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E-3165/2010 • BVGer E-3165/2010 KI-generiert

Asylum Rejection and Deportation Upheld

Geschäftsnummer E-3165/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to reject a second asylum application and order deportation. The applicant had previously undergone an unsuccessful asylum procedure, and the court found no new circumstances since the first decision that would justify granting asylum or temporary protection. The court reasoned that the applicant failed to demonstrate a credible risk of persecution or human rights violations upon return to his home country, and therefore, the deportation order was permissible and enforceable.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Asylum Rejection and Deportation Upheld: The applicant had previously undergone an unsuccessful asylum procedure, and the court found no new circumstances since the first decision that would justify granting asylum or temporary protection. The court reasoned that the applicant failed to demonstrate a credible risk of persecution or human rights violations upon return to his home country, and therefore, the deportation order was permissible and enforceable.

Schlagwörter

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Grundsatz der Nichtzurückweisung Asylverfahren Verfolgung vollstreckbarer Entscheid Rückkehrrecht rechtmässige Wegweisung Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG

This provision was used by the BFM to not enter into the asylum application, and the court confirmed this decision.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

This provision generally leads to expulsion from Switzerland when an asylum application is not considered, which was confirmed in this case.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

This provision, concerning the principle of non-refoulement, was considered in relation to the permissibility of expulsion.

Art. 83 Abs. 3 AuG

This provision addresses when expulsion is not permissible due to international obligations, which was considered in assessing the permissibility of the expulsion.

Art. 83 Abs. 4 AuG

This provision addresses when expulsion is deemed unreasonable, which was considered in assessing the reasonableness of the expulsion.

Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG

This provision was used to reject the request for legal aid because the appeal was deemed hopeless.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was used to impose costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung V E-3165/2010 {T 0/2}

Urteil vom 11. Mai 2010

Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Markus Koenig;

Gerichtsschreiber Jonas Tschan.

Parteien A._____, Serbien, vertreten durch Stefan Galligani, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 26. April 2010 / N (...).

E-3165/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. September 2003 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch eingereicht hat, welches das BFM mit Verfügung vom 26. November 2003 abgelehnt hat,

dass die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom

25. Februar 2004 nicht eingetreten ist,

dass die Verfügung der Vorinstanz in der Folge in Rechtskraft erwachsen ist,

dass der Beschwerdeführer am 22. März 2010 ein zweites Asylgesuch eingereicht und angegeben hat, er sei nach seinem letzten Asylgesuch nicht mehr nach Hause zurückgekehrt,

dass sein Bruder kurz nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos von der Militärpolizei in Serbien mitgenommen, eine Woche festgehalten und misshandelt worden sei,

dass ihn sein Onkel informiert habe, er sei von einem angeblichen Kollegen, welcher beim serbischen Staat arbeite, gesucht worden, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,

dass das BFM mit Verfügung vom 26. April 2010 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug angeordnet hat,

dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Mai 2010 in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragt,

dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung und um

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Verzicht auf die Erhebung auf einen Kostenvorschuss ersucht, dies alles unter Kosten und Entschädigungsfolge, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 50 und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und

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die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass dementsprechend auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimatoder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ein formelles Erfordernis (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise) umfasst, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen,

dass im Falle des Beschwerdeführers das formelle Erfordernis in Form des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, weil mit der Verfügung des BFM vom 26. November 2003 ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, in welchem nach einer abschliessenden materiellen Prüfung das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG festgestellt wurde (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.),

dass das Bundesamt ebenso offensichtlich zu Recht das Fehlen von Hinweisen auf seither eingetretene bedeutsame Ereignisse festgestellt hat und damit auch das materielle Erfordernis erfüllt ist,

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dass aufgrund der Umstände vorliegend davon auszugehen ist, dass das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. März 2010 im Zusammenhang mit der Festnahme durch die Kantonspolizei Aargau vom 14. März 2010 steht und nicht Folge von seit der Beendigung des ersten Asylverfahrens eingetretenen bedeutsamen Ereignissen ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, es habe sich jemand kürzlich bei seinem Onkel nach ihm erkundigt, wenig konkret ist sowie

– da durch nichts belegt – nicht glaubhaft erscheint, und zudem selbst bei Zutreffen dieser Angabe keinerlei Schlüsse daraus gezogen werden könnten beziehungsweise etwas zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden könnte, dass das Bundesamt demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom

22. März 2010 nicht eingetreten ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des jungen und gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass demzufolge der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass aus den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist, dass demnach die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist,

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG, ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten

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und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3165/2010

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, an das BFM und an die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bruno Huber Jonas Tschan

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