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E-304/2014 • BVGer E-304/2014 KI-generiert

Revision Request Denied in Asylum Case Due to Insufficient Evidence of Expenses

Geschäftsnummer E-304/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court rejected a revision request seeking to increase the party compensation awarded in a prior decision. The applicants argued that significant facts regarding their incurred expenses were overlooked in the original decision, which had dismissed their asylum appeals and ordered their deportation while granting temporary admission. The court found that while the applicants pointed to arguments about additional expenses in their initial appeal, these were not sufficiently detailed or justified to warrant a revision, particularly given the overall length and nature of the appeal and the lack of a differentiated cost statement. Therefore, the court determined that no revisionally relevant grounds were presented, and while dismissing the revision request, granted the applicants free legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes (Übriges) | Festsetzung der Parteientschädigung; Revision des Urteils E-7308/2013 vom 16. Januar 2014

Schlagwörter

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Asylrevision Revisionsgründe Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege stichhaltige Gründe Beweislosigkeit strafrechtliches Revisionsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 37 VGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision is used to grant the request for free legal aid and waive the imposition of procedural costs.

Art. 121 Bst. d BGG

The court considered this provision to determine if a fact was inadvertently overlooked in the original decision, which is a ground for revision.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-304/2014

Urteil vom 28. Januar 2014

Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

Partei A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Sri Lanka, alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Gesuchstellende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand Festsetzung der Parteientschädigung; Revision des Urteils E-7308/2013 vom 16. Januar 2014 / N (…).

E-304/2014

Sachverhalt:

A. A.a Das BFM wies mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 (welche die Verfügung vom 28. November 2013 ersetzt) die Asylgesuche der Gesuchstellenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

A.b Die Gesuchstellenden fochten die Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung (betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung) mit Beschwerde vom 30. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an, welches das Verfahren am 16. Januar 2014 zufolge Gegenstandslosigkeit ohne Kostenauflage abschrieb und das BFM zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und MWSt) an die Gesuchstellenden verpflichtete. Für den Inhalt des ordentlichen Beschwerdeverfahrens (E-7308/2013) ist auf die Akten zu verweisen.

B. Mit Eingabe vom 20. Januar 2014 (Poststempel) reichte der Rechtsvertreter der Gesuchstellenden ein Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht ein mit den Anträgen um revisionsweise Änderung des vorgenannten Abschreibungsentscheids im Entschädigungspunkt, um korrekte Festlegung der Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren, um Ausrichtung einer Parteientschädigung von Fr. 200.– (inkl. Auslagen und MWSt) für das vorliegende Revisionsverfahren und um Verzicht auf Erhebung von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Dabei entscheidet es in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG).

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Gemäss der immer noch Gültigkeit beanspruchenden Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) kann ein Abschreibungsbeschluss grundsätzlich weder in Revision noch in Wiedererwägung gezogen werden. Einzig die Kostenformel bildet bei sämtlichen Arten der Verfahrenserledigung (vor der ARK bzw. heute vor dem Bundesverwaltungsgericht) einen eigenständigen Urteilsspruch. Ein Revisionsgesuch, das sich einzig gegen die Kostenund Entschädigungsregelung richtet, ist daher zulässig, wenn sich der angerufene Revisionsgrund direkt auf die Kostenund Entschädigungsfestsetzung bezieht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2000 Nr. 29 E. 2, m.w.H.).

1.2 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz 24 f., S. 289).

1.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht, sondern es muss zumindest einer der im Gesetzt abschliessend aufgezählten Revisionsgründe dargelegt werden. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, und die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 121 N 1; NICOLAS VON W ERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 121 N 7).

2.

2.1 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Anwendung. Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

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2.2 Im Revisionsgesuch ist deshalb insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben sowie die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

2.3 Die Gesuchstellenden machen den Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen (Art. Art. 121 Bst. d BGG) im Entschädigungspunkt geltend und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das fristund formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

3.

3.1 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG zieht das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn es in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Der Revisionsgrund setzt voraus, dass eine erhebliche Tatsache im Zeitpunkt des Entscheides tatsächlich bei den Akten lag, das Gericht sie dennoch nicht berücksichtigte und die Nichtberücksichtigung auf ein Versehen zurückzuführen ist.

3.2 Die Gesuchstellenden tragen vor, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Abschreibungsentscheid im Bereich der Festsetzung der Parteientschädigung in der Begründung aufgeführt, dass die Parteientschädigung von Amtes wegen festzusetzen sei, nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden sei. In der Beschwerde vom 30. Dezember 2013 sei jedoch auf den Seiten 14 und 15 ausführlich dargelegt worden, welcher Aufwand in der Sache entstanden sei. Es sei dabei auch auf den zusätzlichen Aufwand beim Verfassen der Beschwerdeschrift und auf die Notwendigkeit der Durchführung von mehreren Besprechungen hingewiesen worden, da das BFM die Akteneinsicht nicht rechtzeitig gewährt habe. Sodann sei auch im Inhaltsverzeichnis unter Punkt 9 die Angelegenheit um die Parteientschädigung ausdrücklich erwähnt worden.

3.3 Im Abschreibungsentscheid vom 16. Januar 2014 hielt das Gericht in Bezug auf die Ausrichtung der Parteientschädigung fest, nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden sei und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lasse, sei die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf total Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und MWSt) festzu-

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setzen. Das Gericht griff demnach auf dieser Grundlage auf eine Abschätzung des Vertretungsaufwandes zurück.

Zwar ergeht aus dem Abschreibungsentscheid nicht ausdrücklich, dass der geltend gemachte höhere Aufwand im Entschädigungspunkt unmittelbar Berücksichtigung fand, was allenfalls ein unabsichtliches Übersehen einer in den Akten liegenden Tatsache darstellen kann. Jedenfalls vermag jedoch der angerufene Revisionsgrund keine revisionsrechtliche Erheblichkeit zu entfalten, denn beim Festlegen der Parteientschädigung im ordentlichen Verfahren wäre die (explizite) Beachtung des vorgetragenen zusätzlichen Aufwands beim Verfassen der Beschwerdeschrift und der Durchführung von mehreren Besprechungen aufgrund verspäteter Gewährung der Akteneinsicht des BFM nicht geeignet gewesen, zu einem anderen, für die Gesuchstellenden günstigeren Entscheid zu führen. Der vorgetragene zusätzliche Aufwand von 22 Stunden (Beschwerde vom

30. Dezember 2013 S. 14 f.) erscheint insbesondere in Bezug auf die 15- seitige Beschwerdeeingabe nicht angemessen, wobei der angeblich notwendige Arbeitsaufwand über die Festtage und das Wochenende bei einer 30-tägigen Rechtsmittelfrist nicht einleuchtet. Inwiefern die Rechtsmittelschrift sodann vollständig überarbeitet werden musste, kann das Gericht weder nachvollziehen noch genau beleuchten. Ein pauschaler Verweis auf die komplette Überarbeitung der Beschwerde kann jedenfalls nicht als Ausweis konkreten Aufwands erachtet werden. Weiter ist festzustellen, dass die in der Beschwerdeeingabe vom 30. Dezember 2013 auf

S. 14 f. aufgeführten kostenumfassenden Punkte – es wurde lediglich auf eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 5'000.– (Aufwand von 22 Stunden und Stundenansatz von Fr. 240.–) verwiesen – zumindest keine differenzierte Kostennote beziehungsweise Rechnung des Rechtsvertreters für seine berufliche Tätigkeit darstellen. Aufgrund des Fehlens einer differenzierten Kostennote im ordentlichen Verfahren konnte das Gericht auf den Bedarf nach einem Abschätzen der Entschädigung aufgrund der Akten verweisen. Im Übrigen bleibt die von der Beschwerdeinstanz vorgenommene Einschätzung einer Überprüfung durch die Revisionsinstanz entzogen, sofern – wie vorliegend festgestellt – keine erhebliche Vertretungshandlung beziehungsweise Aufwendung übersehen wurde.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind, weshalb das Revisionsgesuch als unbegründet abzuweisen ist.

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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos gewürdigt werden mussten und die Bedürftigkeit der Gesuchstellenden aktenkundig ist, ist indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic

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