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E-2982/2024 • BVGer E-2982/2024 KI-generiert

Kurdish Family's Asylum Appeals Dismissed Due to Lack of Demonstrated Persecution

Geschäftsnummer E-2982/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed the asylum appeals of a Kurdish family from Turkey because they failed to demonstrate a well-founded fear of persecution. The court found that the alleged past domestic violence was not current, and the severe injury of one family member during a shooting was likely due to a mafia dispute, not politically motivated persecution by state agents as claimed. The court also determined that the removal order was permissible and feasible, as there were no specific grounds to believe they would face persecution, torture, or an existential threat in Turkey, and their medical conditions were treatable there.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 1 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG; Kurdish Family's Asylum Appeals Dismissed Due to Lack of Demonstrated Persecution: The court found that the alleged past domestic violence was not current, and the severe injury of one family member during a shooting was likely due to a mafia dispute, not politically motivated persecution by state agents as claimed. The court also determined that the removal order was permissible and feasible, as there were no specific grounds to believe they would face persecution, torture, or an existential threat in Turkey, and their medical conditions were treatable there.

Schlagwörter

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Ausweisung von Familienangehörigen Asyl syrischer Kurden Verfolgung Abschiebung Asylgrund Asylgesuch einer afghanischen Familie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 44 AsylG

This article governs the consequences of rejecting or not entering an asylum application, leading to expulsion from Switzerland, and is used to confirm the legality of the expulsion orders.

Art. 83 Abs. 3 AIG

This provision states that expulsion is not permissible if Switzerland's international obligations prevent the foreigner from traveling to their home country, a country of origin, or a third country, and this is applied in assessing the permissibility of the expulsion.

Art. 83 Abs. 4 AIG

This article defines when expulsion is deemed unreasonable for foreigners facing concrete dangers due to situations like war, civil war, general violence, or medical emergencies in their home or country of origin, and this is used to evaluate the reasonableness of the expulsion.

Art. 83 Abs. 2 AIG

This provision addresses the possibility of expulsion, and it is used to confirm that the expulsion is possible as there are no impediments to its enforcement.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This article stipulates that the costs are to be borne by the appellants in case of an unfavorable outcome of the proceedings, but it is overridden by the decision to waive costs in this specific case.

Art. 6 Bst. b VGKE

This provision is mentioned as the basis for imposing costs, but the court decides to waive costs in this instance, making the application of this article moot for the cost assessment.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-2982/2024 E-2985/2024

Urteil vom 22. Mai 2024

Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;

Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien 1. A._______, geboren am (…),

2. B._______, geboren am (…), (Beschwerdeverfahren E-2982/2024)

und

3. C._______, geboren am (…), (Beschwerdeverfahren E-2985/2024)

alle Türkei, (…), Beschwerdeführende, gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigte Verfahren);

Verfügungen des SEM vom 2. Mai 2024 / N (…) und N (…).

E-2982/2024 E-2985/2024

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – eine Kurdenfamilie bestehend aus der Mutter (Beschwerdeführerin 1) sowie einem minderund einem volljährigen Sohn (Beschwerdeführer 2 und 3) am 26. Dezember 2023 in der Schweiz Asylgesuche stellten,

dass das SEM am 10. Januar 2024 mit den Beschwerdeführenden 1 und 3 sogenannte Dublin-Gespräche durchführte und die zugewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden gleichentags darüber informierte, dass das zuvor eingeleitete Dublin-Zuständigkeitsverfahren beendet und das nationale Asylverfahren durchgeführt werde, dass das SEM die Beschwerdeführenden 1 und 3 am 22. April 2024 zu ihren Asylgründen anhörte,

dass die Beschwerdeführerin dabei angab, sie habe sich vor etwa 16 Jahren von ihrem damaligen Ehemann (dem Vater ihrer Söhne) scheiden lassen, weil die Ehe von häuslicher Gewalt geprägt gewesen sei, und sei danach mit den Kindern nach D._______ umgezogen, wo sie schliesslich ein eigenes (…)-Geschäft geführt habe, dass Ende 2021 drei unbekannte Männer in ihr Ladenlokal gekommen seien und sie wegen den Portraits eines Kurdenpolitikers und wegen der kurdischen Musik, die sie im Lokal abgespielt habe, beleidigt und bedroht hätten,

dass sie danach von diesen Männern nie wieder etwas gehört habe, es jedoch drei Monate später zu einem Zwischenfall gekommen sei, der ihres Erachtens mit diesen Drohungen in Verbindung gestanden habe, dass es nämlich am (…) 2022 spätabends in der Nähe ihres Geschäfts zu einer Schiesserei gekommen sei, bei der ein halbes Dutzend Personen von Kugeln getroffen worden seien, darunter ihr älterer Sohn (Beschwerdeführer 3), der insgesamt 13 Schussverletzungen am ganzen Körper erlitten habe,

dass ihr Sohn den Anschlag mit Glück überlebt habe, jedoch trotz längerer medizinischer Behandlung und Rehabilitation immer noch unter den Folgen seiner Verletzungen leide und mittlerweile offiziell als Behinderter anerkannt sei,

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dass der Beschwerdeführer 3 diese Darstellungen bestätigte und ausführte, er gehe auch deswegen von einem gezielten, politisch motivierten Anschlag auf ihn aus, weil die übrigen Opfer nur Schusswunden an den Beinen erlitten hätten, während er von den Kugeln auch am Kopf und Oberkörper getroffen worden sei,

dass beide Beschwerdeführenden bei ihren Anhörungen angaben, sie seien ein gutes halbes Jahr vor der Ausreise nach E._______ umgezogen und hätten die Türkei Ende November 2023 auf dem Luftweg legal verlassen,

dass das SEM mit separaten Verfügungen vom 2. Mai 2024 – je gleichentags eröffnet – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, deren Asylgesuche ablehnte und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,

dass ihre amtliche Rechtsvertretung am 3. Mai 2024 die Vertretungsmandate für beendet erklärte,

dass die Beschwerdeführenden mit zwei Eingaben vom 13. Mai 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und darin die Aufhebung ihrer Asylentscheide, die Asylgewährung unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, eventualiter den Verzicht auf die Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung beantragen,

dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am

14. Mai 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG) und der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerden am Folgetag bestätigte,

und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die beiden Beschwerdeverfahren E-2982/2024 und E-2985/2024 aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zu vereinigen sind,

dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um solche Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung von Schriftenwechseln verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

dass das SEM den Sachverhalt (auch in medizinischer Hinsicht) korrekt und vollständig festgestellt hat und den Akten auch sonst keine Gründe für eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu entnehmen sind, weshalb die entsprechenden Eventualbegehren abzuweisen sind,

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dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten der Auffassung des SEM anschliesst, wonach die viele Jahre vor der Ausreise aus der Türkei von der Beschwerdeführerin 1 erlittene häusliche Gewalt die Flüchtlingseigenschaft schon mangels Aktualität nicht zu begründen vermag (vgl. angefochtene Verfügung S. 5), dass den Akten zudem in der Tat keine konkreten Hinweise für die Annahme der Richtigkeit des Vorbringens zu entnehmen sind, der tragische Vorfall vom (…) 2022, bei dem der Beschwerdeführer 3 schwer verletzt worden sei, habe einen politischen Hintergrund gehabt und sei von Agenten staatlicher Behörden gezielt verübt worden (vgl. a.a.O. S. 5 ff.), dass es sich den von den Beschwerdeführenden eingereichten Berichten zufolge vielmehr um eine Schiesserei zwischen verfeindeten Mafiabanden gehandelt hat, in die der Beschwerdeführer 3 – mit einem halben Dutzend weiterer Personen – zufällig geraten ist (vgl. SEM-act. N 839 237 A22/2), dass die Beschwerdeführenden dieser Einschätzung der Aktenlage in ihren Beschwerden nichts entgegenzusetzen vermögen und ihre Versuche, den Vorfall in einen politisch motivierten Mordanschlag auf den Beschwerdeführer 3 umzudeuten (vgl. Beschwerden E-2982/2024 und E-2985/2024, je S. 3 ff.) auch das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen vermögen,

dass das Vorbringen, all dies sei durch eine Auseinandersetzung seiner Mutter mit drei Unbekannten wegen kurdischer Musik und dem Bild eines Kurdenpolitikers ausgelöst worden, im Länderkontext konstruiert und unplausibel erscheint und die angeblichen Täter beliebige Möglichkeiten gehabt hätten, die Beschwerdeführerin 1 direkt anzugreifen, was sie nicht getan haben,

dass im Übrigen auch die problemlose legale Ausreise der Beschwerdeführenden aus dem Heimatstaat darauf schliessen lässt, dieser habe sie nicht aus politischen Gründen verfolgt, dass es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthalts-

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bewilligungen erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung solcher Bewilligungen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die vom SEM verfügten Wegweisungen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu Recht angeordnet wurden,

dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),

dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatoder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung sich in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist,

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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatbeziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer 3 gemäss seinen Angaben und den verfügbaren medizinischen Unterlagen immer noch an den Folgen der Schussverletzungen leidet – namentlich an Lähmungserscheinungen, epileptischen Anfällen und Sprechstörungen – und sich nach wie von in der Rehabilitation befindet,

dass gemäss Akten auch die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden (die teilweise indirekt ebenfalls in den traumatisierenden Erlebnissen ihres Sohnes respektive Bruders begründet liegen dürften), dass die aktuellen physischen und psychischen Gesundheitsbeschwerden der Beschwerdeführenden jedoch in der Türkei behandelbar sind und dem Beschwerdeführer 3 dort auch die erforderlichen Therapieund Rehabilitationsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, von denen er gemäss Akten bereits vor der Reise in die Schweiz profitieren konnte, dass es den Beschwerdeführenden freisteht, einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]),

dass den Akten keine Hinweise auf drohende existenzbedrohende Situation nach ihrer Rückkehr in die Türkei zu entnehmen sind, zumal die Behinderung des Beschwerdeführers 3 staatlich anerkannt worden ist und er eine entsprechende Rente bezieht (vgl. SEM-act. N 839 234 A27/232 ad F28 ff.),

dass die Beschwerdeführenden zwar kurz vor ihrer Ausreise in der Provinz E._______ lebten, die von den Erdbeben vom Frühling 2023 betroffen war (vgl. hierzu das BVGer-Referenzurteil E-1308/2023 vom 19. März 2024), sie jedoch ohne Weiteres nach D._______ zurückkehren können, wo sie in den eineinhalb Jahrzehnten zuvor ihren Wohnsitz hatten,

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dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten auch als zumutbar zu qualifizieren ist,

dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, im Bedarfsfall bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen sind, weshalb die Beschwerden abzuweisen sind,

dass bei diesem Ausgang der Verfahren die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), vorliegend jedoch in Abwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung zu verzichten ist (womit die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ebenso gegenstandslos werden, wie – angesichts des direkten Entscheids in der Sache – die Gesuche um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerdeverfahren E-2982/2024 und E-2985/2024 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

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