgebliche Informationen erhalten, nachdem der Tod des Neffen bald zehn Jahre zurückliegt und ansonsten keine relevanten Beziehungen des Beschwerdeführers zur PKK ersichtlich sind und auch von ihm selbst ausdrücklich verneint werden, ist nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für die befürchteten Racheakte seitens der PKK; konkrete Anhaltspunkte, diese könnte ihn wegen Verrats im Visier haben, bestehen nicht.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift darauf beharrt, die Anforderungen an einen unerträglichen psychischen Druck seien erfüllt, was das SEM zu Unrecht nicht geprüft habe, verkennt er, dass das SEM die Belastung durch die geltend gemachten Behelligungen ausdrücklich nicht bestreitet. Demgegenüber hat es zu Recht und auch diesbezüglich mit zutreffender Begründung einen unerträglichen psychischen Druck verneint. Die diesbezüglichen Anforderungen sind hoch und die Sachdarstellung des Beschwerdeführers ist nicht mit systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen durch den Staat in seine Menschenrechte gleichzusetzen, welche derart intensiv sind, dass ein menschenwürdiges Leben in diesem Staat nicht mehr möglich erscheint (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 m.w.H.). Sodann ist tatsächlich nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht in einer anderen Stadt seines Heimatstaates hätte niederlassen und ein Geschäft gründen können, zumal die geltend gemachten Behelligungen deutlich lokal beschränkt gewesen zu sein scheinen. Soweit er im Übrigen auf die Frage des SEM-Mitarbeiters, ob er sich überlegt habe, innerhalb der Türkei umzuziehen antwortet, er habe dies nie erwogen; obwohl seine Ehefrau jetzt im (…) in H._______ arbeite und sie dort leben könnten, habe er daran festgehalten, an seinem Wohnort zu verbleiben, es sei ihm bei der Arbeit seines älteren Bruders gutgegangen (A21 F57). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe gegen einen Umzug innerhalb der Türkei vermögen offensichtlich nicht zu überzeugen. Daran ändert die blosse Behauptung in der Beschwerde, eine innerstaatliche Schutzalternative liege nicht vor, nichts.
6.3 Es erübrigt sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde, insbesondere zum Umgang der türkischen Behörden mit Personen, welche sie der Verbindungen zur PKK verdächtigten sowie den entsprechenden Haftbedingungen in der Türkei näher einzugehen, weil nach dem Gesagten nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei in entscheidendem Umfang in den Fokus der türkischen Behörden geraten. Daran ändert
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nichts, dass die eingereichten Fotos in den Händen der türkischen Behörden seien, zumal dies bereits seit vielen Jahren der Fall ist. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer heutigen Rückkehr in die Türkei mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hat. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft demnach nicht und das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er E-3198/2023
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022
E. 9.3.1 sowie das Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018
E. 7.3.1, je m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zumutbar zu erachten.
Das SEM hat zur Begründung der Zumutbarkeit in der angefochtenen Verfügung zunächst festgestellt, aufgrund des Erdbegebens vom Februar 2023 und des daraufhin verhängten Ausnahmezustandes erweise sich eine Rückkehr in eine der betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanli Uufa und Elazig) als generell unzumutbar. Der Beschwerdeführer stamme aus F._______ und damit aus einer der betroffenen Provinzen. Er habe zwar keine Vollzugshindernisse geltend gemacht und angegeben, seine Familie verfüge noch über intakte Häuser und ein Geschäft. Darüber
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hinaus wohnten seine Geschwister in I._______ und J._______. Aufgrund dieser individuellen Umstände, sowie in Anbetracht seiner reichlichen Arbeitserfahrung, dürfte es ihm ohne Weiteres zumutbar sein, sich in einem anderen Teil der Türkei niederzulassen, bis die zerstörte Infrastruktur in F._______ wieder aufgebaut sei. In Anbetracht der in I._______ und J._______ wohnenden Geschwister sowie seiner reichlichen Arbeitserfahrung, dürfte es ihm ohne Weiteres möglich sein, sich ausserhalb seiner Heimatprovinz aufzuhalten. Dieser Einschätzung ist ohne Einschränkung zuzustimmen und es kann für die detaillierte Begründung auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden, welcher auf Beschwerdestufe nichts entgegengesetzt wird. Ergänzt werden kann, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Umstände (Arbeitserfahrung, mehrmalige Gründung eines eigenen Geschäftes, Alter, Gesundheit) offensteht, sich auch an einem Ort niederzulassen, in welchem er über keine Verwandten verfügt.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Beschwerde hat sich sodann als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das mit der Beschwerde sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ungeachtet der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist.
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10.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Patricia Petermann Loewe
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