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E-3016/2012 • BVGer E-3016/2012 KI-generiert

Asylum claim dismissed due to lack of credibility and unsubstantiated fear of persecution.

Geschäftsnummer E-3016/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an asylum claim and ordered the applicant's removal from the country because his statements were contradictory, unrealistic, and unsubstantiated, failing to establish a well-founded fear of persecution as required by law. The court found no evidence of a violation of international or domestic law that would prohibit removal, nor did it find the general situation in the applicant's home country or individual circumstances to render removal unreasonable. The applicant's claims regarding family threats and the circumstances of his departure were deemed not credible enough to overturn the initial denial of asylum or to warrant protection against deportation.

Legislator-Regeste

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Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Asylum claim dismissed due to lack of credibility and unsubstantiated fear of persecution: The court found no evidence of a violation of international or domestic law that would prohibit removal, nor did it find the general situation in the applicant's home country or individual circumstances to render removal unreasonable. The applicant's claims regarding family threats and the circumstances of his departure were deemed not credible enough to overturn the initial denial of asylum or to warrant protection against deportation.

Schlagwörter

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Glaubhaftigkeit der Asylgründe Verfolgung Abschiebung mangelnde Glaubhaftigkeit schriftliche Urteilsbegründung Familienasyl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 7 AsylG

Cited as the legal basis for assessing the credibility of the asylum seeker's claims, which were found to be insufficient.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Invoked to confirm that the principle of non-refoulement is not applicable in this case as no asylum-relevant danger was proven.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

States that the rejection of an asylum application generally leads to deportation, confirming the legality of the ordered deportation.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

Cited regarding the regulation of the foreigner's stay by the Federal Office for Migration if deportation is not permissible, reasonable, or possible, which was considered and found not to apply.

Art. 83 Abs. 3 AuG

Used to assess the permissibility of deportation, confirming it is permissible as no asylum-relevant danger was proven.

Art. 83 Abs. 4 AuG

Used to assess the reasonableness of deportation, concluding that it is reasonable as no concrete danger was established.

Art. 83 Abs. 2 AuG

Cited to confirm the possibility of deportation, stating that no obstacles exist and the applicant must cooperate in obtaining travel documents.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

The basis for reviewing the grounds for appeal, which were found to be unsubstantiated.

Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG

Cited for the rejection of the applications for free legal aid and legal representation because the claims were deemed hopeless.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited for the imposition of court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 105 AsylG

Cited to establish the Federal Administrative Court's jurisdiction to decide asylum appeals definitively.

Art. 108 Abs. 1 AsylG

Cited to confirm that the appeal was filed within the time limit and in the correct form, thus admissible.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited as the legal basis for deciding this obviously unfounded appeal by a single judge with the consent of a second judge.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Cited to justify providing only a summary reasoning for the appeal decision in cases decided by a single judge.

Art. 111a Abs. 1 AsylG

Cited as the reason for dispensing with written pleadings.

Art. 3 Abs. 1 AsylG

Cited as the definition of refugee status, which the applicant failed to establish.

Art. 2 Abs. 1 AsylG

Cited to state that Switzerland generally grants asylum, but the conditions for refugee status were not met.

Art. 5 VwVG

Cited as the procedural rule for decisions in asylum matters.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Cited in relation to the appellant's standing to appeal.

Art. 52 VwVG

Cited in relation to the admissibility of the appeal.

Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG

Cited in the dispositive for rejecting the applications for free legal aid and legal representation.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited in the dispositive for imposing costs on the appellant.

Art. 36 BüG

Basis for annulment of naturalization due to concealment of facts.

Art. 93 BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it was against an interlocutory decision.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-3016/2012

U r t e i l v o m 11 . J u n i 2 0 1 2

Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;

Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien A._______, Guinea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 18. Mai 2012 / N (…).

E-3016/2012

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass der Beschwerdeführer – ein aus B._______, Guinea, stammender guineischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens − eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 10. Juni 2011 verliess und am 10. Juli 2011 in die Schweiz einreiste, wo er am 11. Juli 2011 um Asyl nachsuchte,

dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum Vallorbe vom 21. Juli 2011 sowie der direkten Anhörung vom 10. Mai 2012 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in seinem Heimatstaat seit Mai 2010 regelmässig gegen Bezahlung Geschlechtsverkehr mit einem weissen Mann namens (…) gehabt,

dass sein Vater – ein bekannter Imam – ihn im Dezember 2010 zur Rede gestellt habe, weil er ungewöhnlich viel Geld bei sich gehabt habe, dass seine Familie, nachdem er ihr gesagt habe, wie er das Geld verdient habe, gedroht habe, ihn umzubringen und anschliessend Selbstmord zu begehen, wenn er nicht das Haus verlasse, dass das Eingehen einer homosexuellen Beziehung gegen die Vorschriften des Islam verstosse und er Schande über seine Familie gebracht habe,

dass er sich in der Folge in einer von (…) für ihn gemieteten Unterkunft vor seinen Angehörigen versteckt habe, welche ihn gesucht hätten, um ihn zu töten,

dass er – ohne Identitätspapiere und ohne kontrolliert worden zu sein − zusammen mit (…) per Schiff von C._______ nach Italien gereist sei, von wo sie per Zug in die Schweiz gelangt seien, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. Mai 2012 – eröffnet am 23. Mai 2012 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen seien widersprüchlich, realitätsfremd und unsubstanziiert ausgefallen, weshalb sie den An-

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forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen vermöchten, dass sich im Weiteren aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dem Gesuchsteller drohe im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung und insbesondere die allgemeine Situation in Guinea den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen lasse, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und das Asyl zu gewähren, eventualiter die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in formeller Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,

dass er weiter beantragte, es sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen, jegliche Datenweitergabe an die Behörden seines Heimatstaates sei zu unterlassen, und er sei in einer separaten Verfügung über eine allenfalls bereits erfolgte Weitergabe von Daten in Kenntnis zu setzen,

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass die Beschwerdefrist zwar noch bis zum 22. Juni 2012 läuft, einem Entscheid noch vor Ablauf dieser Frist indes nichts entgegensteht, da der entscheidrelevante Sachverhalt vollständig erstellt ist und die Beschwerdeeingabe ohne Weiteres als abschliessend zu verstehen ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind

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oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass nach Auffassung des Gerichts die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als widersprüchlich, realitätsfremd und unlogisch zu bewerten sind und demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen,

dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus auch klar widersprechende Aussagen zur Höhe des Entgelts von (…) für seine Dienste und zu dem Zeitpunkt, an welchem seine Familie von seiner Beziehung erfahren habe, gemacht hat,

dass schliesslich die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch seine offensichtlich unglaubhaften Aussagen zum Verbleib seiner Identitätspapiere sowie zu den Umständen seiner Ausreise weiter erschüttert wird, dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Drohungen seitens seines Vaters verweist, ohne auf die Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen einzugehen, nicht geeignet sind, diese Einschätzung umzustossen, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in

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Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Guinea noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des alleinstehenden, jungen und gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, sowie das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat hinfällig geworden sind, dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien bereits Daten an den Heimatstaat übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um entsprechende Offenlegung nicht einzugehen ist,

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dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,

dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Kurt Gysi Nicholas Swain

Versand: