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E-3143/2009 • BVGer E-3143/2009 KI-generiert

Tibetan Asylum Seeker's Case Remitted for Full Review

Geschäftsnummer E-3143/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered an asylum request from a Tibetan individual who arrived in Switzerland in December 2008, claiming to have fled China in July 2008 due to political activities involving Tibetan flags and Dalai Lama materials. The immigration office had rejected the asylum claim and ordered deportation, deeming Belgium a safe third country where the individual had previously resided and been fingerprinted. However, the court found that the immigration office erred by not entering the asylum case for substantive review. The court reasoned that the individual, having resided abroad for over six years without a prolonged stay in intermediate countries like India or Nepal, likely had subjective reasons for fearing persecution upon return to China, a factor that should have triggered an exception to the safe third country rule. Therefore, the court upheld the appeal, overturned the rejection, and remitted the case for a full asylum procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 2 Bst, Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 34 Abs. 3 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG; Tibetan Asylum Seeker's Case Remitted for Full Review: The immigration office had rejected the asylum claim and ordered deportation, deeming Belgium a safe third country where the individual had previously resided and been fingerprinted. However, the court found that the immigration office erred by not entering the asylum case for substantive review. The court reasoned that the individual, having resided abroad for over six years without a prolonged stay in intermediate countries like India or Nepal, likely had subjective reasons for fearing persecution upon return to China, a factor that should have triggered an exception to the safe third country rule. Therefore, the court upheld the appeal, overturned the rejection, and remitted the case for a full asylum procedure.

Schlagwörter

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Asylgesuch tibetischer Herkunft Asylverfahren Verfolgung politische Ausweisung Drittes Land sicherer Staat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG

Cited as the basis for the non-entry decision by the lower authority, which was overturned.

Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG

Cited as the exception to non-entry when the applicant obviously fulfills the refugee status due to subjective post-flight grounds.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited for the decision not to impose procedural costs due to the outcome of the appeal.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung V E-3143/2009 {T 0/2}

Urteil vom 25. Mai 2009

Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;

Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien A._______, geboren _______, China (Tibet), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 13. Mai 2009 / N (...).

E-3143/2009

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der tibetische Beschwerdeführer aus der Provinz B._______ eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Mitte Juli 2008 verliess und über Nepal, Indien und weitere ihm unbekannte Länder Anfang Dezember 2008 in die Schweiz gelangte,

dass er am 2. Dezember 2008 (...) um Asyl ersuchte und dort am 15. Dezember 2008 summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde, dass er zur Begründung im Wesentlichen anführte, er habe am 15. Juni 2008 für einen Freund seines Bruders tibetische Flaggen, Dalai- Lama-Bilder und tibetische CDs nach C._______ transportiert zu einem Bekannten des Freundes seines Bruders, dass er einen Teil der Waren behalten habe, unter anderem einen Film mit Reden des Dalai Lama,

dass er sich am Abend des 15. Juni 2008 diesen Film zusammen mit seinen Nachbarn angeschaut habe,

dass das chinesische Militär ihn am 17. Juli 2008, als er auf dem Feld gewesen sei, bei sich zu Hause gesucht und seine Mutter und seinen Bruder bedroht habe, weshalb er sein Heimatland verlassen habe, dass belgische Behörden mit Schreiben vom 9. Januar und 4. März 2009 mitteilten, aufgrund von daktyloskopischen Abklärungen sei die Registrierung des Beschwerdeführers in Belgien seit dem 23. Januar 2003 unter anderen Identitätsangaben festgestellt worden, dass sie aufgrund dessen am 21. April 2009 einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten,

dass dem Beschwerdeführer in der Direktanhörung vom 11. Mai 2009 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rückführung nach Belgien gewährt wurde,

dass er bei der Anhörung angab, er habe im Jahr 2003 in Belgien ein Asylgesuch gestellt, welches abgelehnt worden sei, und dabei seinen richtigen Namen sowie sein korrektes Geburtsdatum angegeben, und er sei von Belgien aus in die Schweiz eingereist,

E-3143/2009

dass seine Asylgründe der Wahrheit entsprächen, sich diese Geschehnisse aber zu früheren Zeitpunkten ereignet hätten, dass er in Belgien keinen legalen Aufenthaltsstatus gehabt habe und die belgischen Behörden ihm kein Geld für die von ihm benötigten Medikamente zur Verfügung gestellt hätten, dass er seit sechs Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Heimat habe, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Mai 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer könne nach Belgien zurückkehren, wo er sich seit dem Jahr 2003 bis zur Einreise in die Schweiz aufgehalten habe und daktyloskopisch registriert worden sei,

dass Belgien als sicherer Drittstaat gelte, in welchem auch effektiver Schutz vor Rückschiebung bestehe,

dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht offensichtlich zutage trete,

dass in der Schweiz weder nahe Angehörige des Beschwerdeführers noch sonstige Personen, zu denen er eine enge Beziehung hätte, lebten,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2005 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dieser Kopien seines Blutdruckpasses, seiner Blutwerte und ärztlichen Terminvereinbarungen beilagen,

dass er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und infolgedessen die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren,

dass er eventualiter um die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ersuchte mit der Folge der Anordnung der vorläufigen Aufnahme,

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dass er zudem die Gewährung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde beantragte und um die vorsorgliche Anweisung an das betreffende Migrationsamt bat, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen,

dass er um die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte und um den Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses,

dass er die Beschwerde damit begründete, er sei in Tibet politisch tätig gewesen, habe von dort illegal fliehen müssen und lebe seit mehr als sechs Jahren im Ausland,

dass ihm in Belgien kein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei und er dort keine Sicherheit und keinen Schutz erhalten würde, dass ihn die belgischen Behörden sogar aufgefordert hätten, von den chinesischen Behörden Reisepapiere zu beschaffen, um ihn dann nach Tibet abzuschieben,

dass er in Belgien rechtlos und ohne finanzielle Mittel und Unterstützung gelebt habe und sich die wegen seiner Krankheit dringend benötigten Medikamente nicht habe leisten können, dass er zudem gemäss konstanter Schweizer Rechtsprechung aus Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe in offensichtlicher Weise erfülle, weshalb nach Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch vorliegend einzutreten ist,

dass er in der Schweiz wegen seines hohen Blutdrucks und schlechter Blutwerte in ärztlicher Behandlung sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und erwägt,

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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen formund fristgerecht eingereichte Beschwerde, vorbehalten der nachfolgenden Erwägungen, einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),

dass demnach auf den Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe nicht einzutreten ist,

dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung vorsorglicher Massnahmen ebenfalls nicht einzutreten ist,

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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG),

dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG),

dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Belgien unbestritten ist,

dass Belgien (und ebenso alle anderen EU- und EFTA Staaten) am

14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist, dass die belgischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers mit Telefax vom 21. April 2009 zustimmten, dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung sodann feststellte, der Beschwerdeführer erfülle wegen widersprüchlicher Vorbringen zur angeblichen Gefährdung in Tibet und wegen Zweifeln an seiner Glaubwürdigkeit angesichts der Einreichung des Asylgesuches unter

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falschen Identitätsangaben die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht,

dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht zum Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe äusserte, dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country, verfolgungssicheres Herkunftsland) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,

dass die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf die Verfolgungssituation zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, da sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde bei der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ausschliesslich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft, dass bei illegal aus China ausgereisten Tibetern, welche - ohne sich vorher länger in Indien oder Nepal aufgehalten zu haben - in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben und über eine längere Zeit verblieben sind, vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art.

54 AsylG auszugehen ist (vgl. die weiterhin geltende Praxis der vormals zuständigen Schweizerische Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.4 S. 13),

dass vor dem Hintergrund aller in EMARK 2006 Nr. 1 aufgeführten Quellen (vgl. E. 4.5) und Erwägungen davon auszugehen ist, dass nicht nur bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz, sondern allgemein im (westlichen) Ausland subjektive Nachfluchtgründe zu bejahen sind,

dass das BFM die illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatland nicht in Frage gestellt hat und sich der Beschwerdeführer somit unbestritten mindestens seit dem Jahr 2003 seiner Registrierung in Belgien, mithin ausserhalb Tibets aufhält, ohne sich vorher länger in Indien oder Nepal aufgehalten zu haben,

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dass die chinesischen Behörden bei der Wiedereinreise auf die Stellung eines Asylgesuchs im westlichen Ausland aufmerksam werden und damit der Verdacht exilpolitischer Aktivitäten oder staatskritischer Äusserungen aufkommt,

dass die chinesischen Behörden bei dem bereits seit über sechs Jahren im westlichen Ausland lebenden Beschwerdeführer bei einer Wiedereinreise einen entsprechenden Verdacht schöpfen würden und er mit einer eingehenden Befragung zu seinem Auslandsaufenthalt rechnen müsste, und davon auszugehen ist, dass er die Asylgesuchstellung in Belgien und in der Schweiz kaum verschweigen könnte, was zu flüchtlingsrechtlich relevanten Übergriffen seitens der chinesischen Sicherheitsbehörden führen könnte, dass die Flüchtlingeigenschaft aufgrund des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG vorliegend angesichts der erwähnten, nach wie vor Geltung beanspruchenden Rechtsprechung der ARK offensichtlich zutage tritt, weshalb die Ausnahmeklausel des Art.

34 Abs. 3 Bst. b AsylG zur Anwendung kommt, dass das BFM demnach zu Unrecht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und damit Bundesrecht verletzt hat, dass bei dieser Sachlage im Rahmen dieses Urteils offen bleiben kann, ob eine der weiteren Ausnahmen von Art. 34 Abs. 3 AsylG erfüllt ist und auch auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht weiter eingegangen zu werden braucht, dass mithin die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit darauf einzutreten war, die angefochtene Verfügung vom 13. Mai 2009 aufzuheben und die Sache zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens an das BFM zurückzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG infolge Gegenstandslosigkeit nicht mehr zu befinden ist, dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des

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Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Beschwerdeführer nicht vertreten ist und keine notwendigen Kosten geltend macht, die ihm bei der Wahrnehmung seines Beschwerderechts entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

(Dispositiv nächste Seite

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfügung des BFM vom 13. Mai 2009 wird aufgehoben und die Akten werden zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens dem BFM überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, das (...)

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Mareile Lettau

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