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E-2937/2009 • BVGer E-2937/2009 KI-generiert

Kosovo Asylum Seeker's Appeal Denied: Removal Order Upheld

Geschäftsnummer E-2937/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker from Kosovo, claiming fear due to ethnic tensions and lack of freedom, appealed a denial of asylum and an order for removal. The court found that while isolated incidents of violence against ethnic minorities occurred, the asylum seeker had not demonstrated a well-founded fear of persecution, as state protection was generally available and adequate, and no specific risks of torture or inhumane treatment were proven for return to either Kosovo or Serbia. Therefore, the removal order was upheld as permissible, reasonable, and possible, and the appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG, Art. 108 Abs. 1 AsylG; Kosovo Asylum Seeker's Appeal Denied: Removal Order Upheld: The court found that while isolated incidents of violence against ethnic minorities occurred, the asylum seeker had not demonstrated a well-founded fear of persecution, as state protection was generally available and adequate, and no specific risks of torture or inhumane treatment were proven for return to either Kosovo or Serbia. Therefore, the removal order was upheld as permissible, reasonable, and possible, and the appeal was dismissed.

Schlagwörter

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Abschiebung Flüchtlingsstatus Non-Refoulement ethnische Verfolgung albanisches Asylgesuch Foltergefahr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 AsylG

The court used this provision to determine that the applicant did not meet the requirements for refugee status.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

This provision was used to justify the order for deportation when the asylum application is rejected.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

This provision was used to regulate the foreigner's status in case of deportation obstacles.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

This provision was considered in the context of non-refoulement obligations, but found not applicable as the applicant did not meet refugee status criteria.

Art. 8 Abs. 4 AsylG

This provision was cited in relation to the applicant's obligation to obtain necessary travel documents for return.

Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG

These provisions were used to assess the permissibility, reasonableness, and possibility of deportation, and to determine that immediate admission is not applicable.

Art. 105 AsylG

This provision establishes that the Federal Administrative Court decides definitively in asylum matters, unless an extradition request from the state from which protection is sought exists.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This provision defines the grounds on which appeals can be made regarding violations of federal law, incorrect factual findings, or inappropriateness, and was cited in the context of dismissing the appeal.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision mandates that the costs of the proceedings are borne by the appellant when the appeal is dismissed.

Art. 1 – 3 VGKE

These provisions were used to determine the amount of court costs to be imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-2937/2009

Urteil vom 28. März 2012

Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.

Parteien A._______, Kosovo und Serbien, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 2. April 2009 / N (…).

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Sachverhalt:

A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Kosovo, serbischer Ethnie, ihren Heimatstaat am 17. August 2008 und reiste mit ihren Eltern und Geschwistern (N (…); E-2934/2009 und N (…); E-2936/2009) über Serbien, Ungarn, Österreich und Deutschland am 19. August 2008 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 29. August 2008 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ und der Anhörung vom 28. November 2008 zu den Asylgründen machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend:

Sie habe Kosovo verlassen, da es dort nicht mehr sicher sei und keine Bewegungsfreiheit habe. Seit ihrem neunten Lebensjahr habe sie Bombenangriffe erlebt und lebe deshalb in ständiger Angst. Sie habe in Kosovo keine Freiheit und keine Möglichkeit, an einen anderen Ort zu gehen. Es gebe immer wieder Entführungen, weshalb sie Angst gehabt habe auf dem Schulweg. Auf dem Schulweg sei sie zudem von Albanern bedroht und beschimpft worden.

Anlässlich der Befragung zur Person reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte zu den Akten.

B. Mit Verfügung vom 2. April 2009, eröffnet tags darauf, lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand hielten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen.

C. Mit Beschwerde vom 30. April 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom

2. April 2009 und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Asylgesetzes. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anweisung an die kantonale Migrationsbehörde, von Vollzugshandlungen abzusehen. Zusam-

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men mit der Rechtsmitteleingabe brachte sie eine Bestätigung von besuchten Sprachkursen bei.

D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2009 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin während des Verfahrens fest. Gleichzeitig setzte sie ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Dieser ging am 26. Mai 2009 fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein.

E. Mit Schreiben vom 25. März 2011 informierte der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass er die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete. Ausserdem ging am 28. März 2011 beim BFM ein Schreiben ein, welches ebenfalls über die Mandatsabgabe informierte, mit der Bitte, der Beschwerdeführerin alle Korrespondenz direkt zukommen zu lassen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

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1.3. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.

5.1. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, dass es in der Tat in den vergangenen Jahren zu vereinzelten schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, na-

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mentlich der Serben gekommen sei. Es müsse jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Auch nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen, welche die Sicherheit garantiere. Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene kosovarische Verfassung gestehe zudem den Minderheiten umfassende Rechte zu. Die internationalen Sicherheitskräfte und der Kosovo Police Service (KPS) seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Bei Übergriffen würden die Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Es sei demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen, und die geltend gemachten Übergriffe seien nicht asylrelevant. Ausserdem bestünden für Serben und serbischsprachige Roma aus den südlichen Bezirken eine valable innerstaatliche Fluchtalternative im Staatsgebiet von Serbien, ausserhalb von Kosovo, was die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung auch aus diesem Grund ausschliesse. Insgesamt hielten die Vorbringen der Beschwerdeführerin somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

5.2. In ihrer Rechtsmitteleingabe wendet die Beschwerdeführerin ein, sie sei auf der Strasse beschimpft und bedroht worden. Einmal sei der Bus, in welchem ihr Bruder zur Universität gefahren sei, von Albanern mit Steinen beworfen worden. Wegen der schlechten Sicherheitslage und der eingeschränkten Bewegungsfreiheit habe sie Kosovo verlassen.

5.3. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Angehörige ethnischer Minderheiten in Kosovo grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich an die Behörden zu wenden und diese um Schutz vor Übergriffen Dritter zu ersuchen. Zudem bejaht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung den generellen Schutzwillen und die generelle Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheitskräfte in Kosovo bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten in Kosovo (vgl. D-6827/2010 vom 2. Mai 2011 E. 4.7). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Asylvorbringen erwiesen sich demnach – auch unter Berücksichtigung der kurzen Ausführungen in der Beschwerde – als nicht asylrelevant. Die Prüfung, ob sie allenfalls eine Fluchtalternative hätte in Serbien, erübrigt sich somit.

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5.4. Der Beschwerdeführerin gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

6.

6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9).

7.

7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.2.1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kosovo oder Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo oder Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom

28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo oder Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-

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fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.3.1. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund der Aktenlage einerseits als Staatsangehörige der Republik Kosovo zu betrachten. Infolge der serbischen Abstammung und Geburt auf (ehemaligem) Staatsgebiet der Republik Serbien verfügt sie andererseits gemäss dem serbischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 auch über die serbische Staatsangehörigkeit (vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.2 S. 580).

7.3.2. In Bezug auf die allgemeine Sicherheitsund Menschenrechtslage ist festzuhalten, dass sowohl in Serbien wie auch in der serbischen Enklave im Norden von Kosovo keine Kriegsoder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liesse. Der Vollzug der Wegweisung ethnischer Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien oder in die serbische Enklave im Norden von Kosovo ist daher grundsätzlich zumutbar.

7.3.3. Indessen kann sich der Wegweisungsvollzug in die serbische Enklave im Norden von Kosovo oder nach Serbien im konkreten Einzelfall als unzumutbar erweisen, weil die betroffene Person dort aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Bei der Beurteilung, ob der betroffenen Person im Norden von Kosovo oder in Serbien eine zumutbare Zufluchtsmöglichkeit offen steht, sind insbesondere die Möglichkeit der wirtschaftlichen Existenzsicherung, der persönliche Bezug zum Zufluchtsort, wie ein früherer Aufenthalt oder eine Arbeitsstelle, und ein tragfähiges familiäres oder sonstiges soziales Beziehungsnetz sowie die Möglichkeit der gesellschaftlichen Integration, zu berücksichtigen. Im Rahmen dieser Kriterien sind ferner weitere Faktoren in die Erwägungen einzubeziehen, so insbesondere das Alter, der Gesundheitszustand, die Frage, ob es sich um eine Einzelperson oder eine Familie handelt, und die berufliche Ausbildung der betroffenen Personen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.3.6 S. 588 f.).

7.3.4. Wie das BFM zu Recht festgestellt hat, erscheint der Vollzug der Wegweisung nach C._______, Bezirk D._______ (im Süden von Kosovo), wo die Beschwerdeführerin gewohnt hat (vgl. vorinstanzliche Akten A1 S. 2), nicht zumutbar, da die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für ethnische Serben ausserhalb ihrer Enklave im Norden von

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Kosovo weiterhin nicht ausgeschlossen werden kann. Der Einschätzung der Vorinstanz, wonach sich auch der Vollzug in den Norden Kosovos als unzumutbar erweise, da die Beschwerdeführerin dort über keine konkreten Anknüpfungspunkte verfüge, kann ebenfalls gefolgt werden.

7.3.5. Nach Prüfung der Akten ist die Ansicht des BFM, die Beschwerdeführerin könnte sich als Staatsangehörige Serbiens auch in Serbien niederlassen, zu bestätigen. So verfügt die Beschwerdeführerin über eine gute Schulbildung (Gymnasialabschluss). Selbst unter Berücksichtigung der notorisch hohen Arbeitslosigkeit in Serbien sollte es ihr gelingen, innert nützlicher Frist eine Erwerbstätigkeit zu finden. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin in Serbien über eine Tante verfügt (vgl. A1 S. 3). Weiter hat sie mehrere Verwandte in der Schweiz und einen Onkel in Holland. Es ist davon auszugehen, dass die Verwandten die Beschwerdeführerin wenn nötig unterstützen können. Sie muss deshalb nicht befürchten, in Serbien in eine existenzielle Notlage zu geraten. Nach dem Gesagten besteht für die Beschwerdeführerin in Serbien eine zumutbare Aufenthaltsalternative. An dieser Feststellung vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, zumal sich diese hauptsächlich auf die Lebenssituation in Kosovo beziehen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nicht alleine nach Serbien weggewiesen wird, sondern dass auch die Beschwerden der anderen Familienmitglieder mit gleichzeitig ergehenden Urteilen E-2934/2009 und E-2936/2009 abgewiesen werden. Die Familie hat somit die Möglichkeit, gemeinsam auszureisen und sich bei der Integration in Serbien gegenseitig zu unterstützen.

7.3.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo aufgrund des Gesagten nicht in Betracht fällt. Demgegenüber erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Serbien nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Das BFM hat demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als zumutbar erachtet.

7.4. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

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7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 26. Mai 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 26. Mai 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel

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