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E-2978/2010 • BVGer E-2978/2010 KI-generiert

Asylum Application Denied: Insufficient Evidence of Persecution

Geschäftsnummer E-2978/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an asylum application and denied entry permission because the applicant failed to demonstrate a credible fear of persecution. While the applicant cited receiving a death threat and having family members involved with a militant group, the court found these claims insufficiently substantiated. The court noted the applicant had not faced direct consequences from the alleged threats, had been able to live without incident in his home country, and had the means to seek protection elsewhere, deeming his continued presence in his home country reasonable.

Legislator-Regeste

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Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 83 Bst, Art. 108 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 52 VwVG; Asylum Application Denied: Insufficient Evidence of Persecution: While the applicant cited receiving a death threat and having family members involved with a militant group, the court found these claims insufficiently substantiated. The court noted the applicant had not faced direct consequences from the alleged threats, had been able to live without incident in his home country, and had the means to seek protection elsewhere, deeming his continued presence in his home country reasonable.

Schlagwörter

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Nachweis von Verfolgung Prüfung des Asylgesuchs ungenügende Gefährdung Familienasyl Einreise Wegweisung im Asylverfahren Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 AsylG

The court used this provision to state that the appealed decision did not violate federal law, that the facts were correctly and completely established, and that the decision was appropriate, leading to the dismissal of the appeal.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision relates to the imposition of costs, and the court decided not to levy procedural costs in this case.

Art. 2 Bst. b VGKE

This provision, along with Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG, was cited as a basis for waiving procedural costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung V E-2978/2010 {T 0/2}

Urteil vom 11. Mai 2010

Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;

Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.

Parteien A._____, Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;

Verfügung des BFM vom 4. März 2010 / N (...).

E-2978/2010

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer suchte mit englischsprachiger Eingabe vom

21. Januar 2009 an die Schweizerische Botschaft in Colombo um Asyl in der Schweiz nach.

Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er sei Dozent für (...) an der (...). In dieser Funktion habe er an verschiedenen internationalen Tagungen teilgenommen. Am (...) 2008 sei dem Sicherheitspersonal der (...) ein Schreiben übergeben worden, in welchem mehrere Personen – unter anderem auch er – namentlich aufgeführt gewesen und mit dem Tode bedroht worden seien. Er habe umgehend das (...), das Rote Kreuz und das UNHCR informiert. Da damals in Jaffna täglich Menschen von Unbekannten getötet worden seien, habe er sich an seinen Geburtsort B._____, begeben. Aber auch dort sei er von Unbekannten bedroht worden. Aus diesem Grunde, weil er früher bei der C._____ gearbeitet habe und einer seiner Brüder sowie ein Neffe Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) seien, sei sein Leben ernsthaft bedroht.

Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Drohschreiben vom

24. November 2008 zu den Akten.

B. Mit Schreiben vom 29. Januar 2009 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer – sofern er am Gesuch festhalte – auf, seine Vorbringen detailliert auszuführen, alle Beweismittel zu bezeichnen und Kopien betreffend seine Identität einzureichen.

C. C.a Mit Eingabe vom 19. Februar 2009 präzisierte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben. Ergänzend führte er aus, ab August 2006 habe er an der (...) gearbeitet. Im August 2008 sei er nach Jaffna zurückgekehrt und habe seine Arbeit an der (...) wieder aufgenommen. Am 7. Dezember 2008 sei der Leiter der (...), welcher ebenfalls auf dem Drohschreiben vom (...) 2008 aufgeführt gewesen sei, angeschossen worden. Aufgrund dieses Vorkommnisses habe er sich nach B._____ begeben. Sein Leben sei jedoch auch am neuen Wohnort in Gefahr.

E-2978/2010

C.b Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer – jeweils in Kopie und teilweise mit englischer Übersetzung – das Drohschreiben vom

24. November 2008, ein Schreiben von (...) vom 17. Februar 2009, einen von ihm verfassten und im (...) publizierten Artikel über die (...) in Sri Lanka, weitere Publikationen, mehrere Zeitungsberichte, einen Geburtsregisterauszug, einen Ausweis der (...) von Jaffna, ein Schreiben von (...) vom 6. Februar 2009, Unterlagen zum (...) und diverse Berichte betreffend die LTTE zu den Akten (für Einzelheiten wird auf den Beweismittel-Umschlag in den vorinstanzlichen Akten verwiesen).

D. Die Botschaft ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom

23. März 2009 um Beantwortung offener Fragen. Mit Eingabe vom

15. April 2009 antwortete der Beschwerdeführer.

E. Am 1. Juli 2009 hörte die Botschaft den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen wiederholte dieser seine bisherigen Aussagen. Präzisierend führte er aus, er habe ein Jahr in (...) in der (...) gearbeitet. Während des dortigen Aufenthalts sei er Mitglied der (...) geworden und habe sich für diese Organisation engagiert. Nach Ablauf des (...) habe er aufgrund der Situation in Sri Lanka, insbesondere der Entführungen und der Tötungen früherer Mitarbeiter des C._____, in (...) ein Asylgesuch gestellt, welches abgewiesen worden sei. Im (...) 2008 sei er mit Unterstützung des (...) nach Jaffna zurückgekehrt. Dort habe er seine Arbeit an der (...) wieder aufgenommen. Am (...) 2008 habe er die bereits erwähnte Todesdrohung erhalten und sei deshalb nach B._____ übersiedelt, wo er keine Probleme gehabt habe. Da einige seiner Familienangehörigen bei der LTTE seien beziehungsweise waren und er in seinen (...) auch die Regierung kritisiert habe, fühle er sich bedroht.

F. Mit Schreiben vom 2. Juli 2009 überwies die Botschaft dem BFM das Befragungsprotokoll vom 1. Juli 2009.

G. Mit Verfügung vom 4. März 2010 – eröffnet am 24. März 2010 – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab.

E-2978/2010

H. Mit Eingabe vom 20. April 2010 an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang am 28. April 2010) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.

I. Mit Schreiben vom 6. April 2010 übermittelte die Botschaft dem BFM den Zustellnachweis betreffend die Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3.

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3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

4.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art.

52 Abs. 2 AsylG).

4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

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4.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15

E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit).

5.

5.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer fühle sich bedroht, weil er in seinen Berichten über die (...) seines Landes die srilankische Regierung kritisiert habe. Dazu stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe seit 1982 als (...) gearbeitet, an diversen Tagungen und Konferenzen (...) teilgenommen und bislang keine Probleme mit den srilankischen Sicherheitsbehörden gehabt. Vielmehr zahle ihm die srilankische Regierung, obwohl er (...) untergetaucht sei und sich seither mehr oder weniger im Urlaub befinde, weiterhin (...). Vor diesem Hintergrund sei eine Verfolgung seitens der srilankischen Sicherheitsbehörden ausgeschlossen. Folglich habe der Beschwerdeführer, was die Todesdrohung vom (...) 2008 anbelange, grundsätzlich die Möglichkeit, bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Es könne erwartet werden, dass der srilankische Staat seine Schutzpflicht im Rahmen des Möglichen wahrnehme. Im Einzelfall könne es zwar vorkommen, dass die Schutzgewährung unterbleibe oder nicht in ausreichendem Masse gewährt werde, aber eine faktische Garantie des Schutzgewährens für langfristigen individuellen Schutz bedrohter Personen könne nicht verlangt werden. Keinem Staat gelinge es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Einen besonderen Personenschutz würden nur einige wenige, besonders gefährdete Personen erhalten, denen der Beschwerdeführer aufgrund seines Profils nicht zugerechnet werden könne. Sodann habe sich der Beschwerdeführer seit Ende 2008 unbehelligt in (...) aufhalten können, und auch seine in (...) lebende Ehefrau sei nicht bedroht worden. Des Weitern habe er Verwandte im Ausland und verfüge über entsprechende finanzielle Mittel

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sowie die notwendige Auslanderfahrung, um Sri Lanka zu verlassen. Da er bislang nicht ausgereist sei, sei zu schliessen, dass keine akute Gefährdung vorliege. Der Beschwerdeführer weise demnach kein Gefährdungsprofil auf, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung schliessen liesse, womit die geltend gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant seien.

5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er sei Mitglied der (...). Sein jüngerer Bruder sei Mitglied der LTTE und seit dem Vanni-Krieg verschwunden. Er sei zweimal von Unbekannten zu Hause aufgesucht und über den Verbleib seines Bruders befragt worden. Deshalb könne er nicht in seiner Wohnung bleiben.

5.3 Der Beschwerdeführer verweist in der Rechtsmitteleingabe auf seine Mitgliedschaft bei der (...). Diesbezüglich gab er anlässlich der Anhörung durch die Botschaft zu Protokoll, er würde diese Organisation lediglich moralisch unterstützen (vgl. Protokoll vom 1. Juli 2009,

S. 6). Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern für den Beschwerdeführer aus dieser Mitgliedschaft eine asylrelevante Gefährdung resultieren soll. Erklärende Angaben werden in der Rechtsmitteleingabe nicht gemacht und sind auch den Akten nicht zu entnehmen. Was die angeblichen zwei Vorsprachen von Unbekannten in der Wohnung anbelangt, so haben diese wohl der Suche nach dem seit längerem verschwundenen Bruder gegolten, und jedenfalls hatten sie für den Beschwerdeführer offenbar keine Konsequenzen. Er macht denn auch nicht geltend, von diesen Unbekannten in asylrelevanter Weise belangt worden zu sein. Allein die Angst vor einer allfälligen künftigen Verfolgung genügt nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen. Schliesslich legt der Beschwerdeführer mit seinen weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, welche sich im Wesentlichen auf das blosse Wiederholen der aktenkundigen Asylvorbringen beschränken, auch nicht substanziiert dar, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des AsylG, und ihm sei die Einreise zu Unrecht nicht bewilligt worden. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

5.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung

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und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzulegen. Damit ist dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib im Heimatland zumutbar. Das BFM hat zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2978/2010

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Barbara Balmelli

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