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E-2890/2012 • BVGer E-2890/2012 KI-generiert

Bosnian Asylum Claims Rejected Based on Safe Country Status

Geschäftsnummer E-2890/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a decision to not grant asylum to individuals from Bosnia and Herzegovina, a designated "safe country." The applicants claimed persecution due to their ethnicity and religion, but the court found their allegations unsubstantiated and contradictory. Crucially, the court determined that the applicants could have sought protection from the state authorities in their home country, as Bosnia and Herzegovina has a functioning legal system. Therefore, the court ruled that the state had not failed in its duty to protect, and the refusal to grant asylum and subsequent deportation order were lawful.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Mai 2012 / N

Schlagwörter

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Asylgesetz sicherer Staat geschützte Rechtsgüter tatsächliche Begründung Staatsschutz Recht der Staaten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 6a Abs. 2 Bst
Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung anführte, Bosnien und Herzegowina sei ein verfolgungssicherer Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst.
Art. 109 Abs. 2 AsylG
Mai 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
Art. 105 AsylG
Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 83 Bst
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst.
Art. 106 Abs. 1 AsylG
Grounds for appeal, stating that violations of federal law, incorrect or incomplete factual findings, and inappropriateness can be raised.
Art. 111 Bst
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst.
Art. 111a Abs. 2 AsylG
Specifies that decisions in single-judge proceedings can be summarily reasoned.
Art. 111a Abs. 1 AsylG
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Abs. 1 AsylG

Basis for the decision not to enter the asylum application because the country of origin is considered a safe country.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Establishes that a refusal to enter an asylum application generally results in the expulsion from Switzerland.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Prohibits deportation to a country where the person faces danger to life, liberty, or freedom, and is cited in the context of inadmissibility of expulsion.

Art. 83 Abs. 3 AuG

States that expulsion is inadmissible if Switzerland's international obligations prevent the foreigner's travel to their home country, origin country, or a third country.

Art. 83 Abs. 4 AuG

States that expulsion is considered unreasonable for foreigners facing concrete dangers in their home or origin country due to situations like war, civil war, general violence, or medical emergencies.

Art. 83 Abs. 2 AuG

States that expulsion is possible if there are no obstacles to its execution.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Grounds for appeal, stating that violations of federal law, incorrect or incomplete factual findings, and inappropriateness can be raised.

Art. 111 Bst. e AsylG

Authorizes decisions by a single judge with the consent of a second judge for obviously unfounded appeals.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Specifies that decisions in single-judge proceedings can be summarily reasoned.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Basis for rejecting the request for free legal aid because the legal claims were deemed unfounded.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Imposes court costs on the appellants.

Art. 1-3 VGKE

Regulation governing court costs and indemnities before the Federal Administrative Court.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-2890/2012

Urteil vom 5. Juni 2012

Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;

Gerichtsschreiberin Sarah Straub.

Parteien A._______, geboren (…), und dessen Ehefrau B._______, geboren (…), Bosnien und Herzegowina, beide vertreten durch Annelise Gerber, (…)

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 16. Mai 2012 / N (…)

E-2890/2012

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 13. März 2012 von C._______ (…) mit einem Bus nach Zürich fuhren und am 14. März 2012 im (…) um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen vom 26. März 2012 und den direkten Anhörungen vom 30. April 2012 zur Begründung der Asylgesuche geltend machten, sie seien seit vielen Jahren von den Nachbarn belästigt, bedroht und angegriffen worden, und die Probleme hätten seit ihrer Heirat im Dezember 2011 zugenommen, da er Roma und sie Muslimin sei, dass eine Gruppe von Jugendlichen aus dem Quartier sie immer wieder bedrängt habe, der Versuch (…), mit deren Eltern darüber zu reden, jedoch gescheitert sei und auch die Polizei nicht habe helfen können, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Mai 2012 – eröffnet am 21. Mai 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung anführte, Bosnien und Herzegowina sei ein verfolgungssicherer Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, weshalb auf Asylgesuche von Bürgern dieses Landes nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung, dass die Vorbringen unsubstanziiert und widersprüchlich seien, dass die geltend gemachten Übergriffe durch Dritte ohnehin nicht asylrelevant seien, da den Beschwerdeführenden hätte zugemutet werden können, den Schutz des Heimatstaates in Anspruch zu nehmen, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, welche die Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom

28. Mai 2012 (Faxzuschrift und Poststempel vom 29. Mai 2012) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liessen, es sei auf die Asylgesuche vom 14. März 2012 einzutreten, die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, gegebenenfalls sei das Dossier zur Neubeurteilung dem BFM zurückzugeben,

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dass ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und das Dossier zusammen mit (…) zu behandeln sei,

dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Mai 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-

33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt sind,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32- 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5

S. 116),

dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73, mit Hinweisen auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.

S. 240 f.),

dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass der Bundesrat Bosnien-Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum Safe Country erklärt hat und auf diese Einschätzung bisher nicht zurückgekommen ist (Art. 6a Abs. 3 AsylG), dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung,

dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zweitens nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als haltlos zu erkennen sind (vgl. BVGE 2011/8 E. 4.2 S. 108 f.),

dass die Beschwerdeführenden Übergriffe durch Dritte geltend machen, welche nur asylrelevant sind, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren, dass Bosnien und Herzegowina als Safe Country über funktionierende Polizeiorgane sowie ein Rechtsund Justizsystem verfügt, und von der Schutzfähigkeit sowie vom Schutzwillen dieses Staates auszugehen ist, weshalb die Beschwerdeführenden bei den heimatlichen Behörden hätten Schutz suchen können,

dass sie nicht darzulegen vermochten, inwiefern die Polizei nicht willens oder nicht in der Lage sein sollte, die angeblichen Angriffe zu ahnden, und damit keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, dass sich die Prüfung von Unglaubhaftigkeitselementen angesichts vorstehender Ausführungen erübrigt,

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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoule- E-2890/2012

ment keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Onkel des Beschwerdeführers in C._______ ein Haus besitzt, die Mutter sowie der Bruder der Beschwerdeführerin in D._______ leben und davon auszugehen ist, dass sie dort über einen Kreis von Bekannten und Freunden verfügt,

dass sich der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und sie gültige Reisepapiere besitzen, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass angesichts des Umstandes, dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist,

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dass mit heutigem Datum auch das Urteil im Verfahren (…) ergeht, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2890/2012

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Sarah Straub

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