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E-2947/2015 • BVGer E-2947/2015 KI-generiert

Refugee's Appeal for Adult Daughter's Family Reunification Denied

Geschäftsnummer E-2947/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a refugee's appeal against the denial of family reunification for his adult daughter, upholding the immigration authority's decision. The daughter, who remained in her home country and was legally an adult, did not meet the criteria for family asylum, which specifically applies to spouses and minor children of refugees, unless exceptional circumstances apply. The court transferred her separate request for a humanitarian visa to the immigration authority for further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 8 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG; Refugee's Appeal for Adult Daughter's Family Reunification Denied: The daughter, who remained in her home country and was legally an adult, did not meet the criteria for family asylum, which specifically applies to spouses and minor children of refugees, unless exceptional circumstances apply. The court transferred her separate request for a humanitarian visa to the immigration authority for further consideration.

Schlagwörter

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Familiennachzug für Flüchtlinge Asyl für Minderjährige volljährige Kinder Visum ausserordentliche Umstände Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 AsylG

Cited to establish the court's final jurisdiction over the appeal against the SEM's decision.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the legal basis for imposing costs on the appellant.

Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]

Cited to determine the amount of the court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-2947/2015

Urteil vom 21. Mai 2015

Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;

Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.

Parteien A._______, Sri Lanka, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Gesuch um Familienzusammenführung;

Verfügung des SEM vom 20. März 2015 / N (…).

E-2947/2015

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 3. November 2014 anerkannte das BFM den Vater der Beschwerdeführerin als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 ersuchte er das BFM um Familienzusammenführung mit zwei Töchtern, darunter die Beschwerdeführerin.

B. Mit Verfügung vom 20. März 2015 – am 23. März 2015 eröffnet – lehnte das SEM das Gesuch um Familienzusammenführung ab und bewilligte der Beschwerdeführerin sowie deren Schwester die Einreise in die Schweiz nicht.

C. Mit Eingabe, datiert vom 1. April 2015 – bei der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka am 22. April 2015 eingegangen – focht die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Verfügung an und stellte zugleich ein Gesuch um humanitäres Einreisevisum.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Es ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, soweit diese die Verfügung der Vorinstanz anficht, zuständig und behandelt sie endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Für die Behandlung des Gesuchs um humanitäres Visum ist dagegen das SEM zuständig. In Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG wird jenes daher an das SEM überwiesen.

2. Die Beschwerdeführerin ist zwar nicht Adressatin der angefochtenen Verfügung. Als unmittelbar Betroffene hat sie aber ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung der angefochtenen Verfügung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist, soweit sie die vorinstanzliche Verfügung anficht, einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;

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Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Eröffnet wird das vorliegende Urteil an den Verfügungsadressaten und Vater der Beschwerdeführerin.

3. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

5. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimatoder Herkunftsstaat verlassen hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1). Die Bestimmung (Art. 51 aAbs. 2 AsylG), dass unter bestimmten Umständen auch weitere nahe Angehörige (so etwa volljährige Kinder) ins Familienasyl aufgenommen werden können, wurde durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Februar 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325) aufgehoben.

6. Die Vorinstanz wies das Gesuch mit der zutreffenden Begründung ab, die

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Beschwerdeführerin sei nach Schweizer Recht bereits volljährig. Ihre Volljährigkeit bestritt die Beschwerdeführerin nicht. Damit ist eine notwendige Voraussetzung nicht erfüllt. Ausserdem befindet sie sich noch in ihrem Heimatstaat. Somit erfüllt sie auch diese Voraussetzung nicht. Ihre Ausführungen zu ihrer Lage in Sri Lanka sind unbehelflich. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Gesuch um Familienzusammenführung zu Recht abgelehnt und die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um humanitäres Visum wird der Vorinstanz zur Behandlung überstellt.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand dieses Urteils mittels beigelegtem Einzahlungsschein zu Gunsten der Gerichtsklasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Vater der Beschwerdeführerin sowie an das SEM.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Simon Thurnheer