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E-2907/2025 • BVGer E-2907/2025 KI-generiert

Asylum claim dismissed due to treatable medical condition abroad.

Geschäftsnummer E-2907/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual applied for asylum in Switzerland citing the need for medical treatment unavailable in their home country. The court upheld the lower authority's decision to reject the asylum claim, finding that the applicant did not present a valid asylum claim as it was solely based on medical grounds. The court determined that the applicant's medical condition, prostate cancer, could be treated in their home country with available resources and without violating human rights standards, thus deeming the expulsion permissible, reasonable, and possible. Consequently, the asylum appeal was dismissed, and the applicant was ordered to bear the legal costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG); Verfügung des SEM vom 14. April 2025

Schlagwörter

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Asylgrund medizinische Behandlung Wegweisung trotz Gesundheitsproblemen Menschenrechte Bürgerkrieg unzumutbar trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 AsylG

Used to confirm that the challenged decision does not violate federal law and that the factual situation was correctly and completely established.

Art. 31a Abs. 3 AsylG

Used to establish that the asylum application was filed exclusively for medical reasons, justifying the non-admission of the application.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Used to reject the request for free legal aid as the legal claims proved to be without prospect of success.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to impose the procedural costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 108 Abs. 3 AsylG

Used to establish that the appeal was lodged in a timely and orderly manner.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Used to establish the appellant's standing to appeal as the addressee of the decision.

Art. 31 VGG

Used to establish the court's jurisdiction to rule on appeals against decisions according to Art. 5 VwVG.

Art. 105 AsylG

Used to establish that the Federal Administrative Court has the final say in asylum matters.

Art. 83 Abs. 1 AIG

Used in conjunction with Art. 44 AsylG to regulate the foreigner's stay if deportation is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 83 Abs. 2 AIG

Used to establish that the deportation of the appellant is possible.

Art. 83 Abs. 3 AIG

Used to define the conditions under which deportation is not permissible due to Switzerland's international obligations.

Art. 83 Abs. 4 AIG

Used to define when deportation is unreasonable for foreigners due to situations like war, civil war, general violence, and medical emergencies.

Art. 83 Abs. 5 AIG

Used to state that return to Georgia is generally considered reasonable for rejected asylum seekers, as Georgia is considered a safe country of origin.

Art. 44 AsylG

Used to establish that the SEM typically orders deportation and its execution when it does not admit an asylum application.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Used to reject the request for free legal aid as the legal claims proved to be without prospect of success.

Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Used as the basis for calculating the procedural costs of Fr. 750.

Art. 111 Bst. e AsylG

Used to establish that decisions on manifestly unfounded appeals are made by a single judge with the consent of a second judge.

Art. 111a Abs. 1 AsylG

Used to justify the waiver of written proceedings.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Used to justify the concise reasoning of the appeal decision.

Art. 66 al. 1 LTF

Costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-2907/2025

Urteil vom 9. Mai 2025

Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Markus König;

Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer.

Parteien A._______, geboren am (…), Georgien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG - Art. 31a Abs. 3 AsylG);

Verfügung des SEM vom 14. April 2025 / N (…).

E-2907/2025

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:

dass der Beschwerdeführer am 20. März 2025 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass der Beschwerdeführer am 3. April 2025 in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er geltend machte, er habe Georgien verlassen, um sich in der Schweiz medizinisch behandeln zu lassen, dass im vorinstanzlichen Verfahren mehrere Arztberichte und weitere medizinische Unterlagen eingereicht wurden, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf der Vorinstanz am 11. April 2025 Stellung nahm, dass die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. April 2025 nicht eintrat und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,

dass sie dabei zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt und die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in Georgien sei gewährleistet,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben; es sei ihm als Flüchtling Asyl zu gewähren; eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit; Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen, dass er in formeller Hinsicht insbesondere um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ersucht, dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen ausführt, die medizinische Operation, die er benötige, würde in Georgien so ausgeführt, dass er für den Rest seines Lebens behindert sein würde und nicht für seine Familie sorgen könnte,

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und zieht in Erwägung,

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde in der Hauptsache damit einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),

dass auf die Anträge betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung deshalb nicht einzutreten ist, dass bezüglich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen hat, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn dieses ausschliesslich aus medizinischen Gründen eingereicht wird,

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dass das Gericht mit der Vorinstanz feststellt, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ausschliesslich medizinische Gründe geltend machte, womit die Vorinstanz zu Recht nicht auf sein Asylgesuch eingetreten ist,

dass das SEM, wenn es auf ein Asylgesuch nicht eintritt, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet (Art. 44 AsylG),

dass der Beschwerdeführer insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt und die Vorinstanz die Wegweisung demnach zu Recht angeordnet hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),

dass keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann und dies insbesondere dann der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR),

dass eine weitere vom EGMR definierte Konstellation Schwerkranke betrifft, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden,

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einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6), dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten an Prostatakrebs im Stadium 3 leide, wobei keine Ausbreitung in Blutoder Lymphgefässe oder entlang von Nerven stattgefunden habe und er sich nicht in akuter Lebensgefahr befinde, dass Behandlungen von Krebserkrankungen im Rahmen des staatlichen Gesundheitsprogramms in Georgien möglich sind und auch die Medikamente des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung stehen (vgl. Urteil des BVGer D-585/2024 vom 23. April 2024 E. 7.2.5 f. m.w.H.),

dass sich der Beschwerdeführer auch bereits in Georgien untersuchen liess, wobei ihm dort eine Operation empfohlen wurde, dass daher mit der Vorinstanz die bestehenden Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland im Kontext mit dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen, dass somit der Vollzug der Wegweisung als zulässig zu qualifizieren ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass die allgemeine Lage in Georgien weder von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5767/2024 vom 6. Dezember 2024 E. 7.2.1), dass Georgien ein verfolgungssicherer Heimatoder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ist und dies bedeutet, dass für abgewiesene Asylsuchende eine Rückkehr nach Georgien in der Regel als zumutbar gilt (Art. 83 Abs. 5 AIG),

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dass Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen nur dann vorliegt, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist und Unzumutbarkeit jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimatoder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen), dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor dem individuellen Hintergrund des Beschwerdeführers und der Situation im Heimatland auseinandersetzte und dessen aktuelle gesundheitliche Situation differenziert darlegte sowie die in Georgien vorhandene Gesundheitsversorgung und deren finanzielle Aspekte in die Beurteilung miteinbezog, womit auf die entsprechenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann,

dass somit der medizinische Sachverhalt ausreichend erstellt war und das SEM auch keinen Anlass hatte, den Arzttermin des Beschwerdeführers vom 14. April 2025 abzuwarten, wie der Beschwerdeführer in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf der Vorinstanz noch geltend gemacht hatte, jedoch in seiner Rechtsmitteleingabe vom 22. April 2025 nicht mehr wiederholte,

dass in der Beschwerde keine gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren neuen gesundheitlichen Gründe geltend gemacht werden und weder mit der Beschwerdeeingabe noch seither weitere medizinische Unterlagen zu den Akten gereicht wurden,

dass bezüglich der Finanzierung der medizinischen Leistung mit der Vorinstanz auf das in Georgien existierende Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze zu verweisen ist, welches den Zugang zu medizinischer Versorgung gewährleistet und es dem Beschwerdeführer dadurch ermöglicht, die Behandlung in Georgien fortzusetzen (vgl. Urteil des BVGer D-7249/2024 vom 12. Februar 2025 E. 7.2.3),

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dass der vorherrschenden gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Wegweisungsvollzugs im Rahmen der Rückkehrhilfe Rechnung zu tragen ist,

dass sich der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten als zumutbar erweist,

dass der Vollzug der Wegweisung des am 19. März 2025 legal auf dem Luftweg ausgereisten Beschwerdeführers schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG),

dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zufolge des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2907/2025

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Jonas Attenhofer

Versand: