Asylum Denial Upheld Based on Lack of Credibility and Safe Return to Turkey
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the decision to deny asylum and order the removal of the individual. The court found that the individual's claims of persecution in Turkey, based on alleged past incidents and fears related to his Kurdish ethnicity and political views, were not credible. The court reasoned that the presented incidents were either not severe enough to constitute serious disadvantages under asylum law, lacked substantiation, or were not likely to lead to future persecution, especially given the delay in applying for asylum and the individual's lack of sustained political activity. Furthermore, the court determined that general conditions in Turkey did not prevent safe return, and there were no specific individual circumstances that would make removal impermissible, unreasonable, or impossible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 5 AsylG, Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 105 AsylG; Asylum Denial Upheld Based on Lack of Credibility and Safe Return to Turkey: The court found that the individual's claims of persecution in Turkey, based on alleged past incidents and fears related to his Kurdish ethnicity and political views, were not credible. The court reasoned that the presented incidents were either not severe enough to constitute serious disadvantages under asylum law, lacked substantiation, or were not likely to lead to future persecution, especially given the delay in applying for asylum and the individual's lack of sustained political activity. Furthermore, the court determined that general conditions in Turkey did not prevent safe return, and there were no specific individual circumstances that would make removal impermissible, unreasonable, or impossible.
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KI-generiertCited as the basis for ordering the expulsion from Switzerland when the asylum application is rejected and for determining the conditions under which temporary admission is granted.
The principle of non-refoulement under this article is deemed not applicable due to the lack of refugee status, and there is no indication that the applicant would face treatment prohibited by Article 3 ECHR upon return to Turkey.
The court found no indication that the applicant would face torture or inhuman or degrading treatment or punishment upon return to Turkey, thus permitting expulsion.
The expulsion is permissible because there are no indications that the applicant would face treatment prohibited by Article 3 ECHR upon return to Turkey.
The expulsion is deemed admissible as there are no individual reasons that would speak against it, considering the applicant's background and family ties in Turkey.
The expulsion is considered possible because the applicant possesses an identity card and can obtain necessary travel documents from the competent representation of the home country.
The court costs are imposed on the appellant due to the outcome of the proceedings.
The grounds for the appeal were deemed to be without merit, leading to its dismissal.
The case was decided by a single judge with the consent of another judge because the appeal was considered obviously unfounded.
The court's decision is only summarily justified as the appeal was considered obviously unfounded.
The application for free legal aid was rejected because the appeal was considered to be without merit.
The application for legal assistance was rejected because the appeal was considered to be without merit.
The costs for the proceedings are imposed on the appellant.
The court's jurisdiction and admissible grounds for appeal in asylum matters are determined by this article.
The court's jurisdiction and admissible grounds for appeal in matters of immigration law are determined by this article.
The court assessed that the applicant did not sufficiently substantiate his claims to make them credible according to the requirements of this article.
The court determined that the applicant did not meet the definition of a refugee as outlined in this article, as the disadvantages faced were not considered serious enough to warrant asylum.
Switzerland generally grants asylum to refugees according to this article, but the applicant was found not to qualify.
This article, in conjunction with Art. 112b Abs. 3 AsylG, grants the appellant standing to appeal.
This article, in conjunction with Art. 38 TestV, grants the appellant standing to appeal.
The appellant has the right to appeal as they participated in the previous proceedings and are particularly affected by the decision.
The appellant has the right to appeal as they participated in the previous proceedings and are particularly affected by the decision.
An appeal generally has suspensive effect by law, but this was not applicable as the appeal was dismissed.
The court noted that the suspensive effect was not withdrawn by the lower authority in the contested decision.
The Federal Administrative Court has jurisdiction to decide appeals against decisions as defined in this article.
The State Secretariat for Migration (SEM) is an authority whose decisions can be appealed to the Federal Administrative Court.
There are no exceptions relevant to this case that would prevent the Federal Administrative Court from having jurisdiction.
The Federal Administrative Court decides asylum cases definitively, except in cases of extradition requests.
There are no exceptions that would prevent the Federal Administrative Court from deciding definitively in this case.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung V E-3131/2018
Urteil vom 7. Juni 2018
Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch B._______, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A. A.a Am 18. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer im Zug von C._______ nach D._______ vom Grenzwachtkorps (GWK) kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass er weder über ein Visum für die Schweiz noch über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Im Rahmen der Befragung durch das GWK gab der Beschwerdeführer an, er habe die Türkei im März 2014 verlassen und sei in die Schweiz gereist, wo er sich seit Oktober beziehungsweise November 2014 illegal aufhalte und arbeite.
Aufgrund der Akten ergab sich ferner, dass der Beschwerdeführer bereits am 8. Juni 2016 in Chiasso bei der Einreise in die Schweiz kontrolliert worden war, er sich dabei mit einem türkischen Pass ausgewiesen hat und gegenüber dem GWK angab, er befinde sich in Italien in einem laufenden Asylverfahren. Er wurde deshalb nach Italien zurückgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt.
Am 18. Januar 2018 eröffnete das GWK dem Beschwerdeführer ein bis am
26. Juni 2018 gültiges Einreiseverbot und händigte ihm eine Ausreisekarte aus, wonach er die Schweiz bis zum 27. Januar 2018 zu verlassen habe.
A.b Am 20. Februar 2018 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Per Zufallsprinzip wurde er dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Februar 2018 und der Anhörung vom 7. Mai 2018 führte er im Wesentlichen aus, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf E._______, F._______, in der Provinz G._______. In der Türkei habe er im Jahr (…) das Gymnasium abgeschlossen und danach die Universität besucht. Ungefähr seit seinem zweiten oder dritten Jahr im Gymnasium habe er ausreisen wollen, da er politische Probleme erlebt habe. Einmal habe er in der Schule zusammen mit anderen Kurden kurdische Lieder gesungen und gentanzt, worauf ältere Schüler sie angegriffen hätten. Ein anderes Mal habe er im Bus über das Telefon mit seinem Vater Kurdisch gesprochen und sei deshalb von Unbekannten niedergeschlagen worden. Bei der Entfachung eines Feuers anlässlich des Newroz-Festes sei er von der Polizei in F._______ mitgenommen worden, wobei die Polizisten Gewalt angewendet hätten. Er sei aber nie parteipolitisch aktiv gewesen.
In den Jahren (…) und (…) habe er sich in einem Studentenheim der (…) für die Universität vorbereitet. Während seiner Zeit an der Uni, sei er im Winter (…) einmal von drei Mitbewohnern geschlagen worden, weil er ein
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Lied eines kurdischen Sängers gehört habe. Als er nicht alle Prüfungen bestanden habe, hätte er Ende (…) ins Militär gehen müssen, stattdessen habe er in einem (…) in H._______ begonnen zu arbeiten. Dort habe er Diskriminierungen durch die Türken erlebt. Die Einheimischen hätten erzählt, dass die Kurden Terroristen seien. Einige (…) hätten ihn nicht anstellen wollen, weil er Kurde sei. Eines Abends sei er beim Karten spielen und Musik hören, von Mitarbeitern und diversen Unbekannten angegriffen worden.
A.c In C._______ habe er an mindestens zwanzig Demonstrationen teilgenommen, weshalb die Gendarmerie ihn bei seiner Familie gesucht habe. Er habe „Sachen“ auf Facebook gepostet, deshalb seien die Behörden auf ihn aufmerksam geworden. Er habe sein Konto gelöscht beziehungsweise sei dieses ungefähr im Jahr (…) gelöscht worden, da es Beanstandungen gegeben habe. Aktuell sei er beunruhigt, da ein Freund, der mit ihm im Studentenheim gelebt habe, heute im Gefängnis sei. Ein anderer Freund – der einen Aufenthaltstitel in (…) habe – sei nach den Ferien in der Türkei an der Ausreise gehindert und sein Pass sei konfisziert worden. Dieser Freund habe, ebenso wie er, die AKP (Adalet ve Kalkınma Partisi; Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung) auf Facebook kritisiert.
Ungefähr im Jahr (…) oder (…) habe er sich auf dem türkischen Konsulat in C._______ einen neuen Pass ausstellen lassen. Diesen habe er jedoch in der Zwischenzeit verloren.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und Fotos von Protestkundgebungen in C._______ zu den Akten.
B. Die Vorinstanz gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asylund Wegweisungsentscheids Stellung zu nehmen. Am
15. Mai 2018 reichte er eine Stellungnahme ein.
C. Mit Verfügung vom 15. Mai 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung.
D. Am 22. Mai 2018 zeigte die bisherige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Beendigung des Mandatsverhältnisses an.
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E. Mit Eingabe vom 28. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an das SEM zurückzuweisen. Im Falle der Bestätigung des negativen Asylentscheides, sei der Entscheid des SEM zu überprüfen und es sei festzustellen, dass jetzt und in naher Zukunft eine Wegweisung weder zulässig noch zumutbar sei (Art. 5 AsylG) und gegen Art. 2 und 3 EMRK verstossen würde. Es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung sei umgehend auszusetzen. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden des zuständigen Kantons seien mittels vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
F. Das Gericht bestätigte dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde am 30. Mai 2018 und hielt fest, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt einer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.)
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
Zur Begründung hielt sie fest, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein können. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe gemäss gefestigter Praxis für sich alleine nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Übergriffe durch Leute, mit denen er anschliessend kaum mehr Kontakt gehabt habe, würden in ihrer Intensität nicht über Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Sodann könnte einzig der Angriff durch Arbeitskollegen in H._______ in einen ausreichenden zeitlichen Zusammenhang zu seiner Ausreise gestellt werden.
Insofern der Beschwerdeführer geltend mache, die Polizei sei mehrfach bei seiner Familie erschienen, um nach seinem aktuellen Aufenthaltsort zu fragen, habe er von diesen Behördenbesuchen lediglich durch Dritte erfahren und könne daher über den Grund der Besuche lediglich spekulieren. Es gebe keinen begründeten Anlass zur Annahme, es würde sich in naher Zukunft eine Verfolgung seiner Person verwirklichen.
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Die Schilderungen seiner Aktivitäten in der Schweiz seien dürftig und die Angaben zur Deaktivierung seines Facebook-Accounts unsubstantiiert und teilweise widersprüchlich. Da er in der Türkei nie politisch aktiv gewesen und bis heute kein Mitglied einer Partei sei, sei es ohnehin unwahrscheinlich, dass er das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen habe. Dies gelte umso mehr, als er in der Türkei – abgesehen von einem Vorfall am Newroz-Fest – nie Probleme mit den Behörden gehabt habe. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung sei nur gegeben, wenn eine Person aufgrund ihrer oppositionellen Haltung konkreten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. Solche würden beim Beschwerdeführer bisher nicht vorliegen und würden in seinem Fall unwahrscheinlich erscheinen.
Da die Behördenbesuche gemäss den Angaben des Beschwerdeführers zwischen 2014 und dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 stattgefunden hätten, stelle sich zudem die Frage, weshalb er erst am 20. Januar (recte: Februar) 2018 um Asyl ersucht habe. Wenn er tatsächlich schutzbedürftig gewesen wäre, hätte er vor der Eröffnung des Einreiseverbotes am 18. Januar 2018 ein Asylgesuch eingereicht. Schliesslich hätte er seit seiner Ankunft in der Schweiz ausreichend Gelegenheit dazu gehabt. Insgesamt vermöge er nicht glaubhaft zu vermitteln, dass er begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die türkischen Behörden habe.
Was das Aufgebot zum Militärdienst betrifft, stelle das militärstrafrechtliche Vorgehen gegen ein Dienstversäumnis keine asylbeachtliche Massnahme im Sinne des Asylgesetzes dar. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass Kurden in der türkischen Armee vermehrt Schikanen durch ihre Kameraden ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, dass die von ihm genannten Behördenbesuche im Zusammenhang mit dem nicht angetretenen Militärdienst stehen könnten. Somit würden diese ohnehin nicht als asylrelevant qualifiziert werden können.
Zur Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 15. Mai 2018 hielt die Vorinstanz sodann fest, insofern der Beschwerdeführer von Personen gesprochen habe, die in Haft seien, wisse er von diesen angeblichen Inhaftierungen auch nur durch Dritte. Er vermöge nicht glaubhaft aufzuzeigen, weshalb deren Gefängnisaufenthalte darauf hinweisen sollten, dass er bei einer Rückkehr ebenfalls inhaftiert würde. Gegen eine Verfolgung seiner Person durch die türkischen Behörden spreche auch der Umstand, dass er erst einige Jahre nach seiner Ankunft in der Schweiz um Schutz ersucht
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habe und seine Familie weiterhin unbehelligt am ursprünglichen Wohnort lebe. Den Vorbringen zu seinen politischen Aktivitäten in der Schweiz fehle es an Substanz, woran auch die eingereichten Fotografien nichts zu ändern vermöchten, zumal sein Erscheinen auf diesen Bildern opportunistisch und gestellt wirke.
5.2 Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe daran fest, er erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling, mithin habe die Vorinstanz Bundesrecht verletzt.
Soweit der Beschwerdeführer zunächst geltend macht, er habe die Heimat im Sommer 2013 wegen diverser Vorfälle verlassen, ist festzustellen, dass er sich in der Folge während Jahren illegal in der Schweiz aufgehalt und nicht um Asyl nachgesucht hat.
5.3 Der Beschwerdeführer weist sodann auf seine Nähe zur (…) hin und dem Umstand, dass ihn die türkischen Behörden nach dem Putschversuch vom Juli 2016 zwei Mal zu Hause gesucht hätten. Bei diesem Behördenbesuchen in seinem Dorf seien ehemalige Kollegen (Ex-Studenten und Mitarbeiter) inhaftiert und für den Putschversuch verantwortlich gemacht worden. Er fürchte sich daher bei einer Rückkehr vor asylrelevanten Benachteiligungen.
Indes substantiiert der Beschwerdeführer auch in der Rechtsmitteleingabe nicht, weshalb gerade er nach nunmehr rund zehn Jahren in den Fokus der Behörden geraten soll. Es handelt sich in dieser Hinsicht um reine Spekulation seinerseits, verfügt er doch selbst über keine genaueren Angaben. Er selbst hat nur ein Jahr in diesem Studentenheim verbracht und gemäss eigenen Angaben keinerlei Kontakte zur (…) gehabt. Hinzu kommt, dass er gemäss eigenen Angaben nie politisch aktiv war. Die vorgebrachten Verhaftungen in seinem Dorf erscheinen denn auch wenig plausibel, gab der Beschwerdeführer doch selbst an, sein Dorf sei eine „Hochburg der jetzigen Regierung“. Was weiter das Vorbringen betrifft, die Behörden hätte ihn nach dem Putschversuch zu Hause bei den Eltern gesucht, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er bei dieser Sachlage nicht umgehend um Asyl nachsuchte, hielt er sich doch zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz auf. Von einer Person, welche eine asylrelevante Verfolgung befürchtet, darf ohne weiteres erwartet werden, dass sie umgehend um Schutz ersucht. Dies hat der Beschwerdeführer offensichtlich nicht getan, sondern erst zwei Jahre später, als eine Einreisesperre gegen ihn verhängt wurde. Ein solches Verhalten ist offenkundig nicht vereinbar mit dem Stellen eines
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Asylgesuchs, mithin ist insoweit nicht von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen.
Was den Einbezug ins Militär betrifft, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Schliesslich substantiiert der Beschwerdeführer auch in der Rechtsmitteleingabe seine exilpolitischen Aktivitäten nicht hinreichend und legt weder dar, wann, wo noch wie oft er sich exilpolitisch engagiert haben will. Sodann vermag er diesbezüglich auch nichts aus dem Foto, welches ihn mit der (…)-Abgeordneten I._______ zeigen soll, zu seinen Gunsten abzuleiten. Es handelt sich offensichtlich um eine gestellte Aufnahme und der Beschwerdeführer unterlässt es auch diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe konkretisierenden Ausführungen zu machen. Was seine Aktivitäten auf Facebook anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst angab, er achte auf seine Postings. Ferner besitze er seit (…) keinen Account mehr und habe sich seither auch nicht mehr weiter darum bemüht. Weitergehend legt er mit dem sinngemässen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts nicht dar, inwiefern die Vorinstanz ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht ersichtlich.
5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dem Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) und der Entwicklungen nach dem
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Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler zuletzt Urteil des BVGer E-6244/2016 vom 9. Mai 2018, sowie E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2, E-5777/2017 vom
9. November 2017 E. 8.2.1). Der Vollzug der Wegweisung ist insoweit zumutbar.
Zudem liegen auch keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf E._______, F._______, Provinz G._______ ist jung und soweit den Akten zu entnehmen, gesund. Er absolvierte das Gymnasium und besuchte (…) Jahre lang die Universität. Zudem hat er bereits berufliche Erfahrung in (…) und als (…) gesammelt. Sodann leben seine Eltern und Geschwister nach wie vor in der Türkei, weshalb er auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn bei der Rückkehr unterstützen kann. Es ist nicht davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr in die Türkei in eine existentielle Notlage geraten wird, zumal er sich in der Schweiz mehrere Monate bei Verwandten aufhielt, die ihn vorab finanziell unterstützen können. Was in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt wird, ist nicht geeignet, einen anderen Schluss zu ziehen. Insgesamt ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar.
7.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die allenfalls für eine Rückkehr notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung einer amtlichen Rechtsbeiständin (Art. 110a AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der dokumentierten Bedürftigkeit abzuweisen sind.
Der Antrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
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