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E-3150/2012 • BVGer E-3150/2012 KI-generiert

Asylum Seeker Denied Entry for Failure to Submit Documents

Geschäftsnummer E-3150/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An asylum seeker who claimed to have converted from Islam to Christianity and faced persecution from private individuals was denied entry into the asylum procedure because he failed to submit identity documents within the required 48 hours. The court found that the asylum seeker had not provided justifiable reasons for not submitting the documents and had not credibly demonstrated a well-founded fear of persecution, concluding that he did not meet the criteria for refugee status and his deportation was lawful.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Juni 2012 / N

Schlagwörter

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Asylverfahren Verfolgung Flüchtling rechtmässige Wegweisung Identitätsausweise Einreise- und Ausreiseverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

Cited as the legal basis for the Federal Office for Migration's decision not to enter into the asylum application.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited as the reason for rejecting the request for free legal aid because the appeal was deemed to be without prospect of success.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited for imposing costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited as the provision under which the appeal is to be rejected because the appellant failed to demonstrate a violation of federal law, incorrect factual determination, or inappropriateness.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Cited as the general consequence of an asylum application being rejected or not entered into, leading to expulsion from Switzerland.

Art. 111c AsylG

Cited for the court's jurisdiction to decide in single-judge instances.

Art. 110 Abs. 2 AsylG

Cited in the reasoning regarding the rejection of the request for an extension of time to submit evidence from abroad.

Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG

Cited in the reasoning as an exception to the rule in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG, concerning justifiable reasons for not submitting documents.

Art. 109 Abs. 2 AsylG

Cited in the reasoning concerning the arrival of case files at the Federal Administrative Court.

Art. 52 VwVG

Cited in the reasoning regarding the admissibility of the appeal based on timely and compliant submission.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Cited in the reasoning regarding the appellant's standing to appeal.

Art. 105 AsylG

Cited in the reasoning regarding the court's jurisdiction and the appellant's standing to appeal.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited in the reasoning concerning single-judge decisions in obviously unfounded appeals.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Cited in the reasoning regarding the summary justification of decisions in certain cases.

Art. 111a Abs. 1 AsylG

Cited in the reasoning regarding the waiver of written proceedings.

Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Cited as the basis for calculating the court costs.

Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20)

Cited in the reasoning concerning the regulation of aliens' stay when expulsion is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

Cited in the reasoning concerning the regulation of aliens' stay when expulsion is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG

Cited in the reasoning as an exception to the rule in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG, concerning the determination of refugee status.

Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG

Cited in the reasoning as an exception to the rule in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG, concerning the need for additional investigations.

Art. 3 und 7 AsylG

Cited in the reasoning regarding the requirements for substantiating the grounds for asylum.

Art. 5 VwVG

Cited in the reasoning regarding the court's competence to decide on appeals against decisions of the Federal Office for Migration.

Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.320)

Cited in the reasoning concerning the court's jurisdiction in asylum matters.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

Cited in the reasoning concerning the court's jurisdiction in asylum matters.

Art. 105 AsylG

Cited in the reasoning concerning the court's jurisdiction and the appellant's standing to appeal.

Art. 65 Abs. 2 VwVG

Cited as the provision regarding the granting of free legal aid.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

Cited in the reasoning regarding the admissibility of the appeal based on timely and compliant submission.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-3150/2012

Urteil vom 15. Juni 2012

Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;

Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien A._______, Georgien, vertreten durch Advokat Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 4. Juni 2012 / N (…).

E-3150/2012

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

I.

dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 27. November 2011 verliess und am 31. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass er vom BFM am 16. Februar 2012 summarisch und am 14. März 2012 einlässlich zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass er sein Asylgesuch dabei mit Nachteilen begründete, die ihm von Privaten, insbesondere Verwandten, wegen seiner Konversion vom Islam zum Christentum zugefügt worden seien,

dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 23. März 2012 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wegen Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass das BFM im Dispositiv der gleichen Verfügung ausserdem festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu und der Beschwerdeführer werde in Ausschaffungshaft versetzt,

dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom

30. März 2012 vollumfänglich – also bezüglich des Nichteintretens auf das Asylgesuch wie auch bezüglich der Haftanordnung – beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil der Einzelrichterin vom

3. April 2012 die Haftbeschwerde guthiess und das BFM anwies, den Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen (Verfahren E-1776/2012),

dass das BFM im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens mit Verfügung vom 19. April 2012 seine Verfügung vom 23. März 2012 wiedererwägungsweise aufhob und das erstinstanzliche Verfahren wieder aufnahm, worauf das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren

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am 25. April 2012 in der Hauptsache als gegenstandslos geworden abschrieb (Verfahren E-1750/2012),

II.

dass das Bundesamt für Migration mit Verfügung vom 4. Juni 2012

– eröffnet am 5. Juni 2012 – erneut in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und wiederum die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz Aufforderung innert 48 Stunden keine Identitätsdokumente eingereicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht, dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss Art. 3 und 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines asylbegründenden Sachverhalts offensichtlich nicht genügen würden, der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2012 auch diesen zweiten Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei inhaltlich sinngemäss beantragen liess, die Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, das Asylgesuch materiell zu prüfen und jedenfalls vom Vollzug der Wegweisung abzusehen, dass in prozessualer Hinsicht im Wesentlichen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden,

dass der Beschwerdeführer unter anderem auch darum ersucht, es sei ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eine Nachfrist von 30 Tagen zur Einreichung seiner Identitätskarte und einer Bestätigung über seinen früheren Besuch des Islam-Unterrichts zu setzen,

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dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, bei Beschwerden gegen auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG abgestützten Verfügungen aufgrund der besonderen gesetzlichen Konstellation indessen auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

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dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, womit sich das Gesuch um Gewährung eines Replikrechts (vgl. Beschwerde S. 2 und 4) als gegenstandslos erweist, dass die Ausfällung einer zweiten Nichteintretensverfügung gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG durch das BFM, nachdem eine erste, gleich begründete Verfügung zuvor wiedererwägungsweise aufgehoben worden war, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung rechtlich zulässig ist, zumal die Vorinstanz in der Aufhebungsverfügung vom

19. April 2012 nicht die materielle Prüfung des Asylgesuchs in Aussicht gestellt hatte, sondern die Wiederaufnahme (und Weiterführung) des Asylverfahrens,

dass die begünstigende Verfügung vom 19. April 2012 nicht zu begründen war und nicht einzusehen ist, wieso das BFM die Erneuerung seiner wieder auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG abgestützten Verfügung vom 4. Juni 2012 – vom Beschwerdeführer als "Salto rückwärts" bezeichnet (vgl. Beschwerde S. 6) – speziell hätte thematisieren müssen, dass in diesem Zusammenhang daran zu erinnern ist, dass die Nichteintretenstatbestände von Art. 32-35a AsylG keine Kann-Bestimmungen sind und dem BFM nach Lehre und Praxis kein Rechtsfolgeermessen zukommt, sondern es vielmehr einen Nichteintretensentscheid ausfällen muss, wenn es feststellt, dass einer der gesetzlichen Tatbestände erfüllt ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 15 E. 5.d mit weiteren Hinweisen), dass die Rügen der Verletzung der Begründungspflicht respektive des rechtlichen Gehörs (vgl. Beschwerde S. 6 f.) somit unbegründet sind, dass dem Beschwerdeführer seine prozessuale Verpflichtung, umgehend originale Reiseoder Identitätspapiere zu den Akten zu reichen, (spätestens) seit Beginn seines Asylverfahrens Ende Januar 2012 bewusst war, dass er zudem anlässlich der beiden Befragungen vom 16. Februar 2012 und 14. März 2012 eindringlich an die diesbezügliche Mitwirkungspflicht erinnert worden ist,

dass unter den gegebenen Umständen keine Veranlassung zum Setzen einer Frist zwecks Nachreichung von Beweismitteln aus dem Ausland gemäss Art. 110 Abs. 2 AsylG besteht, zumal die Einreichung des Belegs eines früher erfolgten Islam-Unterrichts voraussichtlich auch nicht geeignet wäre, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen,

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dass der förmliche Antrag auf Ansetzen einer solchen Frist unter diesen Umständen abzuweisen ist,

dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),

dass der Beschwerdeführer innert 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht und offensichtlich auch keine entsprechenden Bemühungen unternommen hat,

dass das BFM bei der vorliegenden Aktenlage überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, dass den Eingaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gegenargumente zu entnehmen sind, soweit die entsprechenden Ausführungen überhaupt noch aktuell sind (in der Beschwerde vom 30. März 2012, auf die im hier zu beurteilenden Rechtsmittel verwiesen wird, wurde unter anderem geltend gemacht, es sei dem Beschwerdeführer wegen der Ausschaffungshaft – die Anfang April 2012 aufgehoben wurde – unmöglich, Reiseoder Identitätspapieren nachzureichen), dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reiseoder Identitätspapieren im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf verschiedene Ungereimtheiten im Sachvortrag des Beschwerdeführers überzeugend dargelegt wird, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle,

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dass der Beschwerdeführer auch diesen Erwägungen nichts Überzeugendes entgegenhält, soweit er darauf überhaupt Bezug nimmt, dass ein im Heimatland des Beschwerdeführers zum Christentum konvertierender Muslim, der wegen des Religionswechsels von seiner Verwandtschaft behelligt würde, im orthodoxen Georgien mit Sicherheit hinreichenden Schutz der staatlichen Behörden vor solcher nicht-staatlicher Verfolgung finden könnte (vgl. in diesem Zusammenhang Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10),

dass der Beschwerdeführer damit die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt und demnach nicht weiter auf die Frage der Glaubhaftigkeit der lebensfremd erscheinenden Asylvorbringen einzugehen ist, dass bei der vorliegenden Aktenlage kein Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht und bestand, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb auch die Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom BFM zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass der vom BFM angeordnete Vollzug seiner Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, zumutbar und möglich ist, und den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu entnehmen sind,

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dass somit auch die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) – abgesehen von der nicht nachgewiesenen, respektive gar nicht behaupteten Bedürftigkeit – abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren als völlig aussichtslos präsentieren, was gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst, dass die Gesuche um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Erlass vollzugshemmender Massnahmen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens (vgl. Beschwerde S. 2 f.) mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos werden.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Setzen einer Frist zur Nachreichung von Beweismitteln aus dem Ausland wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

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