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E-3110/2009 • BVGer E-3110/2009 KI-generiert

Switzerland: Tibetan asylum seeker's removal to Belgium upheld due to lack of credibility and Belgium's safe third country status

Geschäftsnummer E-3110/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to not admit an asylum application and to order the applicant's removal to Belgium, a designated safe third country. The applicant, claiming to be of Tibetan ethnicity from China, had traveled through Belgium before arriving in Switzerland. The court found that the applicant's asylum claim lacked credibility due to inconsistencies in his statements regarding his identity and the events leading to his flight. Furthermore, the court determined that Belgium, as a signatory to the Refugee Convention and the European Convention on Human Rights, provided effective protection against refoulement, and the applicant failed to provide sufficient evidence to rebut the presumption of safety.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 2 Bst, Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Switzerland: Tibetan asylum seeker's removal to Belgium upheld due to lack of credibility and Belgium's safe third country status: The applicant, claiming to be of Tibetan ethnicity from China, had traveled through Belgium before arriving in Switzerland. The court found that the applicant's asylum claim lacked credibility due to inconsistencies in his statements regarding his identity and the events leading to his flight. Furthermore, the court determined that Belgium, as a signatory to the Refugee Convention and the European Convention on Human Rights, provided effective protection against refoulement, and the applicant failed to provide sufficient evidence to rebut the presumption of safety.

Schlagwörter

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Glaubhaftigkeit der Asylgründe Flüchtlingsstatus Bestimmung als sicherer Drittstaat Abschiebung Asylgesuch tibetischer Herkunft Europäische Länder Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG

The court confirmed the Federal Office for Migration's decision not to admit the asylum application based on the applicant's ability to return to Belgium as a safe third country.

Art. 106 AsylG

The court dismissed the appeal, stating that the applicant failed to demonstrate that the contested decision violated federal law, incorrectly or incompletely established the facts, or was inappropriate.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

The court upheld the expulsion order as the usual consequence of not admitting an asylum application.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

The court confirmed the expulsion order, as its execution was permissible, reasonable, and possible.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

The court denied the request for free legal aid because the appeal was deemed without prospect of success.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

The court imposed court costs on the applicant due to the outcome of the proceedings.

Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

These articles were cited as the basis for determining the amount of the court costs imposed on the applicant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung V E-3110/2009/ame {T 0/2}

Urteil vom 19. Mai 2009

Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;

Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien A._______, alias B._______, China, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 7. Mai 2009 / N (...).

E-3110/2009

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge China im (...) verliess und am (...) illegal in die Schweiz gelangte, wo er am (...) um Asyl nachsuchte,

dass er im C._______ am 9. Dezember 2008 summarisch befragt und D._______ am 15. Dezember 2008 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde,

dass er zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in E._______ (Tibet), wo er geboren sei und als (...) gearbeitet habe,

dass er und zwei Freunde in der Nacht auf den (...) in F._______ Flugblätter mit der Aufschrift „Freiheit für Tibet“ aufgeklebt hätten und anschliessend nach E._______ zurückgekehrt seien, dass sie am folgenden Vormittag wieder nach F._______ gegangen seien und sich demonstrierenden Tibetern angeschlossen hätten, dass die chinesischen Sicherheitskräfte interveniert hätten und er sowie einer seiner Freunde nach E._______ zu seinem Onkel geflüchtet seien, wo er am (...) von seinem Vater erfahren habe, dass sich am Vorabend chinesische Sicherheitskräfte nach ihrem Verbleib erkundigt hätten, weil sein anderer Freund verhaftet worden sei und seinen Namen preisgegeben habe,

dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,

dass vom BFM vorgenommene Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer am (...) in Belgien anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs unter den Personalien „B._______“ daktyloskopisch erfasst wurde,

dass die belgischen Behörde am 21. April 2009 der Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten,

dass der Beschwerdeführer am 30. April 2009 zur Mitteilung des BFM vom 23. April 2009, Belgien habe einer Rückübernahme zugestimmt,

E-3110/2009

weshalb das Bundesamt beabsichtige, auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn den belgischen Behörden zu übergeben, schriftlich Stellung nahm,

dass auf den Inhalt seiner Ausführungen und die gleichzeitig eingereichten Dokumente zu den Asylverfahren in Belgien, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,

dass das BFM mit Verfügung vom 7. Mai 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz in Belgien aufgehalten und die belgischen Behörden hätten seiner Rückübernahme zugestimmt, dass Belgien vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden sei und die Schweizer Behörden von der Vermutung ausgingen, in Belgien bestehe für die asylsuchende Person effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG, dass die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 30. April 2009 nicht geeignet seien, die vorgenannte Vermutung umzustossen, und die beigelegten Dokumente zum negativen Ausgang der Asylverfahren in Belgien lediglich Hinweise auf die fehlende Flüchtlingseigenschaft enthielten, dass Belgien die Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und die Europäische Menschenrechtskonvention (Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) ratifiziert habe und in der Praxis anwende, dass zudem seine Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich zutage trete,

dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Stellungnahme vom 30. April 2009 zugegeben habe, er habe sich zum Zeitpunkt der geltend gemachten fluchtauslösenden Ereignisse in Belgien aufgehalten,

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dass zudem seine gesuchsbegründenden Aussagen teilweise widersprüchlich seien, zumal er anlässlich der Kurzbefragung ausgesagt habe, er habe für die von ihm verrichtete (...) kein Geld erhalten, und bei der Direktanhörung zu seinen Asylgründen geltend gemacht habe, seine Reise mit dem Verdienst aus der (...) finanziert zu haben, dass er des Weiteren im Widerspruch zu seiner Aussage bei der Direktanhörung, er sei zu seinem Onkel in H._______ gegangen, bei der Kurzbefragung angegeben habe, er sei zu seinem Onkel in E._______ gegangen,

dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, weil er unterschiedliche Angaben gemacht habe,

dass seine diesbezügliche Entgegnung in der Stellungnahme vom

30. April 2009, er habe die in Belgien angegebenen Personalien erhalten, nachdem er sich von einer Krankheit erholt habe, die in der Schweiz angegebenen Personalien entsprächen seiner offiziellen Identität, nicht nachvollziehbar sei, zumal er diese Informationen bei der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz nicht erwähnt habe, dass er keine zur Feststellung seiner Identität tauglichen Ausweispapiere eingereicht habe und aufgrund seiner unwahren Angaben zu seinen Asylgründen zweifelhaft sei, dass er sich jemals in China aufgehalten und dieses Land illegal verlassen habe, dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers oder Personen leben würden, zu denen er eine enge Beziehung habe, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug nach Belgien durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Mai 2009 (Poststempel) in materieller Hinsicht die wiedererwägungsweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zufolge subjektiver Nachfluchtgründe, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung des vorliegenden Gesuchs (gemeint die Beschwerde, Anm. BVGer), die umgehende Anweisung an das Migrationsamt des Kantons St. Gallen, den Vollzug

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während der Behandlung des Gesuchs auszusetzen, die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt,

dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,

dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an

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die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),

dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass sich eine Auseinandersetzung mit den prozessualen Anträgen, dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die kantonale Vollzugsbehörde sei umgehend anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen, erübrigt, weil der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben,

dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeichnen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, dass Belgien am 1. August 2003 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet wurde und sich der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz in Belgien aufgehalten hat,

dass die belgischen Behörden am 21. April 2009 der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben, dass demnach vorliegend die in Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG umschriebenen Voraussetzungen für eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Belgien erfüllt sind,

dass gemäss Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),

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dass der Beschwerdeführer weder geltend macht noch sich Anhaltspunkte aus den Akten ergeben, es würden Personen, zu denen er enge Beziehungen habe, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, dass bei der Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG (sicherer Drittstaat) im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country, verfolgungssicheres Herkunftsland) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,

dass somit das BFM nicht darlegen muss, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, sondern bereits die Feststellung genügt, die Flüchtlingseigenschaft trete nicht offensichtlich zutage,

dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht und die von ihm geltend gemachten fluchtauslösenden Ereignisse vom (...) angesichts seines damaligen Aufenthalts in Belgien offensichtlich unglaubhaft sind,

dass mangels diesbezüglicher Entgegnungen in der Beschwerde zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden

Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das BFM somit zu Recht festgestellt hat, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers trete nicht offensichtlich zutage, dass die Schweizer Behörden bei der Anordnung der Wegweisung in einen vom Bundesrat als sicher bezeichneten Drittstaat von der Vermutung ausgehen, die asylsuchende Person sei dort vor einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes (Art. 5 Abs. 1 AsylG) sicher und allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen im Sinne von Art. 44 AsylG werde Rechnung getragen, weshalb es der asylsuchenden Person obliegt, diese Vermutung zu widerlegen (vgl. dazu: Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes [BBl] 2002 6884), dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, die belgischen Behörden weigerten sich, ihm einen Aufenthaltsstatus zu verleihen, seine Lebensbedingungen seien dort

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schwierig gewesen und zudem drohe ihm in Belgien allenfalls eine Rückschiebung nach China, nicht gelingt, diese Vermutung umzustossen,

dass keine substanziierten Anhaltpunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr nach Belgien unmenschliche Behandlung, eine Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK oder eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG befürchten,

dass Belgien sowohl Vertragsstaat der FK als auch der EMRK ist und den sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Pflichten nachkommt, dass folglich die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen ist, wonach in Belgien effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,

dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,

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dass Belgien EMRK- und FK-Signatarstaat ist und sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, die belgischen Behörden würden sich nicht an ihre daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass weder die in Belgien herrschende Situation noch sonstige, in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug in dieses Land sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Belgien auch möglich ist, weil die belgischen Behörden am 21. April 2009 der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben,

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3110/2009

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bruno Huber Peter Jaggi

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