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E-30/2014 • BVGer E-30/2014 KI-generiert

Credibility Issues Lead to Asylum Claim Dismissal

Geschäftsnummer E-30/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an asylum claim because the applicant's account of events, including threats against her husband and the alleged forced attendance of her children at a different language class, lacked credibility and contained inconsistencies. The court found her narrative unsubstantiated and unrealistic, particularly regarding the details of her husband's alleged kidnapping and the lack of action taken. Furthermore, the court noted that the applicant herself was never personally threatened and that authorities in the applicant's home country are generally capable of providing protection. Consequently, the refusal of asylum and the order for removal were upheld as neither personal threats nor a general inability of the home country to provide safety were established.

Legislator-Regeste

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Art. 83 Bst, Art. 48 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG, Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 111 Bst; Credibility Issues Lead to Asylum Claim Dismissal: The court found her narrative unsubstantiated and unrealistic, particularly regarding the details of her husband's alleged kidnapping and the lack of action taken. Furthermore, the court noted that the applicant herself was never personally threatened and that authorities in the applicant's home country are generally capable of providing protection. Consequently, the refusal of asylum and the order for removal were upheld as neither personal threats nor a general inability of the home country to provide safety were established.

Schlagwörter

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Glaubhaftigkeit der Asylgründe mangelnde Glaubhaftigkeit Abschiebung internationaler Schutz Kündigungsschutz Drohung gegen Behörden und Beamte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 AsylG

This article is cited as the basis for reviewing the appealed decision for violations of federal law, incorrect or incomplete determination of the relevant factual situation, and inappropriateness, and as the reason for rejecting the appeal.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

This provision is cited as the legal basis for the order of expulsion from Switzerland when the asylum application is rejected.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

This provision is cited in relation to the regulation of the stay in the event that the execution of the expulsion is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 83 Abs. 1 AuG

This provision is cited in relation to the regulation of the stay in the event that the execution of the expulsion is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 83 Abs. 3 AuG

This provision is cited as the legal basis for assessing the permissibility of expulsion under international law.

Art. 25 Abs. 3 BV

Cited as a general constitutional provision relevant to the permissibility of expulsion.

Art. 3 FoK

Cited as an international law provision relevant to the permissibility of expulsion.

Art. 3 EMRK

Cited as an international law provision relevant to the permissibility of expulsion.

Art. 83 Abs. 4 AuG

This provision is cited as the legal basis for assessing the reasonableness of expulsion.

Art. 8 Abs. 4 AsylG

This provision is cited as the legal basis for assessing the possibility of expulsion, requiring the appellant to obtain necessary travel documents.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is cited as the legal basis for imposing costs on the appellant.

Art. 1 - 3 VGKE

Cited as the basis for the amount of the court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-30/2014

Urteil vom 14. Januar 2014

Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;

Gerichtsschreiber David Wenger.

Parteien A._______, geboren am (…), Kosovo, (…), Beschwerdeführerin,

mit ihren Kindern B._______, geboren am (…), Kosovo, (…), C._______, geboren am (…), Kosovo, (…), D._______, geboren am (…), Kosovo, (…), E._______, geboren am (…), Kosovo, (…),

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2013 / N (…).

E-30/2014

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführerin reiste mit ihren vier Kindern eigenen Angaben zufolge am 6. Dezember 2013 von F._______ über G._______ und dann auf unbekanntem Landweg per Auto in die Schweiz. Bis nach G._______ sei auch ihr Ehemann, welcher die Reise organisiert habe, dabei gewesen. Nachdem sie in G._______ in den Kombi des Schleppers umgestiegen seien und losfahren wollten, sei ihr Ehemann von Albanern entführt worden bzw. es sei jemand zum Kombi gekommen und habe ihren Mann aufgefordert aus dem Kombi zu steigen und mitzugehen, was dieser auch getan habe. Danach sei er verschwunden geblieben. Am

9. Dezember 2013 reichte die Beschwerdeführerin im Empfangsund Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch ein. Dazu wurde sie vom BFM am 16. Dezember 2013 summarisch befragt und gleichentags wurde sie vertieft zu den Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei gebürtige Kosovarin und ethnische Gorani. Ihr Mann sei im Jahr 2010 oder 2011 in F._______ von unbekannten Leuten, ethnischen Albanern, bedroht und zusammengeschlagen worden. Der Grund hierfür habe darin bestanden, dass ihre Kinder den serbischen Unterricht besucht hätten. Man habe ihren Mann mit Gewalt dazu bringen wollen, die Kinder in den bosnischen Unterricht zu schicken. Nach diesem Vorfall hätten die Kinder etwa während eines Jahres den bosnischen Unterricht besucht. Ihr Mann sei allerdings weiterhin von ihr unbekannten Albanern auf ihr unbekannte Weise und in ihr unbekannter Häufigkeit bedroht worden. Die Beschwerdeführerin habe sich aber auch gegen ihren Mann durchsetzen können, weshalb ihre Kinder seit etwa zwei Jahren wieder den serbischen Unterricht besuchen würden. Sie selbst sei nie bedroht worden.

B. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente ein: ihre Identitätskarte; die Geburtsurkunden der Kinder; ein Schreiben der Goranischen Bürgerinitiative, welche ihre goranische Ethnie bestätigt.

C. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

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D. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2013 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgenügend eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-

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chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.

3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

4.

4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Die Schilderungen der Übergriffe auf den Ehemann sowie der Drohungen seien im Einzelnen ohne Substanz und insgesamt realitätsfern. Es sei unrealistisch, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann kaum über die Drohungen gesprochen haben will. Es sei weiter nicht nachvollziehbar, weshalb gerade ihre Kinder zum Besuch des bosnischen Unterrichts genötigt worden sein sollen, während alle anderen Kinder im Dorf unbehelligt den serbischen Unterricht besuchen durften. Zudem habe sie nicht einmal sagen können, in welchem Jahr ihre Kinder den bosnischen Unterricht besucht haben sollen. Auch das Vorbringen, alle Kinder hätten diesen Unterricht besuchen müssen, sei nicht glaubhaft, da der jüngste Sohn mit damals etwa drei Jahren in Kosovo gar nicht schulpflichtig gewesen sein könne. Weiter habe die Beschwerdeführerin die Entführung ihres Ehemannes nicht glaubwürdig machen können. Weder habe sie den Entführer noch den Entführungsmoment detailliert geschildert. Ferner widerspreche es jeder Handlungslogik, dass weder sie noch der Schlepper versucht hätten, etwas gegen die Entführung zu unternehmen, sondern einfach losgefahren seien. Schliesslich hätten all die Vorbringen ohnehin keine Asylrelevanz, selbst wenn sie glaubhaft wären, weil die im Rahmen der europäischen EULEX-Mission in Kosovo verantwortlichen Verwaltungsbehörden sowohl schutzwillig als auch schutzfähig seien und sich der Ehemann der Beschwerdeführerin gegen die Drohungen somit an diese wenden könne. Die Beschwerdeführerin selbst sei eigenen Angaben zufolge nie persönlich bedroht worden, weshalb auch nicht von einer Verfolgung ausgegangen werden müsse.

4.2 Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Rechtsmitteleingabe mit der vorinstanzlichen Begründung der angefochtenen Verfügung über-

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haupt nicht auseinander. Weder zeigt sie auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzen oder auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung basieren soll, noch dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Solches ist auch nicht zu ersehen. So trifft die vorinstanzliche Feststellung zu, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, den Übergriff auf ihren Ehemann oder dessen Verletzungen detailliert zu beschreiben; dies, obschon er medizinisch habe versorgt werden müssen. Auch die Schilderungen rund um dessen Entführung bleiben ohne Einzelheiten und sind bezüglich des Hergangs schwer nachvollziehbar. Die Vorbringen wirken unglaubhaft und konstruiert, was sich auch bezüglich der Bedrohungen wegen des Unterrichts der Kinder sagen lässt. Sodann steht fest, dass die Beschwerdeführerin selbst nie persönlich bedroht worden ist. Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass die Behörden in Kosovo grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind. Auf die Asylrelevanz der Vorbringen muss indes nicht näher eingegangen werden, da diese, wie dargelegt, unglaubhaft sind.

4.3 Die Beschwerdeführerin hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Sie erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG, BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

6.

6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der

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Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungsund völkerrechtlichen Bestimmungen (Art.

25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101].

Weder den Aussagen der Beschwerdeführerin noch den Akten lassen sich konkrete Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

Weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführerin schliessen. Die Sicherheitslage in Kosovo hat sich in den letzten Jahren stabilisiert und die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung kann auch für Bosniaken, Torbes und Gorani alleine aufgrund der Ethnie weitgehend ausgeschlossen werden, wie die Vorinstanz zutreffend feststellt. Die Beschwerdeführerin lebte zusammen mit ihren Kindern und ihrem Ehemann im Haus von dessen Familie und dürfte nach ihrer Rückkehr dort auch wieder Wohnsitz nehmen können. Ferner darf infolge der Unglaubhaftigkeit der Entführung des Ehemannes davon ausgegangen werden, dass dieser, wie zuvor, weiterhin gelegentlich als Bauarbeiter tätig ist und auch in Zukunft tätig sein wird. Schliesslich weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass auch die ausländischen Verwandten die Familie nötigenfalls finanziell unterstützen können. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zumutbar zu erachten.

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6.4 Es obliegt der Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34

E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung möglich ist.

6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.

7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1

– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger David Wenger

Versand: