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E-2905/2021 • BVGer E-2905/2021 KI-generiert

Dublin Regulation: France Responsible for Asylum Claim

Geschäftsnummer E-2905/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to refuse asylum and order deportation based on the Dublin Regulation. The applicant had previously claimed asylum in France, and although an attempted transfer to Italy failed, France subsequently agreed to readmit the applicant. The court found that the applicant's concerns about his health and safety in France were not sufficiently substantiated to override the Dublin Regulation, and that France, as an EU member state and signatory to international conventions, was presumed to uphold the rights of asylum seekers. Therefore, France remained the responsible state for examining the asylum claim.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Juni 2021

Schlagwörter

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Dublin-Verordnung Asylrecht internationale Abkommen Dublin-Überstellung Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

Cited as the basis for not entering into the asylum application because the applicant can be transferred to a third state responsible for the asylum and expulsion procedure.

Art. 44 AsylG

Cited as the basis for ordering the expulsion to France because the applicant does not possess a valid residence or settlement permit.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing legal costs on the applicant.

Art. 105 AsylG

Cited to establish that the Federal Administrative Court's decision in asylum matters is generally final.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited to justify the decision by a single judge with the consent of a second judge for obviously unfounded appeals.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Cited to justify the abbreviated reasoning for obviously unfounded appeals.

Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO

Cited as the legal basis for the request to the French authorities for the applicant's readmission.

Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO

Cited to refute the applicant's argument regarding Switzerland's responsibility based on his stay in the country.

Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO

Cited to explain the 'self-entry' right of a member state to examine an asylum application even if not responsible.

Art. 31a Abs. 1-3 AsylG

Cited to establish the limited scope of review for appeals against decisions not to enter into asylum applications.

Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013

Cited to explain the initiation of the procedure to determine the responsible member state.

Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO

Cited to explain the hierarchy of responsibility criteria in the Dublin Regulation.

Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO

Cited for the 'crystallisation principle' regarding the situation at the time of the first application.

Art. 8-15 Dublin-III-VO

Cited to indicate the criteria used in Chapter III for determining the responsible member state.

Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO

Cited as a general principle in relation to the self-entry right (Art. 17).

Art. 29a Abs. 3 AsylV 1

Cited as a discretionary clause, alongside Art. 17 Dublin-III-VO, for which no grounds were found.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the legal basis for imposing legal costs on the applicant.

Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Cited as the basis for determining the amount of the legal costs.

Art. 31 VGG

Cited to establish the jurisdiction of the Federal Administrative Court.

Art. 5 VwVG

Cited as the basis for the Federal Administrative Court's jurisdiction over appeals against administrative acts.

Art. 48 VwVG

Cited to establish the applicant's standing to appeal.

Art. 37 VGG

Cited to establish that the proceedings are governed by the Administrative Procedure Act (VwVG) unless otherwise specified.

Art. 6 AsylG

Cited to establish that the proceedings are governed by the Asylum Act (AsylG) unless otherwise specified.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited to determine the scope of review and admissible grounds for appeal in asylum cases.

Art. 49 VwVG

Cited to determine the scope of review and admissible grounds for appeal in foreign nationals law.

Art. 109 Abs. 3 AsylG

Cited to establish that the court had electronic access to the case files.

Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013

Cited as the legal basis for the personal interview (Dublin interview).

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-2905/2021

Urteil vom 29. Juni 2021

Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, BAZ Embrach, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 26. April 2021 / N (…)

E-2905/2021

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. Mai 2021 in der Schweiz um Asyl nach.

B. Ein Abgleich mit der europäischen Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2027 in Griechenland und am 17. Juli 2019 in Frankreich um Asyl ersucht hatte.

C. Am 28. Mai 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 1. Juni 2021 das persönliche Gespräch (nachfolgend: Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III- VO), statt.

Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, die französischen Behörden hätten ihn nach Italien zurückführen wollen, wobei ein entsprechender Entscheid am 15. Oktober 2019 ergangen sei. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid sei eine Woche später abgewiesen worden, jedoch sei in der Folge keine Überstellung nach Italien erfolgt. Er sei auch nicht selbstständig nach Italien gereist. Nach Erhalt des Entscheides habe er sich bis November 2019 in B._______ und C._______ aufgehalten. Danach sei er in die Schweiz gelangt, wo er während achtzehn Monaten bei Freunden in D._______, E._______, F._______ und G._______ gewohnt habe. Er habe in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt in der Annahme, dass nun in der Schweiz die Zuständigkeit Frankreichs nicht mehr gegeben sei. Er habe nach dem Asylgesuch in Frankreich ausser in der Schweiz nirgendwo um Asyl nachgesucht und besitze in keinem europäischen Land eine Aufenthaltsbewilligung.

Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Frankreich gab der Beschwerdeführer an, er habe nach dem negativen Entscheid draussen – in Höfen, Gärten und Kirchen – übernachten müssen und habe keine Unterkunft und keine Sozialhilfe mehr erhalten. Es sei in Frankreich nicht wie hier, der Staat kümmere sich nicht um die Asylsuchenden und es gebe kein Unterbringungssystem wie in der Schweiz.

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Auch sein Anwalt sei nicht immer erreichbar gewesen. Er habe in Frankreich gegen seine Magenprobleme keine medizinische Hilfe erhalten. Vor dem negativen Entscheid sei ihm zwar eine Karte ausgehändigt worden, mit der er eigentlich Zugang zum Gesundheitsversorgung erhalten sollte, jedoch sei er in den Spitälern nicht behandelt worden. In den französischen Grossstädten lebten viele türkischstämmige Menschen, weshalb er auf den dortigen Strassen nicht sicher sein könne. Sodann werde das Asylverfahren in Frankreich nicht richtig durchgeführt. Die französischen Behörden interessierten sich nicht für die Hintergründe. Schliesslich ginge die türkische Polizei davon aus, dass er sich weiterhin in der Türkei aufhalte, da er noch keinen Schutzstatus erhalten habe. Aus diesem Grund werde weiterhin nach ihm gesucht, was für seine Familie eine Bedrohung darstelle.

Hinsichtlich seines Gesundheitszustands machte der Beschwerdeführer geltend, seit einem Gefängnisaufenthalt in der Heimat Magenprobleme zu haben. Weitere gesundheitliche Probleme habe er nicht. Auf den Hinweis seiner Rechtsvertretung hin, zu gesundheitlichen Beschwerden gehörten auch psychische Beschwerden, ergänzte der Beschwerdeführer, er habe im Alter zwischen 18-24 Jahren im Gefängnis Folter erlitten, und sei seither depressiv. In der Folge wurden bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers entsprechende Abklärungen vorgenommen beziehungsweise eingeleitet (vgl. Arztbericht des […] vom 8. Juni 2021, wonach der Beschwerdeführer u.a. unter Schlafstörungen im Rahmen eines posttraumatischen Syndroms und rezidiven Magenschmerzen leide / Überweisung an die Gastroenterologie des (…) zur Gastroskopie und an die Dermatologie in H._______ / Ersttermin bei der Psychiaterin am 6. Juli 2021).

D. Am 1. Juni 2021 ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Dieses Gesuch wurde am 13. Juni 2021 von den französischen Behörden gutgeheissen.

E. Mit gleichentags Verfügung vom 15. Juni 2021 (Eröffnung am 16. Juni 2021) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Frankreich und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.

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F. Am 16. Juni 2021 beendete die damalige Rechtsvertretung Mandat mit sofortiger Wirkung.

G. Mit Eingabe vom 23. Juni 2021, eingegangen am 24. Juni 2021, erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen sei, sich für die Behandlung des Asylgesuches zuständig zu erklären und auf dieses einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf das Erheben eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen.

H. Mit Schreiben vom 24. Juni 2021 wurde der Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen ausgesetzt.

I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

24. Juni 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

4.

4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Jeder Asylantrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 [Dublin-III-VO]). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO [sog. Versteinerungsprinzip]; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIE- SER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber

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grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Führt die Zuständigkeitsprüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fingierter Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.

4.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

4.3 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 17. Juli 2019 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hat. Am 1. Juni 2021 ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers.

In ihrem Ersuchen wies sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, die französischen Behörden hätten ihn nach Italien zurückführen wollen, wobei ein entsprechender Entscheid am 15. Oktober 2019 ergangen und eine Woche später eine dagegen gerichtete Beschwerde abgelehnt worden sei. In der Folge sei keine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien erfolgt und der Beschwerdeführer habe sich nach eigenen Angaben bis November 2019 in Frankreich aufgehalten. Da die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien nicht in der vorgegebenen Zeit erfolgt sei, sei die Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuchs auf Frankreich übergegangen.

Am 13. Juni 2021 wurde das Rückübernahmeersuchen von den französischen Behörden gutgeheissen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben. Daran ändern auch die Vorbehalte in der Beschwerde nichts. Der Beschwerdeführer macht darin geltend, dass nach

13 Abs. 2 Dublin-III-VO ein Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrags auf internationalen Schutz zuständig sei, wenn sich – wie in seinem Fall – der Antragsteller während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in diesem, hier der Schweiz, aufgehalten habe. Bei dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO nach dem klaren Wortlaut des Einleitungssatzes voraussetzt, dass ein Mitgliedstaat, vorliegend Frankreich, nicht

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oder nicht länger zuständig ist. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Insbesondere da Frankreich seine Zuständigkeit ausdrücklich bejaht hat (vgl. Urteil F-2134/2020 des BVGer vom 29. April 2020). Weiter regelt Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO die Situation, dass ein vormals zuständiger Mitgliedstaat fünf Monate lang nicht in der Lage war, die Überstellung in einen anderen zuständigen Mitgliedstaat zu realisieren. Eine solche Situation liegt in casu für die Schweiz auch nicht vor. Der Wunsch des Beschwerdeführers, mithilfe eines neuen Asylantrags einen für ihn positiven Verfahrensausgang herbeizuführen, kann keine Zuständigkeit der schweizerischen Behörden begründen (vgl. Urteil F-2835/2019 vom 13. Juni 2019), räumt doch die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. Im Weiteren ist anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer ohnehin nicht auf einen etwaigen Verstoss gegen die Fristenregelungen in Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO berufen kann, da die Vorschrift ihm kein subjektives Recht einräumt, sondern nur die Fristen zwischen den Mitgliedstaaten regelt (vgl. zum Ganzen: UL- RICH KOEHLER, Praxis-kommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, N. 1-2 zu Artikel 13).

5.

5.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. An dieser Einschätzung vermögen die Hinweise in der Beschwerde auf einzelne Berichte über die allgemeine Situation für Asylsuchende in Frankreich nichts zu ändern.

Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die französischen Behörden in seinem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Aus dessen Aus-

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sagen ergibt sich, dass er in Frankreich aufgrund der Anwendung der Dublin Bestimmungen und der Anordnung der Wegweisung nach Italien wahrscheinlich nicht zu seinen Asylgründen befragt wurde. Nach seiner jetzigen Überstellung nach Frankreich ist hingegen davon auszugehen, dass die nun zuständigen französischen Asylbehörden die Asylgründe des Beschwerdeführers prüfen werden. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Frankreich um einen Rechtsstaat handelt, weshalb der Beschwerdeführer über die Möglichkeit verfügt, sich allenfalls an die zuständigen französischen Sicherheitsbehörden zu wenden, sollte er sich, wie geltend gemacht, vor Übergriffen durch türkischstämmige Menschen fürchten oder solche gar erleiden.

5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe die medizinische Einschätzung seiner psychischen Leiden (Ersttermin bei der Psychiaterin am 6. Juli 2021) nicht abgewartet, womit es den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt habe. In der Zwischenzeit sei er in die Psychiatrie eingewiesen worden und befinde sich nun in stationärer Behandlung. Ein Bericht stehe noch aus, werde aber in Kürze nachgereicht. In Frankreich werde er in den ersten Monaten keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung haben und zudem mit hoher Wahrscheinlichkeit auf der Strasse leben.

In der angefochtenen Verfügung hat das SEM hinsichtlich der gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers und deren Behandlung in Frankreich zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer direkt auf die Aufnahmerichtlinie berufen könne, wonach Frankreich verpflichtet sei, die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass Frankreich dem Beschwerdeführer dauerhaft eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder künftig verweigern würde. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er in den Spitälern in Frankreich keine Behandlung erhalten habe, vermag keineswegs die allgemeine Vermutung umzustossen, wonach die medizinische Versorgung in Frankreich gewährleistet sei. Im Weiteren hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass im ärztlichen Attest des (…) insbesondere auch die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers berücksichtigt worden seien. Aufgrund der hinreichend erstellten Aktenlage bestand keine Notwendigkeit, weitere Abklärungen abzuwarten, zumal davon auszugehen ist, dass Frankreich, wie bereits festgestellt, in der Lage sein wird, die notwendige medizinische Versorgung zu gewährleisten. Bei dieser Sachlage erweist sich die Rüge

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der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung als unzutreffend. An dieser Einschätzung vermag die Behauptung in der Beschwerde, wonach sich der Beschwerdeführer zurzeit in stationärer Behandlung befinde, nichts zu ändern. Für das weitere Dublin-Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird. Zudem trägt das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Frankreich Rechnung, indem es die französischen Behörden vor der Überstellung über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die notwendige medizinische Behandlung informiert.

5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausen von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen. Frankreich bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.

5.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreichi angeordnet. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

6.

6.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

6.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Daniel Merkli

Versand: