Asylum Refused: Applicant's Claims Deemed Lacking Credibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the federal office's decision to refuse asylum and order the applicant's deportation. The applicant claimed to have fled their home country due to impregnating a father's wife and breaking a taboo, leading to threats of death from villagers. However, the applicant failed to provide valid identity documents and their account was deemed contradictory, unrealistic, and unsubstantiated, lacking credibility. The court found no excusable reasons for the failure to provide documents and concluded that the applicant's claims did not establish a risk of persecution or a recognized obstacle to deportation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Asylum Refused: Applicant's Claims Deemed Lacking Credibility: The applicant claimed to have fled their home country due to impregnating a father's wife and breaking a taboo, leading to threats of death from villagers. However, the applicant failed to provide valid identity documents and their account was deemed contradictory, unrealistic, and unsubstantiated, lacking credibility. The court found no excusable reasons for the failure to provide documents and concluded that the applicant's claims did not establish a risk of persecution or a recognized obstacle to deportation.
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KI-generiertThe court upheld the Federal Office for Migration's decision not to enter into the asylum application because the applicant failed to submit identity or travel documents within the prescribed timeframe.
The court confirmed the deportation order, as is generally the consequence of rejecting or not entering into an asylum application.
The court confirmed that the deportation is permissible as there is no indication of a risk of persecution or mistreatment that would prohibit return to the home country.
The court confirmed that the deportation is possible as there are no obstacles to its execution.
The court confirmed that the deportation is feasible, as there are no grounds (war, civil war, general violence, medical emergency) that would make it unreasonable for the applicant to return to their home country.
The court rejected the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.
The court imposed the procedural costs on the applicant.
The court dismissed the appeal, finding that the applicant failed to demonstrate that the decision violated federal law, incorrectly established facts, or was inappropriate.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V E-2867/2009/ {T 0/2}
Urteil vom 8. Mai 2009
Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
Parteien A._______, alias B._______, Nigeria, c/o _______, _______, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. April 2009 /_______.
E-2867/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 6. Juli 2008 seinen Heimatstaat verliess, auf dem Seeund anschliessend Landweg am 3. August 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte,
dass am 21. August 2008 nach Transfer im EVZ D._______ die summarische Befragung und am 22. April 2009 in Bern die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM stattfand, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen angab, er sei nigerianischer Staatsangehöriger und habe sein ganzes bisheriges Leben im Dorf E._______, F._______ State, verbracht, dass er Nigeria habe verlassen müssen, weil er eine der Frauen seines Vaters geschwängert und damit ein Tabu gebrochen habe, weshalb ihn die Dorfbewohner hätten umbringen wollen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchstellung keine rechtsgültige Identitätspapiere eingereicht und trotz entsprechender Aufforderung bis heute keine solchen nachgereicht hat, dass das BFM mit Verfügung vom 27. April 2009 – eröffnet am 29. April 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reiseoder Identitätspapiere beizubringen,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich widersprüchlich, realitätsfremd, unsubstanziiert und somit unglaubhaft seien, sinngemäss seinen haltlosen Aussagen keine Hinweise auf eine Verfolgung entnehmen liessen und es sich daher auch erübrige, die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen zu prüfen,
E-2867/2009
dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Hindernisses für den Vollzug der Wegweisung nicht erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung seines Asylgesuchs beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass den Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am
31. Oktober 2008 in der Drogenszene festgenommen worden ist,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel beantragt, es sei ihm eine Frist von drei Wochen "zur Nachreichung von ärztlichen Berichten" zu setzen,
dass dieser Prozessantrag mit keinem Wort begründet wird und der Beschwerdeführer auch keine gesundheitlichen Probleme geltend macht, weshalb der Antrag abzuweisen ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass vorliegend die Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG (innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs) unbestritten ist, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden solche Dokumente einzureichen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 3),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe mit Bezug auf die Erwägungen des BFM zur Nichtabgabe rechtsgenüglicher Reiseoder Identitätspapiere vorbringt, allgemein bekannten Informationen zufolge könne es sehr schwierig bis unmöglich sein, in Nigeria in den Besitz von Identitätsdokumenten zu kommen, was besonders für Personen aus der ärmeren Bevölkerungsschicht gelte, dass auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Angaben des Beschwerdeführers zur Nichtabgabe von Identitätsdokumenten wie auch die Schilderungen der Reiseumstände als widersprüchlich, realitätsfremd und stereotyp, mithin als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert werden müssen,
dass deshalb die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe zu Recht verneint hat,
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung auf überzeugende Weise darauf hingewiesen hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, realitätsfremd und nicht substanziiert (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.),
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dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vorbringt, das BFM habe zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gefällt, da zusätzliche Abklärungen zur Flüchtlingseigenschaft sowie eines Wegweisungshindernisses nötig seien,
dass er seine Situation als Tabubrecher innerhalb seines Dorfes sowie die damit verbundenen Probleme äusserst detailliert und realitätsnah geschildert habe,
dass indessen das BFM zu Recht auf offensichtliche Aussagewidersprüche hingewiesen hat (vgl. angefochtene Verfügung S 3 Mitte), welche sich nicht mit dem bloss summarischen Charakter der ersten Anhörung im EVZ erklären lassen (vgl. Beschwerde S. 2; dazu auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3 S. 13 f.), dass das in der Beschwerde wiederholte Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer in ganz Nigeria überall auf Leute aus seinem Dorf treffen könnte, welche ihn behelligen könnten, in Anbetracht der Ausdehnung des Landes als realitätsfremd und unwahrscheinlich zu werten ist, zumal jener angebliche Tabubruch im Kontext der gesamten Vorbringen ohnehin ebenfalls nicht glaubhaft ist, dass im Übrigen auch das Beschwerdevorbringen, vom Beschwerdeführer könnten aufgrund seiner minimalen Schulbildung keine genaueren Angaben über sein Heimatdorf erwartet werden, nicht zu überzeugen vermag,
dass ferner die Durchsicht der Akten respektive des Protokolls der direkten Bundesanhörung ergibt, dass die ausweichenden, oberflächlichen Aussagen des Beschwerdeführers auch von einem auffälligen Mangel an Realkennzeichen gekennzeichnet sind, dass seine Beschwerdevorbringen daher die den Akten zu entnehmenden klaren Unglaubhaftigkeitsindizien nicht umzustossen vermögen, dass das BFM bei der vorliegenden klaren Aktenlage offensichtlich keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen musste,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatoder Herkunftsstaat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Beschwerdeführers sprechen, der über berufliche Erfahrung verfügt, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Nachreichung von Beweismitteln (ärztliche Berichte) wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrationsamt des Kantons G._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
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