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E-2946/2015 • BVGer E-2946/2015 KI-generiert

Sri Lankan asylum seeker's claims deemed not credible by Swiss court

Geschäftsnummer E-2946/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual sought asylum in Switzerland from Sri Lanka, claiming fear of persecution due to his father-in-law's past work with the LTTE and alleged subsequent threats and surveillance. The court upheld the rejection of the asylum application and denial of an entry permit, finding the applicant's claims not credible and not rising to the level of persecution under asylum law, especially given the improved general situation in Sri Lanka post-civil war. The court concluded that the applicant had not substantiated his fear of harm and that remaining in Sri Lanka was feasible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 24. März 2015

Schlagwörter

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Asyl für Staatsangehörige aus Sri Lanka Sri Lanka Verfolgung Glaubhaftigkeit der Asylgründe Einreisebewilligung ernsthafte Drohung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 AsylG

Used to dismiss the appeal as it did not violate federal law.

Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG

Used in conjunction with Art. 6 let. b VGKE to waive the imposition of court costs.

Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Used in conjunction with Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG to waive the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-2946/2015

Urteil vom 8. Juni 2015

Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;

Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien A._______, Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;

Verfügung des SEM vom 24. März 2015 / N (…).

E-2946/2015

Sachverhalt:

A. Mit undatierter Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Colombo – dort eingegangen am 1. März 2011 – suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach.

B. Am 8. März 2011 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf – sofern er am Gesuch festhalte – seine Asylgründe detailliert darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen.

C. Mit Schreiben vom 7. April 2011 erläuterte der Beschwerdeführer sein Gesuch um Asyl und Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Im Wesentlichen machte er geltend, sein Schwiegervater habe für die Polizei der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gearbeitet. Nach dem Krieg sei sein Schwiegervater verhaftet und 14 Monate später aus der Rehabilitation entlassen worden. Seither sei er regelmässig von Sicherheitskräften aufgesucht und befragt worden. Aufgrund der LTTE-Mitgliedschaft seines Schwiegervaters fürchte er ebenfalls Konsequenzen für sich selbst. Er hätten sodann ständig im B._______ und im C._______ Distrikt umziehen müssen. Einige Familienmitglieder seiner Frau seien im Krieg verletzt worden. Er unterstütze deshalb die Familie seiner Frau.

Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene Identitätspapiere ein.

D. Mit Schreiben vom 25. November 2013 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (ein Schreiben des Justice of Peace vom 5. März 2013 sowie ein Schreiben eines Parlamentsmitglieds vom 20. November 2013) ein.

E. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer für ein Interview in die Schweizerische Botschaft in Colombo eingeladen. Am

13. Januar 2015 hörte die Botschaft den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an. Ergänzend zu den bisherigen Angaben führte er aus, dass immer wieder Leute bei ihm vorbeikämen und ihm drohen würden, weil er der Familie seiner Frau helfe. Zudem sei er auch schon zwei bis drei Mal beim Einkaufen verfolgt worden. Da sein Schwiegervater für die Polizei der

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LTTE gearbeitet habe, habe er immer mal wieder Informationen über Leute, die schlecht über die Bewegung gesprochen hätten, an diesen weitergegeben.

Zudem reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben eines Parlamentsmitglieds vom 10. Januar 2015 zu den Akten.

F. Mit Verfügung vom 24. März 2015 bewilligte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Mit Schreiben vom 9. April 2015 leitete die Schweizerische Botschaft in Colombo die Verfügung an den Beschwerdeführer weiter.

G. Mit Eingabe des Beschwerdeführers an die Botschaft datiert vom 22. April 2015 erhob er Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 24. März 2015. Am 29. April 2015 überwies die Botschaft die Eingabe zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht, wo diese am 8. Mai 2015 einging. Der Beschwerdeführer machte sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

1.2 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels eines auf der Empfangsbestätigung ersichtlichen Empfangsdatums nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2013, 2. Aufl., Rz. 2.112, S. 76), ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.

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1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2.

2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom

28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom

28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2,

52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.

4.

4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG).

4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit

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der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3).

5.

5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von sri-lankischen Sicherheitskräften bedroht worden sei. Bei den vorgebrachten Vorfällen, wonach er von Unbekannten mehrfach bedroht worden sei, weil er der Familie seiner Frau helfe, und dass er zwei bis drei Mal verfolgt worden sei, handle es sich um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen, welchen er sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Landes entziehen könne. Darüber hinaus würden solche Vorfälle aufgrund mangelnder Intensität keinen Verfolgungscharakter nach Art. 3 AsylG aufweisen.

5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, er lebe unter ständiger Gefahr für sein Leben und seine Freiheit. Die Behörden würden ihn beschuldigen, als Informant und Fotograf für die LTTE gearbeitet zu haben. Zudem würden ihn Unbekannte einschüchtern. Er müsse sich ständig verstecken.

5.3 Das Bundesverwaltungsgericht wie auch die Vorinstanz anerkennen, dass die allgemeine Situation für die Tamilen, insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas, während des langjährigen Bürgerkriegs sehr schwierig war. Namentlich gab es eine Vielzahl von Gewaltereignissen, Entführungen und unverhältnismässig langen Inhaftierungen. Diese Vorkommnisse stehen indes in Zusammenhang mit der damaligen Bürgerkriegssituation beziehungsweise den "Emergency Regulations" in Sri Lanka. Letztere wurden per Ende August 2011 aufgehoben. Seither hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka wesentlich verändert. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr sehen sich heute Personen ausgesetzt, die einer bestimmten Risikogruppe angehören (dazu im Einzelnen BVGE 2011/24). Der Beschwerdeführer gehört indes keiner dieser Gruppen an. Zudem sind ihm, wie bereits vorinstanzlich festgestellt, keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren. Dass der Beschwerdeführer für die LTTE gearbeitet habe und deshalb einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre, wurde von ihm nicht glaubhaft vorgebracht. So erwähnt er nur am Rande und äusserst unsubstantiiert, dass er dem Vater seiner Frau Informationen

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weitergegeben habe, und dass er als Fotograf für die LTTE tätig gewesen sei (SEM-Akten, A15/11 S. 6). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie diesbezüglich feststellt, dass diese Vorbringen im Widerspruch zu seiner Aussage stehen würden, dass er nie Probleme mit den staatlichen Sicherheitsbehörden gehabt habe (SEM-Akten, A15/11 S. 6). Weitergehend legt der Beschwerdeführer mit dem sinngemässen Wiederholen seiner Asylvorbringen nicht substantiiert dar, inwiefern die Verfügung Bundesrecht verletzen oder aus einem anderen Beschwerdegrund mangelhaft sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer ist somit ein weiterer Verbleib in Sri Lanka zumutbar und er ist nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Vorinstanz hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2946/2015

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizerische Botschaft in Colombo.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

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