Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
E-3023/2024 • BVGer E-3023/2024 KI-generiert

Subsidiarity Principle Upheld in Temporary Protection Denial

Geschäftsnummer E-3023/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the denial of temporary protection to an applicant, finding that the principle of subsidiarity applies, meaning the applicant was not in need of protection in Switzerland because a valid alternative protection existed in Belgium, which had agreed to her readmission. The court also rejected claims of a violation of the right to be heard, stating that the applicant's legal representative had been properly notified and that the applicant had sufficient opportunity to present her case subsequently. The court further confirmed that the order for expulsion from Switzerland was justified and that its execution was permissible, reasonable, and possible.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 32 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 72 i.V.m, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG; Subsidiarity Principle Upheld in Temporary Protection Denial: The court also rejected claims of a violation of the right to be heard, stating that the applicant's legal representative had been properly notified and that the applicant had sufficient opportunity to present her case subsequently. The court further confirmed that the order for expulsion from Switzerland was justified and that its execution was permissible, reasonable, and possible.

Schlagwörter

KI-generiert
Subsidiaritätsprinzip vorübergehender Schutz erworbener Anspruch Anspruch auf rechtliches Gehör alternative Zuständigkeit Subrogation des Versicherers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 32 VGG
Defines the scope of review for the Federal Administrative Court.
Art. 5 VwVG
Governs the competence of the Federal Administrative Court.
Art. 83 Bst
5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst.
Art. 72 i.V.m
1.1 Gemäss Art. 31 und Art. 32 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m.
Art. 37 VGG
Indicates that the proceedings are governed by the VwVG, VGG, and BGG unless the Asylum Act provides otherwise.
Art. 6 AsylG
States that the Asylum Act governs procedural rules where it does not deviate from other federal laws.
Art. 105 AsylG
Concerns the legitimacy to appeal and the conditions for entering an appeal.
Art. 48 Abs. 1 VwVG
Defines the conditions for legitimacy to appeal.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 4 AsylG

Used as the basis for granting temporary protection in cases of severe general danger.

Art. 66 Abs. 1 AsylG

Empowers the Federal Council to determine when and under what criteria groups of persons are granted temporary protection.

Art. 69 Abs. 4 AsylG

Determines that if a request for temporary protection is denied, the person is usually ordered to leave Switzerland and the expulsion is enforced.

Art. 83 Abs. 1 AIG

Specifies that if the execution of an expulsion is not permissible, reasonable, or possible, the SEM regulates the foreigner's status based on provisions for provisional admission.

Art. 83 Abs. 2 AIG

Relates to the possibility of executing an expulsion, requiring the foreigner to obtain necessary travel documents from the competent representation of the home country.

Art. 83 Abs. 3 AIG

States that expulsion is not permissible if Switzerland's international obligations prevent the foreigner from traveling to their home country, country of origin, or a third country.

Art. 83 Abs. 4 AIG

Defines when the execution of an expulsion may be unreasonable for foreigners due to specific situations like war, civil war, general violence, or medical emergencies in their home or country of origin.

Art. 102h Abs. 2 AsylG

Mandates the assignment of legal representation to asylum seekers from the start of the preparation phase, unless they explicitly waive it.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Governs the scope of review for the Federal Administrative Court concerning the denial of temporary protection.

Art. 111 Bst. e AsylG

Allows for decisions in obviously unfounded appeals to be made by a single judge with the consent of another judge.

Art. 72 AsylG

Deals with the jurisdiction of the Federal Administrative Court in asylum matters and procedural rules, including those related to temporary protection and appeals.

Art. 105 AsylG

Concerns the legitimacy to appeal and the conditions for entering an appeal.

Art. 108 Abs. 6 AsylG

Relates to the timeliness and form of lodging an appeal.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Specifies that judgments in manifestly unfounded appeals only require a summary justification.

Art. 31 VGG

Establishes the Federal Administrative Court's jurisdiction to hear appeals against SEM decisions.

Art. 32 VGG

Defines the scope of review for the Federal Administrative Court.

Art. 5 VwVG

Governs the competence of the Federal Administrative Court.

Art. 37 VGG

Indicates that the proceedings are governed by the VwVG, VGG, and BGG unless the Asylum Act provides otherwise.

Art. 6 AsylG

States that the Asylum Act governs procedural rules where it does not deviate from other federal laws.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Defines the conditions for legitimacy to appeal.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Concerns the timeliness and form of appeals.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

States that the losing party bears the costs of the proceedings.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

Specifies that the Federal Administrative Court's decisions in asylum matters are generally final.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-3023/2024

Urteil vom 21. November 2024

Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiber Janic Lombriser.

Parteien A._______, geboren am (…), Ukraine, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz;

Verfügung des SEM vom 16. Januar 2024.

E-3023/2024

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführerin stellte am 26. Dezember 2023 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zusammen mit ihrem Lebenspartner ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Am 27. Dezember 2023 fand die Kurzbefragung statt (Protokoll in den SEM-Akten […] [A] 2).

B. Im Rahmen dieser Kurzbefragung führte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuches aus, sie habe sich vom (…) bis (…) in Belgien aufgehalten. Sie habe Belgien verlassen, um mit ihrem Lebenspartner Partner O.B. (N […]) in der Ukraine zu leben, von wo aus sie gemeinsam in die Schweiz gelangt seien. Als Beweismittel reichte sie unter anderem ihren ukrainischen Reisepass sowie ihren belgischen Schutzstatusausweis in Kopie ein.

C. Die belgischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen des SEM vom 28. Dezember 2023 am 3. Januar 2024 zu.

D. Mit Schreiben vom 4. Januar 2024 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zur beabsichtigten Verweigerung des vorübergehenden Schutzes sowie einer allfälligen Wegweisung nach Belgien das rechtliche Gehör. Es wurde keine Stellungnahme eingereicht.

E. Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 – eröffnet am 16. April 2024 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

F. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei der vorübergehende Schutz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E-3023/2024

G. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2024 wies die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. Diese Zwischenverfügung wurde der Beschwerdeführerin nach Ermittlung der korrekten Adresse am 30. Mai 2024 erneut zugestellt.

H. Mit Eingaben vom 29. Mai 2024 sowie vom 7. und 8. Juni 2024 wandte sich die Beschwerdeführerin mit weiteren Anliegen an das Bundesverwaltungsgericht. Den Eingaben lagen unter anderem eine E-Mail der Beschwerdeführerin an C._______ vom (…), eine E-Mail-Korrespondenz mit den belgischen Behörden, Bundesratsmaterialien sowie diverse Länderinformationen bei.

I. Die Instruktionsrichterin hiess mit Instruktionsverfügung vom 17. Juni 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wiedererwägungsweise gut, hob die Zwischenverfügung vom 17. Mai 2024 und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig ersuchte sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung.

J. Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen zu den Akten.

K. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2024 hielt die Vorinstanz mit zusätzlichen Bemerkungen an ihrer Verfügung fest.

L. Mit Eingabe vom 15. Juli 2024 replizierte die Beschwerdeführerin und reichte unter anderem eine unübersetzte E-Mail-Korrespondenz mit einer Mitarbeiterin des «Leistungserbringer Rechtsschutz des BAZ D._______», Ausschnitte des LinkedIn-Profils der genannten Mitarbeiterin, ein Bericht der Fragestunde des Nationalrats vom 13. Juni 2022 und ein Dokument «Frequently asked questions received on the interpretation of the Temporary Protection Directive and Council Implementing Decision 2022/382» ein.

M. Am 18. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Übersetzung der E- E-3023/2024

Mail-Korrespondenz mit einer Mitarbeiterin des «Leistungserbringer Rechtsschutz des BAZ D._______» mit weiteren Bemerkungen ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 und Art. 32 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m.

105 AsylG [SR 142.31]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG; Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Diese formellen Rügen sind

E-3023/2024

vorab zu beurteilen, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

4.1

4.1.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, ihr sei das Schreiben zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 4. Januar 2024 nie zugestellt worden, weshalb sie oder ihre Rechtsvertreterin nicht hätten darauf antworten können.

4.1.2 Dagegen hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung fest, dass sich weder aus dem Kurzgespräch mit der Beschwerdeführerin noch in den Akten Hinweise ergeben würden, die auf einen Verzicht der Beschwerdeführerin auf ihre zugewiesene Rechtsvertretung schliessen liessen. Die zugewiesene Rechtsvertretung habe den Empfang des Schreibens zur Gewährung des rechtlichen Gehörs bestätigt und der Vorinstanz nicht mitgeteilt, dass das Mandat nicht mehr bestehe. Die fristgerechte Stellungnahme habe in der Verantwortung der Rechtsvertretung gelegen. Auch führe die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aus, dass weder sie noch ihr Anwalt auf das Schreiben hätten antworten können. Aus den Akten gehe jedoch nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin eine externe Rechtsvertretung geltend mache. Schliesslich habe die Vorinstanz nach einer Adressenrecherche das fragliche Schreiben an die ermittelte Adresse gesendet und dem «Leistungserbringer Rechtsschutz» persönlich ausgehändigt, weshalb keine Gehörsverletzung und kein Eröffnungsmangel vorlägen. Auch sei der Beschwerdeführerin hieraus kein Nachteil erwachsen.

4.1.3 Replikweise wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dagegen ein, sie könne nicht die Verantwortung für eine Rechtsvertretung tragen, die ihr keine Dokumente übermittelt und nicht richtig mit ihr kommuniziert habe. Ihr sei somit das Recht auf ein faires Verfahren verweigert worden. Sie habe ihre Rechtsvertretung nicht ausgewählt und nicht gewusst, dass die gesamte Korrespondenz an diese gehe. Auch habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt, indem sie das Schreiben zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht persönlich ausgehändigt habe.

4.2 Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz ihr Schreiben vom 4. Januar 2024 betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs tatsächlich dem «Leistungserbringer Rechtsschutz Bundesasylzentrum (BAZ) D._______» zugestellt hat. Art. 102h Abs. 2 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) sieht vor, dass jeder asylsuchenden Person ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren im BAZ eine Rechtsvertretung zugeteilt wird,

E-3023/2024

sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet; die Unterzeichnung einer Vollmacht für das Vertretungsverhältnis ist im erstinstanzlichen Verfahren nicht konstitutiv (vgl. Urteil des BVGer D-4724/2024 vom 6. August 2024 E. 7.2.1). Nachdem die Beschwerdeführerin nicht erklärt hat, auf die ihr zugewiesene Rechtsvertretung verzichten zu wollen, hat die Vorinstanz ihr Schreiben vom 4. Januar 2024 korrekterweise dem «Leistungserbringer Rechtsschutz Bundesasylzentrum (BAZ) D._______» zukommen lassen, welcher aber offensichtlich darauf verzichtete, eine entsprechende Stellungnahme einzureichen. Das Schreiben betreffend rechtliches Gehör ist somit als korrekt zugestellt zu erachten und es ist daher kein Eröffnungsmangel ersichtlich.

Sodann ist der Beschwerdeführerin aus der aus ihrer Sicht mangelhaften Tätigkeit ihrer Rechtsvertretung kein Rechtsnachteil erwachsen, da es ihr möglich gewesen ist, innert der verfügten Rechtsmittelfrist gehörig Beschwerde zu führen und sie – nebst mehreren spontanen Eingaben – insbesondere in der Replik nochmals ausführlich ihre Standpunkte darlegen konnte. Ob vorliegend die Rechtsvertretung rechtsgenüglich ihren Vertretungspflichten nachgekommen ist, kann daher offenbleiben. Auch ist keine falsche Sachverhaltsfeststellung ersichtlich.

4.3 Zusammenfassend erweisen sich die geltend gemachten formellen Rügen als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.

5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

E-3023/2024

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.

6.

6.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre, weil sie gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip über eine Schutzalternative in Belgien verfüge, womit sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Belgien habe am 3. Januar 2024 der Rückübernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt und somit bestätigt, dass sie über ein Aufenthaltsrecht verfüge. Weiter bestehe zwischen ihr und ihrem Lebenspartner aufgrund der kurzen Beziehungsdauer keine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung, weshalb auch die Voraussetzungen an die Schutzgewährung nach Art. 71 Abs. 1 Bst. a AsylG nicht erfüllt seien. Auch bei Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft bestehe kein Anspruch auf vorübergehenden Schutz in der Schweiz, da sie als Lebenspartnerin eines ungarischen Staatsangehörigen einen Anspruch auf ein gesichertes Aufenthaltsrecht in Ungarn hätte und gemeinsam mit ihrem Lebenspartner in Ungarn leben könnte.

6.2 In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe seit dem 4. März 2024 in Belgien aufgrund des Ablaufs ihres Schutzstatus kein Aufenthaltsrecht mehr. Zudem habe sie vom

6. Juli 2023 bis zum 23. Dezember 2023 in der Ukraine gelebt, mit dem Ziel, zusammen mit ihrem Lebenspartner eine Familie zu gründen.

E-3023/2024

Insbesondere aufgrund der Aussichtslosigkeit des Krieges und der Gefahr, dass er für das ukrainische Militär rekrutiert und dabei sterben werde, seien sie in die Schweiz ausgereist.

6.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest.

6.4 Replikweise macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, das Subsidiaritätsprinzip komme bei der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nicht zur Anwendung. Ukrainische Staatsangehörige hätten das Recht, gleichzeitig einen Schutzstatus in drei bis vier Ländern zu haben.

7.

7.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher die Beschwerdeführerin letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag.

7.2 Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – auch bei der Gewährung des vorübergehenden Schutzes das Subsidiaritätsprinzip gilt. Das Bundesverwaltungsgericht kam im BVGE 2022 VI/I zum Schluss, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden ist. Demnach sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung des vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E.

6.2 f.). Die auf Beschwerdestufe eingereichten Länderinformationen und Dokumente betreffend den Schutzstatus S in der Schweiz sowie in anderen Ländern führen zu keinem anderen Schluss. Vorliegend liegt nach dem Gesagten – gemäss Subsidiaritätsprinzip – eine gültige Schutzalternative in Belgien vor und die Voraussetzungen zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz erweisen sich mangels Schutzbedürftigkeit als nicht erfüllt. An diesen Feststellungen vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin sich lieber mit ihrem Lebenspartner in der Schweiz statt in Belgien (oder Ungarn) aufhalten möchte.

E-3023/2024

Sodann hat Belgien mit Schreiben vom 3. Januar 2024 der Rückübernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt. Zudem hat die Europäische Union am 25. Juni 2024 entschieden, den vorübergehenden Schutz für Personen aus der Ukraine (mit Schutzstaus S) bis am 4. März 2026 zu verlängern (< https://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2024/06/25/ukrainian-refugees-council-extends-temporary-protectionuntil-march-2026/ > [zuletzt besucht: 10.09.2024]). Es ist daher – trotz des am 4. März 2024 abgelaufenen Schutzstatusausweises – davon auszugehen, dass der bestehende Schutzstatus der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Belgien ohne Weiteres verlängert wird.

7.3 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.

8.

8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2

9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E-3023/2024

9.2.2 Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Belgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Belgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

9.3

9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

9.3.2 Die allgemeine Lage in Belgien ist weder von Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewalt noch von einer medizinischen Notlage gekennzeichnet. Der Bundesrat hat Belgien per 1. Januar 2018 denn auch als Heimatoder Herkunftsstaat bezeichnet, in welchen eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 85 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 und Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Wegund Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann durch konkrete und substantiierte Hinweise umgestossen werden.

9.3.3 Die Vorinstanz hielt in individueller Hinsicht fest, die Beschwerdeführerin sei jung sowie gesund und verfüge über eine Ausbildung als (…) und (…). Sie habe zudem bereits mehrere Monate in Belgien gelebt und sei mit den dortigen Lebensverhältnissen vertraut. Sofern sie nicht selbständig für sich sorgen könne, könne sie sich an die zuständigen Behörden wenden und um sozialstaatliche Unterstützung ersuchen. Im Übrigen könne sich der ungarische Lebenspartner aufgrund seiner ungarischen Staatsbürgerschaft in Belgien aufhalten und dort ein ordentliches Aufenthaltsrecht beantragen. Hiergegen wird von der Beschwerdeführerin nichts Substantiiertes entgegengesetzt, weshalb die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu bestätigen sind. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E-3023/2024

9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom

17. Juni 2024 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Eine allfällige Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin geht aus den Akten nicht hervor, weshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3023/2024

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Janic Lombriser

Versand: