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E-3136/2009 • BVGer E-3136/2009 KI-generiert

Asylum Seeker Deportation Upheld Despite Initial Procedural Victory

Geschäftsnummer E-3136/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An asylum seeker who initially had their asylum application rejected and deportation ordered was granted a partial victory when the court found the deportation order lacked sufficient reasoning. However, upon reconsideration, the court upheld the original decision, finding that the deportation was permissible, reasonable, and possible, as the applicant failed to demonstrate a credible risk of persecution or inhumane treatment in their country of origin and had not provided sufficient evidence to contest the general situation there. The court also determined that the applicant’s claims regarding refugee status and asylum had already become legally binding.

Legislator-Regeste

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Art. 13 Abs. 3 AsylG, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 2 Art; Asylum Seeker Deportation Upheld Despite Initial Procedural Victory: However, upon reconsideration, the court upheld the original decision, finding that the deportation was permissible, reasonable, and possible, as the applicant failed to demonstrate a credible risk of persecution or inhumane treatment in their country of origin and had not provided sufficient evidence to contest the general situation there. The court also determined that the applicant’s claims regarding refugee status and asylum had already become legally binding.

Schlagwörter

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Wiedererwägung des Asylgesuchs rechtmässige Wegweisung Verfolgung Flüchtling Prozessvoraussetzung Lage im Herkunftsstaat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 44 Abs. 1 AsylG

Basis for ordering the expulsion from Switzerland following the rejection of the asylum application.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

Regulation of the foreigner's status when expulsion is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Prohibits forced return to a country where life, liberty, or physical integrity is threatened.

Art. 8 Abs. 4 AsylG

Obligation of the individual to cooperate in obtaining valid travel documents.

Art. 83 Abs. 1 AuG

Regulation of the foreigner's status when expulsion is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 83 Abs. 3 AuG

Prohibits expulsion if it conflicts with Switzerland's international obligations.

Art. 83 Abs. 4 AuG

Defines when expulsion is considered unreasonable due to situations like war, civil war, general violence, or medical emergencies.

Art. 83 Abs. 2 AuG

Requirement that expulsion must be possible.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Basis for imposing costs on the appellant in proceedings.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Grounds for rejecting a request for exemption from costs.

Art. 106 AsylG

Defines the grounds for appealing a decision, including violations of federal law, incorrect factual findings, and inappropriateness.

Art. 111 Bst. e AsylG

Authorizes decisions by a single judge in clearly unfounded appeals with the consent of a second judge.

Art. 111a Abs. 1 AsylG

Allows for waiver of written proceedings in certain cases.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Permits only a summary justification for decisions in clearly unfounded appeals.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

Refers to admissibility requirements for appeals.

Art. 109 Abs. 2 AsylG

Specifies the deadline for submitting the case file.

Art. 13 Abs. 3 AsylG

Rules regarding personal notification and notification by fax.

Art. 6 AsylG

Conditions for filing an appeal.

Art. 108 Abs. 2 VwVG

Conditions for admissibility of an appeal.

Art. 52 VwVG

Formal requirements for appeals.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Legitimation to appeal.

Art. 5 VwVG

Scope of review by administrative courts.

Art. 105 AsylG

Jurisdiction of the Federal Administrative Court.

Art. 31-34 VGG

Procedural rules for the Federal Administrative Court.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

Jurisdiction of the Federal Administrative Court regarding asylum matters.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Costs for appeals.

Art. 64 LTF

Legal aid.

Art. 1-3 VGKE

Regulation concerning costs and compensation before the Federal Administrative Court.

Art. 33 Abs. 1 FK

Principle of non-refoulement under the Refugee Convention.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung V E-3136/2009/ame {T 0/2}

Urteil vom 20. Mai 2009

Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;

Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien A._______, unbekannter Staatsangehöriger, angeblich Guinea- Bissau, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Wegweisung und Vollzug (Flughafenverfahren);

Verfügung des BFM vom 11. Mai 2009 / N (...)

E-3136/2009

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. April 2009 im Transitbereich des Flughafens B._______ um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 23. April 2009 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 28. April 2009 mit Urteil vom 8. Mai 2009 insoweit guthiess, als es die angefochtene Verfügung betreffend die Wegweisung und deren Vollzug (Ziffern 3-5) aufhob,

dass die Beschwerde betreffend die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung abgewiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht die Akten zur Neubeurteilung der Sache an das BFM zurückwies,

dass es in seinem Urteil festhielt, die angefochtene Verfügung enthalte keinerlei Begründung der im Dispositiv verfügten Wegweisung und deren Vollzugs, weshalb die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt habe,

dass das BFM mit Verfügung vom 11. Mai 2009 feststellte, seine Verfügung vom 23. April 2009 sei bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Ablehnung des Asylgesuches mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2009 in Rechtskraft erwachsen,

dass diese Verfügung am 11. Mai 2009 dem Beschwerdeführer persönlich eröffnet und seinem Rechtsvertreter per Telefax vom 11. Mai 2009 zugestellt wurde (Art. 13 Abs. 3 AsylG), dass das BFM gleichzeitig verfügte, der Beschwerdeführer habe den Transitbereich des Flughafens B._______ am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids zu verlassen, und dabei den Vollzug anordnete,

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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Guinea-Bissau sei zulässig, zumutbar und möglich,

dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung vom 11. Mai 2009 zu verweisen ist,

dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache abgefasster Eingabe vom 15. Mai 2009 (Faxkopie) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und um Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl ersuchte, wobei auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei,

dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei, dass vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde die Vorinstanz anzuweisen sei, mit dem Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht in Kontakt zu treten, und jede Datenweitergabe an den Heimatstaat zu verbieten sei,

dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Bezahlung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird,

dass der Rechtsvertreter innert der Beschwerdefrist von 5 Tagen keine Eingabe einreichte,

dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Mai 2009 (per Telefax) beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-

E-3136/2009

scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass in Bezug auf die in englischer Sprache abgefasste Beschwerde angesichts der kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 2 AsylG) sowie aus prozessökonomischen Gründen und zufolge ihrer Verständlichkeit auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet wird,

dass auf die - ausser in sprachlicher Hinsicht - formund fristgerecht eingereichte Beschwerde - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen, dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb auf das Begehren, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, dass das Gesuch, es seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme sowie die Weitergabe von Daten an die Heimatbehörden zu unterlassen, angesichts des vorliegenden, direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass den Akten im Weiteren keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe durch das BFM zu entnehmen sind, weshalb auf das Gesuch, eine allfällige Datenweitergabe sei offenzulegen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten wird,

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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers, wobei auch dessen Flüchtlingseigenschaft verneint wurde, in Bestätigung der Verfügung der Vorinstanz vom 23. April 2009 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2009 in Rechtskraft erwachsen ist, dass folglich auf die diesbezüglichen Begehren in der vorliegenden Beschwerdeschrift nicht einzutreten ist, dass damit Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu Recht angeordnet worden ist und diese zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass aus der angefochtenen Verfügung keine Erwägungen bezüglich der Wegweisung als solche entnommen werden können und auch im

Dispositiv eine entsprechende ausdrückliche Anordnung fehlt, dass sich jedoch vorliegend aus dem Umstand, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung geprüft hat, sinngemäss ergibt, dass sie die Wegweisung als solche wenn auch nicht explizit, doch stillschweigend geprüft und verfügt hat,

dass auch aufgrund des im Dispositiv festgestellten Rechtskraftseintrittes des Wegweisungsentscheids sinngemäss die Anordnung der Wegweisung als solche entnommen werden kann,

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dass aus prozessökonomischer Sicht darauf verzichtet wird, die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass aufgrund der festgestellten, erheblichen Zweifel an der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers darauf verzichtet werden kann,

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nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen,

dass gemäss dem Beschwerdeführer dieser aus Guinea-Bissau stammt,

dass weder die allgemeine Lage in Guinea-Bissau noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,

dass insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann handelt, der gemäss seinen Angaben an seinem Wohnort, wo er sich seit seiner Kindheit aufgehalten haben will, gelebt und gearbeitet hat, dass ferner davon ausgegangen werden kann, er verfüge dort über ein Beziehungsnetz, womit er nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten sollte,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Guinea-Bissau schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht gegenstandslos ist, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,

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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3136/2009

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ weggewiesen wird.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die Flughafenpolizei und das (...).

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

Versand: