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E-2877/2022 • BVGer E-2877/2022 KI-generiert

Temporary Protection Denial Overturned in Favor of Asylum Procedure

Geschäftsnummer E-2877/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court overturned the migration authorities' decision to deny temporary protection and order the deportation of an individual who claimed to be of Turkish origin and feared persecution in his home country due to his brothers' alleged ties to a terrorist organization. The court found that while the individual's application for temporary protection was correctly denied because he arrived in Ukraine shortly before the conflict and lacked a residence permit, his statements during initial interviews and subsequent submissions provided sufficient grounds to consider his request as an asylum application. Therefore, the migration authorities should have initiated a formal asylum procedure instead of summarily denying temporary protection and ordering deportation.

Legislator-Regeste

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Art. 66 AsylG, Art. 18 AsylG, Art. 69 Abs. 4 AsylG, Art. 26 AsylG, Art. 26c AsylG, Art. 31 VGG; Temporary Protection Denial Overturned in Favor of Asylum Procedure: The court found that while the individual's application for temporary protection was correctly denied because he arrived in Ukraine shortly before the conflict and lacked a residence permit, his statements during initial interviews and subsequent submissions provided sufficient grounds to consider his request as an asylum application. Therefore, the migration authorities should have initiated a formal asylum procedure instead of summarily denying temporary protection and ordering deportation.

Schlagwörter

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Asylverfahren vorübergehender Schutz Verfolgung Aufenthaltsbewilligungen Aussetzung des Wegweisungsvollzugs Forderungseingabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 66 AsylG
März 2022 beim SEM ein Gesuch um vorübergehenden Schutz einreichte und dabei angab, er verfüge nicht über die ukrainische Staatsangehörigkeit, sondern sei türkischer Staatsbürger, dass er anlässlich der Kurzbefragung nach Art. 66 AsylG (SR 142.31) vom
Art. 18 AsylG
Cited to establish that the applicant's statement constituted an asylum application.
Art. 69 Abs. 4 AsylG
Cited to establish that the SEM should have continued the procedure as an ordinary asylum procedure when refusing temporary protection.
Art. 26 AsylG
dass die erfolgte Kurzbefragung lediglich einer summarischen Befragung im Sinn von Art. 26 AsylG entspreche und somit nicht die Anforderungen an eine "Anhörung zu den Fluchtgründen nach Art.
Art. 26c AsylG
26 AsylG entspreche und somit nicht die Anforderungen an eine "Anhörung zu den Fluchtgründen nach Art. 26c AsylG" erfülle, dass die Vorinstanz mit der unterlassenen Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens den asylrelevanten Sachverhalt unvollständig sowie falsch abgeklärt und damit Art.
Art. 31 VGG
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügung nach Art.
Art. 5 VwVG
31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügung nach Art. 5 VwVG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art.
Art. 83 bst
5 VwVG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 83 bst.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 4 AsylG

Cited to establish that the SEM should have continued the procedure as an ordinary asylum procedure when refusing temporary protection.

Art. 18 AsylG

Cited to establish that the applicant's statement constituted an asylum application.

Art. 42 AsylG

Cited to establish that filing an asylum application entitles the applicant to stay in Switzerland.

Art. 44 AsylG

Cited to justify the annulment of the SEM's expulsion order and the execution of expulsion, as a further examination would be required after the asylum procedure.

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

Cited to waive the imposition of court costs due to the outcome of the proceedings.

Art. 72 i.V.m. Art. 102h AsylG

Cited to explain why no party compensation is awarded, as the legal representative was assigned free legal aid.

Art. 72 i.V.m. Art. 102k AsylG

Cited to explain that the assigned legal representative's services are compensated by the Confederation.

Art. 72 i.V.m. Art. 111ater AsylG

Cited in conjunction with the legal aid provisions.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-2877/2022

Urteil vom 6. Juli 2022

Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;

Gerichtsschreiberin Martina Stark.

Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Lara Aharchaou, Rechtsanwältin, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz;

Verfügung des SEM vom 1. Juni 2022 / N (…).

E-2877/2022

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 26. März 2022 beim SEM ein Gesuch um vorübergehenden Schutz einreichte und dabei angab, er verfüge nicht über die ukrainische Staatsangehörigkeit, sondern sei türkischer Staatsbürger, dass er anlässlich der Kurzbefragung nach Art. 66 AsylG (SR 142.31) vom

17. Mai 2022 zu Protokoll gab, er habe von 2010 bis 2020 mit seiner Familie in B._______ (Türkei) gelebt, bevor er im Februar 2020 nach C._______ (Nordirak) gegangen sei, weil er wegen zwei seiner Brüder Probleme bekommen habe, die in der Türkei wegen angeblicher Verbindungen zur FETÖ (sog. Fethullahistische Terrororganisation) inhaftiert worden seien, dass er von C._______ aus zunächst in die Türkei zurückgekehrt und von dort am (…). Februar 2022 in die Ukraine übersiedelt sei, da er in seinem Heimatstaat keine Lebenssicherheit gehabt habe, dass er in der Ukraine nicht um Asyl nachgesucht habe, weil er eine Arbeitserlaubnis habe beantragen und erwerbstätig sein wollen, er aber während seines 90-tägigen Aufenthaltsrechts erst einen Antrag um einen Aufenthaltstitel eingereicht habe,

dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei weiterhin Behelligungen seitens der Polizei befürchte, zumal sich die Situation im Land für ihn nicht verbessert habe,

dass er als Beweismittel unter anderem einen ukrainischen Arbeitsvertrag sowie weitere Dokumente zum Beleg seines Aufenthalts in D._______ im Februar 2022 ins Recht legte,

dass das SEM am 1. Juni 2022 (Eröffnungszeitpunkt) die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes verfügte und die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen angab, nachdem der Beschwerdeführer weniger als drei Wochen vor Ausbruch des Kriegs in die Ukraine gekommen sei und er dort über keinen Aufenthaltstitel verfüge, falle er nicht in eine der drei in der Allgemeinverfügung des Bundesrats vom 11. März 2022 genannten Personenkategorien,

dass er zudem mit seinem bis 4. Juni 2031 gültigen türkischen Reisepass in Sicherheit und auch dauerhaft in seinen Heimatstaat zurückkehren und sich dort niederlassen könne, womit sein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes abzuweisen sei,

E-2877/2022

dass demzufolge seine Wegweisung anzuordnen und der Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat sowohl zulässig als auch zumutbar sei, da die geltend gemachten Nachteile wegen seiner Brüder sowie seiner kurdischen Volkszugehörigkeit nicht die Intensität von völkerrechtlichen Vollzugshindernissen erreichen würden,

dass er insbesondere auch von C._______ aus regelmässig auf legalem Weg in die Türkei gereist sei,

dass überdies erhebliche Zweifel an seinem Aufenthalt im Irak bestehen würden, weil es sich beim eingereichten irakischen Aufenthaltstitel um eine Fälschung handle und der Beschwerdeführer diesen Umstand nicht schlüssig zu erklären vermocht habe,

dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom

30. Juni 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,

dass er seine Anträge damit begründete, es sei vorliegend unbestritten, dass er mangels einer gültigen Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine unter keine der vom Bundesrat bestimmten Schutzgruppen falle, er aber seit Registrierung im Bundesasylzentrum am 26. März 2022 zum Ausdruck gebracht habe, er wolle in der Schweiz um Schutz nachsuchen, dass dabei nicht ein explizites Ersuchen ausschliesslich um Gewährung des Schutzstatus S erfolgt sei, sondern er anlässlich der Kurzbefragung vom 17. Mai 2022 vielmehr klare Anhaltspunkte geliefert habe, dass ihm in seinem Heimatstaat eine potenziell asylrelevante Verfolgung drohe, dass dies offensichtlich auch die Vorinstanz erkannt habe, zumal sie sich an der Kurzbefragung danach erkundigt habe, weshalb er in der Ukraine nicht um Asyl nachgesucht habe,

dass seine Äusserungen folglich ohne Weiteres die Anforderungen an ein Asylgesuch im Sinn von Art. 18 AsylG erfüllen würden, womit das SEM gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG ein ordentliches Asylverfahren hätte durchführen müssen,

E-2877/2022

dass die erfolgte Kurzbefragung lediglich einer summarischen Befragung im Sinn von Art. 26 AsylG entspreche und somit nicht die Anforderungen an eine "Anhörung zu den Fluchtgründen nach Art. 26c AsylG" erfülle, dass die Vorinstanz mit der unterlassenen Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens den asylrelevanten Sachverhalt unvollständig sowie falsch abgeklärt und damit Art. 69 Abs. 4 AsylG wie auch die ihr aus dem Untersuchungsgrundsatz fliessenden Pflichten verletzt habe, dass es zudem eine Verletzung seines Gehörsanspruchs darstelle, dass er keine Gelegenheit erhalten habe, sich ausführlich zu seinen Fluchtgründen zu äussern,

dass schliesslich in der angefochtenen Verfügung bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gerade nicht geprüft worden sei, ob ihm bei einer Rückkehr in den Heimatstaat Konsequenzen drohen würden, und in der Kurzbefragung auch kaum konkrete Nachfragen hierzu gestellt worden seien,

dass infolgedessen auch die Ausführungen des SEM zur Plausibilität seines Wegzugs in den Nordirak wegen der Furcht vor Verfolgung im Heimatstaat nicht aufgrund einer umfassenden Glaubhaftigkeitsprüfung erfolgt seien, und ohnehin widersprüchlich erscheine, dass er an der Befragung auf seine Reisebewegungen an der irakisch-türkischen Grenze angesprochen worden sei,

dass demnach die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an Vorinstanz zurückzuweisen sei,

dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen Fotografien von zwei Sicherheitsuntersuchungsprotokollen einer türkischen Staatsanwaltschaft aus dem Jahr 2018 einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2022 den Eingang seiner Beschwerde bestätigte,

und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügung nach Art. 5 VwVG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 83 bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG), E-2877/2022

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5),

dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift hervorgeht, dass die Richtigkeit der Verweigerung des vorübergehenden Schutzes – angesichts des Fehlens einer gültigen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers in der Ukraine – ausdrücklich anerkannt wird (vgl. Beschwerde S. 7) und dieser Punkt des Dispositivs somit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, womit die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, dass gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG das SEM das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahrens unverzüglich fortzusetzen hat, wenn es beabsichtigt, den vorübergehenden Schutz zu verweigern,

E-2877/2022

dass auch aus den Materialien hervorgeht, ein Verfahren sei dann als ordentliches Asylverfahren fortzusetzen (in dessen Verlauf über das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beziehungsweise die Wegweisung entschieden werde), wenn das Gesuch nach Art. 18 AsylG als Asylgesuch zu betrachten sei (vgl. BBl 1996 II 81), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht darauf hinwies, er habe bereits an der Kurzbefragung vom 17. Mai 2022 angegeben, er sei in die Schweiz gekommen, um hier Schutz zu erhalten, und er habe im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat dort mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen,

dass er im Beschwerdeverfahren zudem Beweismittel zum Beleg der geltend gemachten potenziell asylrelevanten Verfolgungsgefahr einreichte, und spätestens seit diesem Zeitpunkt klar ist, dass der Beschwerdeführer neben einem Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes (manifestiert durch das Einreichen der diesbezüglichen Formulare und die Teilnahme an einer entsprechenden Befragung) auch Gründe gemäss Art. 18 AsylG geltend gemacht und damit ein Asylgesuch gestellt hat, dass folglich die Vorinstanz gehalten ist, das Verfahren als ordentliches Asylverfahren weiterzuführen und ihr die Akten hierfür zu überweisen sind, dass das Stellen eines Asylgesuchs zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt (Art. 42 AsylG) und die Durchführung des Vollzugs einer allenfalls nach dem Asylverfahren erneut anzuordnenden Wegweisung (vgl. Art. 44 AsylG) vertiefter Prüfung bedürfte, weshalb die vom SEM verfügte Wegweisung (samt angeordnetem Wegweisungsvollzug) aufzuheben ist, dass demnach die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hinfällig wird (gleich wie – angesichts des Entscheids in der Sache – das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht),

dass dem Beschwerdeführer keine Pateientschädigung auszurichten ist, weil es sich bei seiner Rechtsvertretung um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsbeiständin im Sinn von Art. 72 in Verbindung mit Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 72 i.V.m. Art. 111ater AsylG).

E-2877/2022

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Es wird festgestellt, dass die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung (Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsund Wegweisungsvollzugspunkt beantragt worden ist, wird die Beschwerde gutgeheissen.

3. Die Dispositivziffern 2–4 der Verfügung des SEM vom 1. Juni 2022 werden aufgehoben.

4. Die Sache wird zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens an die Vorinstanz überwiesen.

5. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark