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E-2964/2021 • BVGer E-2964/2021 KI-generiert

Immigration Authority Improperly Refused Asylum Reconsideration on Newly Discovered Fact

Geschäftsnummer E-2964/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court found that the immigration authority improperly refused to consider a request for reconsideration of an asylum application. The applicant argued that a previously disregarded fact—that his place of origin was not a specific city—was discovered by his new legal counsel and timely presented. The court determined that the applicant had credibly shown the discovery of a new, significant fact within the statutory period, thus the authority erred in not entering the reconsideration request and must now address the applicant's origin and its implications for his removal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Nichteintreten Wiedererwägungsgesuch (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 17. Juni 2021

Schlagwörter

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Wiedererwägung des Asylgesuchs verwaltungsrechtliche Wiedererwägung Verwaltungsbehörde Abschiebung gesetzliche Grenzen Bewerbung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 111a Abs. 1 AsylG

The court waived the exchange of written pleadings due to the obvious merit of the appeal.

Art. 111 Abs. 1 let. e AsylG

The case was handled by a single judge with the consent of a second judge due to the obvious merit of the appeal.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

The appeal was treated with a summary justification due to its obvious merit.

Art. 64 VwVG

Granted compensation for party costs to the legally represented appellant due to their success in the proceedings.

Art. 7 Abs. 1 VGKE

Determined the amount of compensation for party costs due to the appellant's success in the proceedings.

Art. 14 Abs. 2 VGKE

Waived the request for a statement of costs, as the representation costs could be reliably determined from the files.

Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG

The request for legal aid became moot due to the appellant's success in the proceedings.

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

No court costs were imposed due to the outcome of the proceedings.

Art. 108 Abs. 3 AsylG

The appeal was filed within the time limit and in the prescribed form.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

The appeal was filed within the time limit and in the prescribed form.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

The appellant was legitimized to appeal as the addressee of the decision.

Art. 83 let. d Ziff. 1 BGG

The Federal Administrative Court is generally competent to decide asylum cases definitively.

Art. 105 AsylG

The Federal Administrative Court is generally competent to decide asylum cases definitively.

Art. 31 VGG

The Federal Administrative Court is competent to hear appeals against decisions according to Art. 5 VwVG.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-2964/2021

Urteil vom 12. Juli 2021

Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Markus König;

Gerichtsschreiber Olivier Gloor.

Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten Wiedererwägungsgesuch;

Verfügung des SEM vom 17. Juni 2021 / N (…).

E-2964/2021

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 21. November 2015 mit Verfügung vom 30. November 2018 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-7321/2018 vom 14. Dezember 2020 abwies, dass die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2021 mit Verfügung vom 17. Juni 2021 nicht eintrat und feststellte, die Verfügung vom 30. November 2018 sei rechtskräftig und vollstreckbar,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2021 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, dass die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Massnahme vom

28. Juni 2021 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aussetzte,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juni 2021 ergänzende Ausführungen zu seiner Beschwerde machte und weitere Unterlagen einreichte,

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) entscheidet, dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, womit sich das Beschwerdeverfahren grundsätzlich auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2014/39 E. 7),

E-2964/2021

dass sich die Beschwerde als offensichtlich begründet erweist, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 2 AsylG) zu behandeln ist, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit begründet, einzelne Wiederwägungstatbestände seien nicht rechtzeitig vorgebracht oder nicht gehörig beziehungsweise wiederholt gleich begründet worden,

dass in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird, das Nichteintreten sei nicht gerechtfertigt, zumal der Beschwerdeführer unter anderem vorgebracht habe, in den bisherigen Verfahren sei zu Unrecht davon ausgegangen worden, er stamme aus Mazar-i-Sharif, dass die Vorinstanz diesem Vorbringen die Eignung als Wiedererwägungsgrund nicht abspricht, jedoch in der angefochtenen Verfügung festhält, dieses sei verspätet vorgebracht worden,

dass Wiedererwägungsgesuche innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen sind (Art. 111b Abs. 1 AsylG),

dass in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, der Umstand, dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers nicht der Stadt Mazar-i-Sharif zuzurechnen sei, erst durch den neuen Rechtsvertreter anhand des eingereichten Kartenmaterials entdeckt und in der Folge innerhalb der zu beachtenden Frist geltend gemacht worden sei,

dass eine Schnellrecherche durch das Bundesverwaltungsgericht ergeben hat, dass die Informationen betreffend die örtliche Zugehörigkeit des Herkunftsortes des Beschwerdeführers nicht eindeutig sind, dass insofern die Erklärungen in der Rechtsmitteleingabe betreffend den Zeitpunkt der Entdeckung des geltend gemachten Umstandes plausibel sind,

E-2964/2021

dass der Beschwerdeführer somit darlegen kann, eine neue erhebliche Tatsache innert der dafür vorgesehenen Frist bei der Vorinstanz geltend gemacht zu haben,

dass die Vorinstanz mithin zu Unrecht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist,

dass die Vorinstanz anzuweisen ist, sich mit der Frage der örtlichen Zugehörigkeit des Herkunftsortes des Beschwerdeführers sowie den möglichen daraus fliessenden Konsequenzen für den Wegweisungsvollzug – auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene eingereichten aktuellen Berichterstattungen – auseinanderzusetzen und ihren Entscheid in dieser Hinsicht rechtsgenüglich zu begründen, dass die Beschwerde nach dem Ausgeführten gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen ist, auf das Wiederwägungsgesuch einzutreten, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) zu erheben sind und der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG gegenstandslos wird,

dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass auf das Nachfordern einer Kostennote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE), zumal sich der Vertretungsaufwand zuverlässig aufgrund der Akten bestimmen lässt und die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 900.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2964/2021

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das SEM angewiesen, auf das Wiederwägungsgesuch einzutreten.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.– auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Olivier Gloor