Senegal Asylum Rejection Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the rejection of an asylum claim and ordered the individual's removal from the country. The applicant, originally from Senegal, claimed fear of persecution due to his family's past encounters with rebels and the general violence in his region. However, the court found that the applicant failed to demonstrate a well-founded fear of persecution as defined by asylum law, concluding that the general economic and social conditions in Senegal did not meet the threshold for asylum. Furthermore, the court affirmed Senegal's status as a safe country of origin, deeming removal permissible, reasonable, and possible. The applicant's appeal was dismissed, and their request for free legal aid was denied due to the perceived lack of merit in their case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG, Art. 33a Abs. 2 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Senegal Asylum Rejection Upheld: The applicant, originally from Senegal, claimed fear of persecution due to his family's past encounters with rebels and the general violence in his region. However, the court found that the applicant failed to demonstrate a well-founded fear of persecution as defined by asylum law, concluding that the general economic and social conditions in Senegal did not meet the threshold for asylum. Furthermore, the court affirmed Senegal's status as a safe country of origin, deeming removal permissible, reasonable, and possible. The applicant's appeal was dismissed, and their request for free legal aid was denied due to the perceived lack of merit in their case.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for dismissing the appeal because the applicant failed to demonstrate a violation of federal law, incorrect or incomplete factual findings, or inappropriateness of the decision.
Cited as the general consequence of an asylum refusal, leading to expulsion from Switzerland.
Cited in relation to regulating the stay of foreigners when expulsion is not permissible, reasonable, or possible.
Cited as a prohibition against forcing return to a country where life, liberty, or freedom is endangered due to specific grounds, and noting its non-application in this case.
Cited as the definition of a refugee, and used to determine that the applicant did not meet the requirements for refugee status.
Cited in relation to the Federal Council designating safe countries of origin and the associated shorter appeal periods.
Cited as the basis for the five-day appeal period for decisions under Art. 40 AsylG, and confirming that the appeal was filed within this period.
Cited as the basis for deciding obviously unfounded appeals by a single judge with the consent of another judge.
Cited as the justification for a summary reasoning of the appeal decision in cases decided by a single judge.
Cited as the provision stating that expulsion is not permissible if Swiss international obligations prevent the foreigner's return to their home, origin, or a third country.
Cited as the provision stating that expulsion is unreasonable if a person is concretely endangered in their home or country of origin due to situations like war, civil war, general violence, or medical emergencies.
Cited as the basis for rejecting the application for legal aid because the appeal's grounds were considered hopeless.
Cited as the basis for imposing the procedural costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.
Cited as the general requirement for standing to appeal.
Cited in relation to the admissibility of the appeal.
Cited in relation to the final decision-making power of the Federal Administrative Court in asylum matters.
Cited as the legal basis for imposing court costs on the appellant.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung V E-3159/2013
Urteil vom 19. Juni 2013
Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien A._______, Senegal, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Mai 2013 / N (…).
E-3159/2013
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 9. Januar 2012 seinen Heimatstatt verliess und am 10. Januar 2012 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum B._______ vom 20. Januar 2012 sowie der Anhörung vom 23. Mai 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in C._______ geboren und habe mit seinen Eltern, die Bauern seien, in der Casamance gelebt,
dass er ihn seine Eltern im Alter von sieben Jahren nach Dakar zu einer Person geschickt hätten, um dort die Schulen zu besuchen, dass er nach der Schule als (…) gearbeitet habe, um seine Eltern finanziell zu unterstützen,
dass er, weil er nicht genug verdient habe, im Juni 2010 Senegal erstmals verlassen und in Italien gelebt habe,
dass er wegen Problemen in Italien im Juli 2011 nach Senegal zurückgekehrt sei und im Haus des gleichen Bekannten wie früher in Dakar gelebt habe,
dass nach dem Tod dieser Person deren Erben das Haus verkauft hätten, worauf er Ende November 2011 zu seiner Mutter nach D._______ in der Casamance gegangen sei,
dass einen Tag nach seiner Ankunft viele seiner Kollegen von Rebellen umgebracht worden seien,
dass diese bereits im Jahre 2010 seinen Vater umgebracht hätten und junge Leute rekrutieren würden,
dass er aus diesen Gründen erneut nach Dakar gegangen sei, wo er sich zur Ausreise entschlossen habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. Mai 2013 – eröffnet am 28. Mai 2013 – ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz anordnete,
E-3159/2013
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer könne sich den von ihm befürchteten Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes – nach Dakar, wo er bereits jahrelang gelebt und gearbeitet habe – entziehen, dass Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, asylrechtlich nicht relevant seien,
dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er habe Senegal ursprünglich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, um seine Familie unterstützen zu können,
dass die Asylgründe des Beschwerdeführers in den wirtschaftlichen Lebensbedingungen Senegals begründet liegen würden, von denen eine Vielzahl von Personen ebenso wie der Beschwerdeführer betroffen seien, weshalb sie nicht asylrelevant seien,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden, dass die Vorinstanz zudem darauf hinwies, Senegal sei mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 als verfolgungssicherer Staat (safe country) bezeichnet worden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juni 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks materieller Behandlung sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, der Unzumutbarkeit und der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht von der Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass ferner ein Arbeitszeugnis des Hilfswerks der Evangelischen Kirchen Schweiz (HEKS) vom 30. Mai 2013 eingereicht wurde,
E-3159/2013
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass gemäss dem am 29. September 2012 in Kraft getretenen Art. 108 Abs. 2 AsylG die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage beträgt, dass somit – unter nachstehendem Vorbehalt – auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
E-3159/2013
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ohne weitere Abklärungen im Sinne von Art. 40 AsylG abgelehnt hat, dass der Bundesrat Staaten bezeichnet, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst.a AsylG), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Staatsangehöriger des Senegals ist, der Bundesrat Senegal mit Beschluss vom 6. Oktober 1993 zum "safe country" erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass somit die formellen Voraussetzungen für einen Entscheid mit einer Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG erfüllt sind, dass vorab darauf hinzuweisen ist, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers bereits materiell geprüft hat, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag nicht einzutreten ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausgeführt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im Entscheid der Vorinstanz zu verweisen ist,
E-3159/2013
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, welche sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung des bereits bekannten Sachverhalts beschränken, nicht geeignet sind, eine Änderung in Bezug auf die Frage der Gewährung von Asyl zu bewirken, weshalb eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Ausführungen unterbleiben kann, dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
E-3159/2013
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatoder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass – wie bereits erwähnt –– der Bundesrat mit Beschluss vom 6. Oktober 1993 Senegal zum sogenannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und bisher von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) nicht abgewichen ist, dass angesichts der heutigen Lage in Senegal nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann,
dass somit die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Senegal grundsätzlich zumutbar ist,
dass auch sonst keine individuellen Gründe vorliegen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen,
E-3159/2013
dass der Beschwerdeführer über einen Mittelschulabschluss sowie mehrjährige Berufserfahrungen als (…) verfügt (vgl. Akte A6 S. 4), dass sich in Würdigung sämtlicher für den vorliegenden Fall relevanter Aspekte der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten (Art. 1 –
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3159/2013
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: