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E-2985/2022 • BVGer E-2985/2022 KI-generiert

Nigerian national's appeal for temporary protection in Switzerland denied due to unsubstantiated fears of persecution in Nigeria.

Geschäftsnummer E-2985/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A Nigerian national residing in Ukraine with a temporary permit sought temporary protection in Switzerland upon fleeing Ukraine. He claimed he could not return to Nigeria due to insecurity in his home region and the death of his brother during a confrontation with security forces, fearing targeted persecution and lacking financial means and family support. The court, however, upheld the denial of temporary protection, finding that the applicant was not a Ukrainian citizen nor a holder of protected status in Ukraine. The court determined that his claims of insecurity in Nigeria were unsubstantiated and did not demonstrate a specific or individual threat to his safety, nor did they prevent him from returning and establishing himself elsewhere in Nigeria, especially given his ability to finance studies in Ukraine. Therefore, the court concluded that return to Nigeria was permissible, reasonable, and possible, leading to the dismissal of his appeal and the imposition of costs.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 72 i.V.m, Art. 105 AsylG, Art. 37 VGG; Nigerian national's appeal for temporary protection in Switzerland denied due to unsubstantiated fears of persecution in Nigeria: He claimed he could not return to Nigeria due to insecurity in his home region and the death of his brother during a confrontation with security forces, fearing targeted persecution and lacking financial means and family support. The court, however, upheld the denial of temporary protection, finding that the applicant was not a Ukrainian citizen nor a holder of protected status in Ukraine. The court determined that his claims of insecurity in Nigeria were unsubstantiated and did not demonstrate a specific or individual threat to his safety, nor did they prevent him from returning and establishing himself elsewhere in Nigeria, especially given his ability to finance studies in Ukraine. Therefore, the court concluded that return to Nigeria was permissible, reasonable, and possible, leading to the dismissal of his appeal and the imposition of costs.

Schlagwörter

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Schutzstatus S für Ukrainer Verfolgung Asylgesuch nigerianischer Staatsangehöriger Kündigungsschutz Schutz der Familie Freizügigkeitseinschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to impose costs on the appellant.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Used to reject the request for free legal assistance because the appeal was deemed without prospect of success.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-2985/2022

Urteil vom 28. Juli 2022

Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter William Waeber;

Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien A._______, geboren am (…), Nigeria, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz;

Verfügung des SEM vom 5. Juni 2022 / N (…).

E-2985/2022

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit zeitlich begrenzter Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine (zwecks Studiums), am (…) März 2022 in die Schweiz einreiste und gleichentags das SEM um Gewährung vorübergehenden Schutzes ersuchte, dass er eine ukrainische Aufenthaltsbewilligung (Temporary Residence Permit, gültig bis […] 2022) und seinen nigerianischen Reisepass (gültig bis […] 2026) einreichte,

dass der Beschwerdeführer am 27. Mai 2022 zu seinem Gesuch um vorübergehendem Schutz angehört wurde.

dass der Beschwerdeführer sein Gesuch dahingehend begründete, er habe sich seit (…) 2021 in der Ukraine aufgehalten um dort (…) Management zu studieren,

dass er vor seiner Einreise in die Ukraine im Abia State, Nigeria, gelebt habe,

dass er nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren könne, weil die allgemeine Lage in der Igbo-Region, aus welcher er stamme, unsicher sei, dass, wer der "Biafra-Jugend" angehöre, von den Sicherheitskräften automatisch verdächtigt werde,

dass sein älterer Bruder bei einer Auseinandersetzung mit den Militärs und der Polizei im August 2021 erschossen worden sei, dass ein weiterer Bruder wegen dieser Probleme von zu Hause geflohen sei und sich im Ausland aufhalte,

dass im Übrigen sein Vater schon sehr alt und gesundheitlich angeschlagen sei,

dass das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz mit Verfügung vom 5. Juni 2022 – eröffnet am 10. Juni 2022 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2022 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung vom 5. Juni 2022 sei aufzuheben, ihm sei vorübergehender Schutz in der Schweiz zu gewähren und es sei auf eine Wegweisung zu verzichten, dass eventualiter die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,

dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,

dass dem Beschwerdeführer am 11. Juli 2022 der Eingang seiner Beschwerde bestätigt und festgehalten wurde, er dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten,

und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBl 2022 586),

dass gemäss dieser Allgemeinverfügung den folgenden Personengruppen vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird

a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,

b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten,

c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2022 ausführte, Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre, weil er in Sicherheit und dauerhaft in sein Heimatland zurückkehren könne,

dass praxisgemäss soziale Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation darstellen würden,

dass es dem Beschwerdeführer dank einer offensichtlich ausreichenden finanziellen Ausgangslage möglich gewesen sei, in seinem Heimatland eine gute Ausbildung zu erlangen und sowohl dort als auch in der Ukraine für seinen Lebensunterhalt aufzukommen,

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dass insgesamt vorliegend nicht davon auszugehen sei, er werde bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten, zumal er gemäss seinen Aussagen im Heimatstaat über ein enges, tragfähiges Beziehungsnetz verfüge,

dass sich ferner aus den vom Beschwerdeführer geäusserten Bedenken betreffend die Sicherheitslage und die wirtschaftliche Situation in Nigeria keine gezielte und individuelle Verfolgung ergebe und keine spezielle Not oder Gefährdung seiner Person vorliege, die eine Rückkehr in seinen Heimatstaat als unzulässig erscheinen lassen würde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde insbesondere auf die unsichere Situation in seiner Herkunftsregion Biafra verwies und geltend machte, er können nicht auf die Unterstützung seiner Familie zählen, da seine Eltern betagt seien und seine Angehörigen sehr zerstreut leben würden,

dass er sich ohne familiäre Unterstützung nicht an einem anderen Ort niederlassen könnte und über keine hinreichenden Mittel verfüge, um für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten feststellt, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist und die Beschwerdeschrift keine Vorbringen enthält, welche die Einschätzung der Vorinstanz in Frage zu stellen vermöchten,

dass der Beschwerdeführer nicht ukrainischer Staatsangehöriger ist und er ferner nicht über einen Schutzstatus in der Ukraine verfügt, was die Anwendung von Bst. b der Allgemeinverfügung ausschliesst, dass eine Anwendung von Bst. c der Allgemeinverfügung unter anderem voraussetzt, dass der Beschwerdeführer nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Nigeria zurückkehren könnte,

dass die wenig substanziierten Hinweise des Beschwerdeführers auf sich in seiner Herkunftsregion ereignende gewaltsame Übergriffe nicht darauf schliessen lassen, dass seine Sicherheit im gesamten Gebiet seines Heimatstaats in relevantem Ausmass gefährdet wäre, dass – nachdem der Beschwerdeführer in der Lage war, seinen Studienaufenthalt in der Ukraine zu finanzieren – davon ausgegangen werden kann, dass er über hinreichende finanzielle Mittel verfügt, um seinen Lebensunterhalt in Nigeria selbstständig zu sichern,

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dass es ihm demnach ohne Weiteres zumutbar und möglich sein dürfte, sich gegebenenfalls in einem anderen Landesteil seines Heimatstaats niederzulassen,

dass die Darlegungen in der Beschwerde zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage zu führen vermögen,

dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes abgelehnt hat, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,

dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),

dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24

E. 10.2 m.w.H.),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),

dass der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass nach dem oben Gesagten auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine im Heimatoder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens

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vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit sich der Vollzug als zulässig erweist,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass nach dem oben Gesagten weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG) und der Beschwerdeführer – der im Übrigen bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken hätte (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG) – über einen gültigen nigerianischen Reisepass verfügt, dass nach dem Gesagten auch der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

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