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E-3117/2016 • BVGer E-3117/2016 KI-generiert

Family Reunification Dismissed Due to Insufficient Proof of Relationship and Flight

Geschäftsnummer E-3117/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the dismissal of a family reunification request because the applicant failed to demonstrate that a genuine family relationship existed or that the family was separated due to flight. The court found the submitted marriage certificate to have low evidentiary value due to contradictions and the applicant's failure to provide a satisfactory explanation for the alleged translation errors in his previous asylum statements, as well as the fact that his alleged wife fled alone, contradicting the requirement of separation *through* flight.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 48 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG; Family Reunification Dismissed Due to Insufficient Proof of Relationship and Flight: The court found the submitted marriage certificate to have low evidentiary value due to contradictions and the applicant's failure to provide a satisfactory explanation for the alleged translation errors in his previous asylum statements, as well as the fact that his alleged wife fled alone, contradicting the requirement of separation *through* flight.

Schlagwörter

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Familiennachzug Eheschein Beweisanforderungen Familienasyl Ehetrennung fehlendes eheliches Zusammenleben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 51 Abs. 4 AsylG

The appeal was rejected because the conditions for family reunification under this provision were not met, specifically the requirement of being separated by flight and the intent for family reunion in Switzerland.

Art. 8 AsylG

The applicant violated his duty to cooperate by not responding to the SEM's letter of March 4, 2016, as required by this provision.

Art. 6 AsylG

This provision, in conjunction with Art. 13 VwVG, was cited in relation to the violation of the applicant's duty to cooperate.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

The request for free legal aid was denied because the applicant's claims were deemed hopeless, which is a prerequisite for granting it under this article.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

The court costs were imposed on the applicant based on the outcome of the proceedings, as stipulated by this provision.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-3117/2016

Urteil vom 8. Juni 2016

Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;

Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl);

Verfügung des SEM vom 22. April 2016 / N (…).

E-3117/2016

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 29. Januar 2015 anerkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.

B. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2015 (Eingangsstempel SEM 11. Februar 2016) reichte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Heiratsurkunde beim SEM ein Gesuch um Einreisebewilligung von Frau B._______ und um Familienzusammenführung ein.

C. Mit Schreiben vom 4. März 2016 wies das SEM den Beschwerdeführer auf den geringen Beweiswert der eingereichten Heiratsurkunde und auf die Widersprüche im Asylverfahren in Relation zu dieser hin. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, weitere Beweismittel einzureichen und eine Reihe vorgegebener Fragen zu beantworten.

D. Mit Verfügung vom 22. April 2016 lehnte das SEM das Gesuch um Einreisebewilligung und Familienzusammenführung ab.

E. Mit Eingabe vom 18. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage zweier Kopien (angeblich Identitätskarte und Taufschein von Frau B._______) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei Frau B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Frau B._______ sei in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und es sei Familienasyl zu erteilen. Es sei ein eigenes Asylverfahren für Frau B._______ in der Schweiz durchzuführen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2 Insoweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ein eigenes Asylverfahren für Frau B._______ in der Schweiz durchzuführen, nimmt er eine Erweiterung des Streitgegenstandes vor, was unzulässig ist. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 51 AsylG, mit der Marginalie "Familienasyl", werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1; Abs. 1bis betrifft Anhaltspunkte für einen Eheungültigkeitsgrund; Abs. 2 ist aufgehoben). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5).

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3.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BBl 1996 II 70).

4.

4.1 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 4. März 2016 nicht nachgekommen sei. Wie bereits in diesem Schreiben erwähnt, komme der Heiratsurkunde – die ein Jahr vor der angeblichen Hochzeit ausgestellt worden sei – kein grosser Beweiswert zu. Ausserdem erstaune, dass sich der Beschwerdeführer nicht bereits während seines sechsmonatigen Aufenthalts in Äthiopien oder spätestens nach Asylgewährung in der Schweiz um eine Familienzusammenführung bemüht habe. Ebenso wenig nachvollziehbar sei, dass die angebliche Ehefrau ohne die neunjährige Tochter nach Äthiopien ausgereist sei.

4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er und seine Frau seien anlässlich der Taufzeremonie der Tochter im August 2006 verheiratet worden. Im Nachhinein habe er den Akten entnommen, dass es zu falschen beziehungsweise ungenauen Angaben in seinen Befragungen gekommen sei. So sei seine Partnerin 1988 geboren, werde dieses Jahr 26 Jahre alt und hätten die Geburt, die Taufe sowie die Hochzeit im Jahr 2006 stattgefunden. Er bitte darum, die auf Übersetzungsschwierigkeiten beruhenden, abweichenden Aussagen zu verzeihen. Ferner habe er sehr wohl eine Antwort auf das Schreiben des SEM vom 4. März 2016 gegeben, dies inklusive des Originals der eritreischen Heiratsurkunde, einer Kopie der Identitätskarte seiner Frau, sowie dem Original ihrer Taufurkunde. Im Übrigen sei seine Frau alleine und ohne der Tochter aus Eritrea geflohen, weil die Flucht für das Kind zu gefährlich gewesen wäre.

4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher, noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. So bestätigt die Beschwerde selbst, dass die angebliche Ehefrau des Beschwerdeführers „alleine“ aus Eritrea ausgereist ist (Beschwerde S. 4). Folglich ist eine „Trennung durch die Flucht“ in zweierlei Hinsicht auszuschliessen. Einerseits

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fehlt es an der gemeinsamen Flucht aus Eritrea und andererseits ist der Beschwerdeführer nach längerem Aufenthalt in Äthiopien alleine weitergereist. Somit ist bereits die Tatbestandsvoraussetzung von Art. 51 Abs. 4 AsylG (durch die Flucht getrennt) nicht gegeben (siehe auch Urteil des BVGer E-4076/2015 vom 6. Juli 2015 E. 3.4). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, indem er das Schreiben des SEM vom 4. März 2016 unbeantwortet liess (Art. 8 AsylG, Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 13 VwVG). Es genügt nicht, auf Beschwerdeebene pauschal zu behaupten, er habe das Schreiben beantwortet, zumal ihn hierzu die Beweislast trifft. Die Heiratsurkunde hat er bereits zusammen mit seinem Gesuch um Familienzusammenführung eingereicht. Die von der Vorinstanz hierzu erkannten Widersprüche bestätigt die Beschwerde selbst. So habe der Beschwerdeführer nach Durchsicht der Akten tatsächlich festgestellt, dass es in den Befragungen zu „falschen bzw. ungenauen Angaben“ gekommen sei, die jedoch auf Übersetzungsschwierigkeiten zurückzuführen seien (Beschwerde S. 3 f.). Solche sind den Befragungsprotokollen hingegen nicht zu entnehmen (SEM-Akten, A9 und A17). Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz ebenso beizupflichten, dass der Heiratsurkunde kein hoher Beweiswert zukommt. Vorliegend kann ohnehin offen bleiben, ob die Ehe aus rechtlicher Sicht besteht oder nicht, zumal dies am Beweisergebnis nichts zu ändern vermag (BVGE 2012/32 E. 5.4.2 mit Verweisen). Die Vorinstanz hat die Begründungspflicht nicht verletzt und folgerichtig die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Gesuch um Einbeziehung in die Flüchtlingseigenschaft abgelehnt.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden

Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

Versand: