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E-290/2015 • BVGer E-290/2015 KI-generiert

Refugee Status Appeal Dismissed Over Lack of Credible Fear

Geschäftsnummer E-290/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal challenging the denial of refugee status. The appellant, born in Switzerland to Syrian and Turkish parents, returned to Syria with her family in 1998, but fled back to Switzerland in 2011 due to her father's political activities. While her family was granted asylum, her individual claim was rejected because she failed to substantiate a well-founded fear of persecution in Syria or Turkey based on her father's actions. The court found that her claims regarding Syria lacked credibility and that, while she might face some harassment in Turkey, there was no evidence of a systematic imposition of punishment for familial ties to political activists, nor a collective persecution of her ethnic group, thus not meeting the threshold for serious harm.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 48 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG; Refugee Status Appeal Dismissed Over Lack of Credible Fear: The appellant, born in Switzerland to Syrian and Turkish parents, returned to Syria with her family in 1998, but fled back to Switzerland in 2011 due to her father's political activities. While her family was granted asylum, her individual claim was rejected because she failed to substantiate a well-founded fear of persecution in Syria or Turkey based on her father's actions. The court found that her claims regarding Syria lacked credibility and that, while she might face some harassment in Turkey, there was no evidence of a systematic imposition of punishment for familial ties to political activists, nor a collective persecution of her ethnic group, thus not meeting the threshold for serious harm.

Schlagwörter

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Flüchtlingsstatus Asylgesuch einer türkischen Familie Glaubhaftigkeit der Asylgründe Verfolgung politisches Asyl glaubhafte Beweise

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 AsylG

Used to dismiss the appeal because the challenged decision did not violate federal law.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to impose costs on the appellant as a consequence of the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-290/2015

Urteil vom 22. Januar 2015

Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;

Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.

Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Rechtsanwältin Linda Keller, Advokaturbüro Bodenmann, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung);

Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2014 / N (…).

E-290/2015

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführerin, aramäische Christin, Tochter eines syrischen und einer türkischen Staatsangehörigen, wurde 1990 in der Schweiz geboren und lebte hier zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern, bis die Familie im Jahre 1998 nach Syrien zurückkehrte, wo sich der Vater politisch insbesondere für die Minderheit der Christen engagierte. Am 17. August 2011 verliess die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Familie Syrien, nachdem ihr Vater mit den syrischen und den türkischen Behörden Probleme bekommen hatte, und reiste am darauf folgenden Tag wieder in die Schweiz ein, wo sie zusammen mit ihrer Familie am 31. August 2011 um Asyl nachsuchte. Ihren Eltern wurde zusammen mit den minderjährigen Geschwistern mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 Asyl gewährt.

Am 30. September 2011 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangsund Verfahrenszentrum B._______ zur Person befragt. Das BFM hörte sie am

27. August 2013 vertieft zu ihren Asylgründen an. Zur Begründung ihres Gesuchs gab sie im Wesentlichen an, aufgrund des politischen Engagements ihres Vaters in Syrien sowohl in Syrien als auch in der Türkei der Gefahr von Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein. In Syrien sei sie insbesondere mit dem Tod bedroht worden.

B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 – am 16. Dezember 2014 eröffnet – verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 31. August 2011 ab und wies sie aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung aber infolge seiner Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

C. Mit Eingabe ihrer Rechtsanwältin vom 13. Januar 2015 liess die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und sie sei als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie den Beizug der Verfahrensakten betreffend ihre Eltern und Geschwister.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

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1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art.

48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art.

108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Beschwerde ficht die vorinstanzliche Entscheidung lediglich im Flüchtlingspunkt an, nicht aber im Asylund im Wegweisungspunkt. Damit beschränkt sich der Prozessgegenstand auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt oder nicht. Die Ablehnung des Asylgesuchs ist dagegen unangefochten in Rechtskraft erwachsen und die Wegweisung als solche ist auch nicht mehr zu überprüfen.

4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

5.

5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

Asylbeachtlich ist eine objektiv begründetet subjektive Furcht vor Verfolgung. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass

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zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21

E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

6.

6.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und überzeugend dargetan, weshalb sie die Vorbringen betreffend Syrien für nicht glaubhaft erachte. Die Beschwerdeführerin hat sich damit auf Beschwerdeebene nicht stichhaltig auseinandergesetzt. Damit erübrigt es sich, diese Vorbringen auf ihre asylrechtliche Relevanz hin zu überprüfen.

6.2 Was hingegen die Gefahr einer Reflexverfolgung in der Türkei aufgrund des politischen Engagements des Vaters in Syrien betrifft, teilt die Vorinstanz zwar die Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin Schikanen und Behelligungen ausgesetzt sein könnte. Entgegen der Beschwerdeführerin vertritt sie aber die Auffassung, dass in der Türkei keine Sippenhaft im engeren Sinne herrsche, dass namentlich nicht damit zu rechnen sei, dass gegen sie ein Strafverfahren lediglich aufgrund der Verwandtschaft zu einem politischen Aktivisten eingeleitet würde. Der Beschwerdeführerin gelingt es auf Beschwerdeebene nicht, dieser plausiblen Lagebeurteilung substanziiert zu begegnen und insbesondere darzutun, dass sie bei einer hypothetischen Niederlassung in der Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit ernstlichen Nachteilen von asylbeachtlicher Intensität zu rechnen hätte. Zu berücksichtigen gilt es dabei, dass sie bislang politisch nicht in Erscheinung getreten ist und daher auch nicht davon auszugehen ist,

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dass die türkischen Behörden bereits auf sie aufmerksam geworden wären. Von einer ernstlichen Gefahr, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen könnte, kann nach dem Gesagten keine Rede sein. Für eine auf Beschwerdeebene geltend gemachte Gefahr einer Kollektivverfolgung von aramäischen Christen in der Türkei bestehen keine Anhaltspunkte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Akten betreffend die Angehörigen der Beschwerdeführerin wurden antragsgemäss beigezogen.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Simon Thurnheer

Versand: