Asylum Seeker Denied Reconsideration of Removal Order Due to Untimely Claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn asylum seeker's initial application was rejected, and they were ordered to be removed to Italy, a decision that became final. The applicant later filed a request for reconsideration, alleging sexual assault and threats by a relative in Italy, which prevented them from returning. The court ruled that the reconsideration request was filed too late, as the alleged events occurred prior to the initial decision and did not constitute a change in circumstances. Furthermore, the court found that Italy, as a rule of law, is capable of protecting its citizens, and the applicant could seek assistance from Italian authorities. Consequently, the court upheld the decision to refuse entry into the asylum procedure and dismissed the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichNichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Juni 2019
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal as the SEM's decision did not violate Swiss law.
Basis for imposing court costs on the appellant and rejecting the request for free legal aid.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung V E-2890/2019
Urteil vom 25. Juni 2019
Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren, Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 3. Juni 2019 / N (…).
E-2890/2019
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom
18. September 2018 nicht ein. Gleichzeitig ordnete es deren Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat Italien an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B. Mit Eingabe vom 7. Mai 2019 richtete die Beschwerdeführerin ein Wiedererwägungsgesuch an das SEM und machte geltend, ein Verwandter habe sie in Italien eines Abends betäubt, sich sexuell an ihr vergangen und die Tat gefilmt. Er habe ihr gedroht, das Video im Internet zu veröffentlichen, wenn sie zur Polizei gehe. Deshalb sei sie in die Schweiz geflohen und könne nicht nach Italien zurück. In der Schweiz habe ihr eine iranische Familie geraten im Asylverfahren nicht alles zu erzählen, weshalb sie diesen
Sachverhalt bis anhin noch nicht dargelegt habe.
C. Das SEM trat mit Verfügung vom 4. Juni 2019 (eröffnet am 6. Juni 2019) auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, erklärte seine Verfügung vom
18. Dezember 2018 als rechtskräftig sowie vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D. Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 reichte die Beschwerdeführerin hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 4. Juni 2019 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
E. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 13. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
E-2890/2019
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten.
1.2 Vorliegend gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asyl oder eine vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit, der Unzumutbarkeit oder der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt, nimmt sie eine Erweiterung des Streitgegenstands vor, was unzulässig ist (BVGE 2011/9 E. 5). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
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revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem Prozessentscheid abgeschlossen wurde
– können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens können ebenfalls Beweismittel geprüft werden, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3).
Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungsund Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen.
4. Auf Beschwerdeebene wiederholt die Beschwerdeführerin lediglich, sie könne nicht nach Italien zurück, weil sie dort nicht sicher sei. Was dort vorgefallen sei, habe sie in ihrem Wiedererwägungsgesuch bereits dargelegt. Die Vorinstanz stellte hierzu in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass der neu geltend gemachte Sachverhalt bereits im September 2018 stattgefunden habe, womit das Wiedererwägungsgesuch verspätet eingereicht worden sei. Der Vorinstanz ist im Übrigen auch darin beizupflichten, dass der geltend gemachte Übergriff und die Drohungen an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern vermögen, handelt es sich doch um einen Rechtsstaat, dessen Behörden sowohl schutzwillig als auch schutzfähig sind. Mithin kann sich die Beschwerdeführerin – sofern überhaupt notwendig – an die zuständigen Stellen in Italien wenden. Folglich ist die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, hat ihre Verfügung vom 18. Dezember 2018 bestätigt und eine Gebühr von Fr. 600.– erhoben.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
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(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung vom 18. Dezember 2018 ist wiedererwägungsweise nicht aufzuheben.
Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist mit vorliegendem Urteil gegenstandlos geworden.
6. Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen. Die Kosten von Fr. 1‘500.– sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: