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E-306/2009 • BVGer E-306/2009 KI-generiert

Dismissal of Asylum Request Due to Prior Failed Procedure in Switzerland

Geschäftsnummer E-306/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed an asylum request and upheld a removal order because the applicant had previously undergone an unsuccessful asylum procedure in Switzerland, and no new evidence suggested a need for refugee status or temporary protection. The court found that the grounds for non-admission under Article 32(2)(e) of the Asylum Act were met, as both the formal requirement of a prior failed asylum procedure and the material requirement of no significant new events were satisfied. Consequently, the appeal was rejected, the request for free legal aid was denied due to the apparent lack of merit, and the applicant was ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG; Dismissal of Asylum Request Due to Prior Failed Procedure in Switzerland: The court found that the grounds for non-admission under Article 32(2)(e) of the Asylum Act were met, as both the formal requirement of a prior failed asylum procedure and the material requirement of no significant new events were satisfied. Consequently, the appeal was rejected, the request for free legal aid was denied due to the apparent lack of merit, and the applicant was ordered to pay court costs.

Schlagwörter

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Asylverfahren Abschiebung administrative Entlassung unentgeltliche Rechtspflege Gesetzlicher Schutz Flüchtling Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG

Cited as the legal basis for the Federal Office for Migration's decision not to enter the asylum application.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited for the rejection of the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited for imposing the costs of the proceedings on the appellant.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

Mentioned in relation to the admissibility of the appeal.

Art. 6 AsylG

Mentioned in relation to the admissibility of the appeal and procedural rules.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung V E-306/2009 {T 0/2}

Urteil vom 21. Januar 2009

Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;

Gerichtsschreiber Jonas Tschan.

Parteien A_______, Irak,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 9. Januar 2009 / N (...).

E-306/2009

Das Bundesverwaltungsgericht

in Anwendung,

des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101),

des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),

der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18. April 1999 (BV, SR 101),

des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),

des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),

des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),

des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),

stellt fest,

dass das BFM mit Verfügung vom 9. Januar 2009 - eröffnet gleichentags - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2008 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

E-306/2009

dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Januar 2009 (Poststempel) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, das Asylverfahren wieder aufzunehmen sowie die Flüchtlingseigenschaft pflichtgemäss zu prüfen, beantragt; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das BFM anzuweisen, seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln,

dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht,

dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen formund fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

E-306/2009

dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimatoder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ein formelles Erfordernis (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise) umfasst, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen,

dass im Falle des Beschwerdeführers das formelle Erfordernis in Form des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, weil mit der Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF; ab 1. Januar 2005: Bundesamt für Migration [BFM]) vom 8. Dezember 2004 ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, in welchem nach einer abschliessenden materiellen Prüfung das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG festgestellt wurde (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.),

dass das BFM ebenso offensichtlich zu Recht das Fehlen von Hinweisen auf seither eingetretene bedeutsame Ereignisse festgestellt hat und damit auch das materielle Erfordernis (s. oben) erfüllt ist ,

E-306/2009

dass zur diesbezüglichen Erläuterung vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, zumal die darin festgehaltenen relevanten Argumente der Vorinstanz in der Beschwerde unwidersprochen bleiben, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2008 nicht eingetreten ist,

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Januar 2008 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufgehoben hat, wobei diese Verfügung unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen ist, dass demzufolge der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass aus den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-306/2009

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangsund Verfahrenszentrums Basel (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Empfangsund Verfahrenszentrum Basel (vorab per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...) mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)

- den B._______ (in Kopie)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bruno Huber Jonas Tschan

Versand: