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E-3148/2012 • BVGer E-3148/2012 KI-generiert

Asylum Authority Fails Fact-Finding, Case Remitted

Geschäftsnummer E-3148/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court overturned the prior decision of the asylum authority, ruling that the authority had not adequately established the relevant facts before issuing a negative asylum decision and ordering deportation. The court reasoned that it is not the appellate court's role to conduct initial fact-finding as if it were a first instance court, and doing so would deprive the appellant of an entire level of judicial review. Therefore, the case was remitted to the asylum authority for a complete factual determination and a new decision.

Legislator-Regeste

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Art. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 48 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 62 Abs. 4 VwVG; Asylum Authority Fails Fact-Finding, Case Remitted: The court reasoned that it is not the appellate court's role to conduct initial fact-finding as if it were a first instance court, and doing so would deprive the appellant of an entire level of judicial review. Therefore, the case was remitted to the asylum authority for a complete factual determination and a new decision.

Schlagwörter

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Normenkontrolle Asylrevision Vorleben Parteientschädigung Sachverhaltsirrtum Irreführung der Rechtspflege Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Mai 2012

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 VwVG

Cited for awarding party costs to the appellant due to their factual success.

Art. 7 Abs. 1 VGKE

Cited for awarding party costs to the appellant due to their factual success.

Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE

Cited for determining the amount of party costs to be awarded.

Art. 63 VwVG

Cited for the non-imposition of court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-3148/2012

Urteil vom 5. Dezember 2013

Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;

Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.

Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 9. Mai 2012 / N (…).

E-3148/2012

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. August 2008 auf dem Luftweg und stellte am 12. September 2008 im Transitbereich des Flughafens B._______ ein Asylgesuch. Am

14. September 2008 wurde er von der Flughafenpolizei B._______ befragt. Das BFM hörte ihn am 16. September 2008 zu seinen Asylgründen an. Am 18. September 2008 wurde ihm die Einreise in die Schweiz bewilligt.

B. Mit Verfügung vom 9. Mai 2012 – am darauf folgenden Tag eröffnet – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Juni 2012 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verfügung vom 9. Mai 2012 sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Ferner ersuchte er um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten einschliesslich seiner selbst eingereichten Beweismittel – verbunden mit dem Gesuch um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung –, um Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchkörpers sowie um Fristansetzung zur Einreichung einer Kostennote, wobei er einräumte, dass ihm das BFM bereits Akteneinsicht gewährt hatte, aber rügte, dabei keine Kopien seiner eigenen Beweismittel erhalten zu haben. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die in der Rechtsmittelschrift aufgeführten Belege 1 bis 20 ein.

D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2012 bestätigte die Instruktionsrich-

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terin den Eingang der Beschwerde und verwies die Behandlung der Prozessanträge auf einen späteren Zeitpunkt.

E. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Juni 2012 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer Einsicht in seine eigenen Beweismittel zu gewähren, wies das Gesuch um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung mit Hinweis auf Ar. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher am 10. Juli 2012 fristgerecht geleistet wurde. Mit Schreiben vom 26. Juni 2012 gewährte ihm das BFM Akteneinsicht gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Verfügung.

F. Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 10. Juli 2012 bzw. vom

13. November 2012 legte der Beschwerdeführer die Belege 21 bis 23 bzw. 24 bis 60 ins Recht.

G. In seiner Vernehmlassung vom 21. November 2012 hielt das BFM vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest und führte aus, dass die eingereichten Beweismittel den Beschwerdeführer nicht persönlich beträfen, die eingereichten Fotografien nicht geeignet seien, eine Verfolgungsgefahr nachzuweisen, er kein militantes Engagement seit seiner Ankunft in der Schweiz dargetan und nach eigenen Angaben nie politische Aktivitäten ausgeführt habe.

H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Dezember 2012 replizierte der Beschwerdeführer und reichte die Beilage 61 ein.

I. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 5. März 2013 stellte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Aussicht. Zu deren Einreichung ersuchte er um Ansetzung einer angemessen Frist sowie darum, mit einem Entscheid bis zur Einreichung der angekündigten Beweismittel zuzuwarten.

J. Gemäss Ankündigung reichte er mit Eingabe seines Rechtsvertreters E-3148/2012

vom 29. Oktober 2013 zahlreiche weitere Beilagen ein – darunter eine aktuelle Kostennote.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2 Die Beschwerdeinstanz ist nicht an die Beschwerdebegründung gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Sie kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).

2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).

3.

3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten

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Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit offenbar selber davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 16. Februar 2012 zugrunde liegt, nicht vollständig festgestellt ist. Es besteht kein Zweifel, dass sich eine neue Lagebeurteilung vor Ort auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flüchtlingsund Asylpunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).

3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1854/2012 vom 7. November 2012, E. 3.2).

3.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Allein die Tatsache, dass die Ergebnisse der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerde ist somit – ungeachtet der Parteivorbringen – gutzuheissen.

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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.

5. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines faktischen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In Abweichung von der eingereichten Kostennote sind die notwendigen Parteikosten (unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren, vgl. Art. 9–13 VGKE) aufgrund der Akten auf insgesamt Fr. 1'600.– (inkl. aller Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 9. Mai 2012 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistet Kostenvorschuss wird zurückerstattet.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Simon Thurnheer

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