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E-2973/2016 • BVGer E-2973/2016 KI-generiert

Asylum Denial Upheld Despite New Documents

Geschäftsnummer E-2973/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied a revision request regarding an asylum denial and deportation order. The applicant submitted new documents, including a rental contract, a residency certificate, and a photograph, but these either post-dated the original decision or were not demonstrably unavailable during the initial proceedings. Furthermore, the court found these documents insufficient to prove the applicant's identity or Afghan origin, which were the core issues in the original decision. The court reasoned that revision is only granted for new, significant evidence that could have altered the previous outcome and could not have been presented earlier with due diligence.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 8 Abs. 1 VwVG, Art. 45 VGG; Asylum Denial Upheld Despite New Documents: The applicant submitted new documents, including a rental contract, a residency certificate, and a photograph, but these either post-dated the original decision or were not demonstrably unavailable during the initial proceedings. Furthermore, the court found these documents insufficient to prove the applicant's identity or Afghan origin, which were the core issues in the original decision. The court reasoned that revision is only granted for new, significant evidence that could have altered the previous outcome and could not have been presented earlier with due diligence.

Schlagwörter

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Asylrevision neues Beweismittel Revisionsverfahren Identitätsausweise fehlende Akten Nachweis der Verfolgungsgefahr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG

Cited as the ground for revision, but ultimately found not to be met by the submitted evidence.

Art. 37 VGG

Cited for imposing costs on the applicant.

Art. 68 Abs. 2 VwVG

Cited for imposing costs on the applicant.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited for imposing costs on the applicant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-2973/2016

Urteil vom 23. Mai 2016

Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber Arthur Brunner.

Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Gesuchsteller,

gegen

Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen

Gegenstand Revision;

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2016 E-5848/2014 E-2973/2016

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 11. September 2014 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 15. Februar 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Eine gegen die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug am 10. Oktober 2014 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5848/2014 vom 23. Februar 2016 ab.

B. Mit Eingabe vom 4. Mai 2016 stellte der Gesuchsteller beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Gesuch um Aufhebung der ursprünglichen Verfügung vom 11. September 2014 und um Erteilung der vorläufigen Aufnahme. Mit der Eingabe reichte er folgende von seiner Mutter aus dem Iran erhaltene Dokumente nach:

– eine Kopie ihres dortigen Mietvertrages vom 23. Juli 2015 (iranischer Kalender: 1.5.1394);

– eine iranische Wohnsitzbestätigung aus dem Jahr 2005 (iranischer Kalender: 1384) für sie und die drei Halbgeschwister des Gesuchstellers;

– eine Farbfotografie von ihr und der drei Halbgeschwister des Gesuchstellers vom 16. April 2016 (iranischer Kalender: 28.1.1395).

Zudem behauptete der Gesuchsteller, durch die Vermittlung eines Bekannten seien ihm aus Afghanistan Dokumente in die Schweiz geschickt worden, die seine Herkunft aus Afghanistan beweisen könnten. Das entsprechende – auf den 15. März 2016 (afghanischer Kalender: 25.12.1394) datierte – Dokument liegt dem Gericht jedoch nur in Form des Ausdrucks einer mit Mobiletelefon aufgenommenen Schwarzweissfotografie vor.

C. Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 überwies das SEM die Eingabe des Gesuchstellers ans Bundesverwaltungsgericht als der für die Beurteilung eines Revisionsgesuchs zuständigen Behörde. Zur Begründung führte es an, mit dem Gesuch vom 4. Mai 2016 würden Dokumente eingereicht, die zumindest teilweise vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden seien, weshalb sie nicht erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen seien.

E-2973/2016

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

1.2 Das SEM hat die Eingabe des Gesuchstellers vom 4. Mai 2016 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht als der für sein Revisionsgesuch zuständigen Behörde überwiesen. Der Gesuchsteller ist innerhalb von 90 Tagen seit der Zustellung der von seiner Mutter zugesandten Dokumente an das SEM gelangt. Das Gesuch vom 4. Mai 2016 umfasst zumindest sinngemäss das Begehren, dessen Begründung und die Unterschrift des Gesuchstellers, und enthält zudem die neu erlangten Beweismittel. Auf das fristund formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG sowie Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 und Art. 52 VwVG).

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).

2.2 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (BVGE 2012/7

E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (VON W ERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2015, Art. 121 N 9).

3.

3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Das Revisionsverfahren dient allerdings nicht

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dazu, im früheren Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen des Gesuchstellers nachzuholen (vgl. BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, 1995, S. 109).

3.2 Soweit der Gesuchsteller Beweismittel einbringt, die erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5848/2014 vom 23. Februar 2016 entstanden sind, kann das Bundesverwaltungsgericht diese nicht im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens beurteilen. Dies trifft namentlich auf die eingereichte Farbfotografie seiner Mutter und seiner Halbgeschwister vom 16. April 2016 und auf das in Schwarzweisskopie eingereichte angebliche afghanische Identitätsdokument vom 15. März 2016 zu. Diese Dokumente bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens.

3.3 Durch die Einreichung der anderen zwei Beweismittel (Kopie des Mietvertrags der Mutter vom 23. Juli 2015 und iranische Wohnsitzbestätigung der Mutter und der drei Halbgeschwister des Gesuchstellers aus dem Jahr 2005) beruft sich der Gesuchsteller sinngemäss auf den Revisionsgrund nachträglich aufgefundener Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Zu prüfen ist, ob die Beweismittel bei zumutbarer Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätten beigebracht werden können und ob sie als erhebliche Beweismittel anzusehen sind.

3.4 Der Gesuchsteller erwähnt keine Gründe, die es ihm bei zumutbarer Sorgfalt verunmöglicht hätten, die nun neu eingereichten Beweismittel während des ordentlichen Verfahrens einzureichen. Die beiden neu eingereichten Beweismittel vermögen deshalb nicht zu einer Revision zu führen.

3.5 Im Übrigen wären die beiden hier zu prüfenden Beweismittel auch nicht als erhebliche Beweismittel zu qualifizieren. Das Erfordernis der Erheblichkeit verlangt, dass die neuen Beweismittel zu einem anderen Entscheid hätten führen können. Die Beweismittel wären vorliegend dann "entscheidend", wenn sie Wegweisungsvollzugshindernisse zumindest glaubhaft machen könnten. Dies ist zu verneinen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5848/2014 vom 23. Februar 2016 in E. 4.7 dargelegt, dass der Gesuchsteller seine Identität weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht habe (E. 4.7). Auch der Umstand, dass seine Mutter mit seinen Halbgeschwistern im Iran lebt, vermag die Identität und die geltend gemachte afghanische Herkunft des Gesuchstellers nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

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4. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan beziehungsweise keine entscheidenden Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorgelegt wurden. Das Gesuch um Revision des Urteils E-5848/2014 vom 23. Februar 2016 ist abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG und Art. 63 Abs. 1 VwVG ; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Arthur Brunner

Versand: