Timeliness Bar Precludes Asylum Reconsideration for Health Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn asylum seeker requested reconsideration of a denied asylum claim, citing health issues that would make return to his home country unreasonable and potentially lead to suicide. The court affirmed the prior denial, finding the reconsideration request was filed more than 30 days after the applicant learned of the medical report supporting his claim, thus failing to meet the timeliness requirement for such requests. Therefore, the court upheld the original decision to deny asylum and ordered removal, dismissing the appeal and requests for legal aid as the appeal was deemed without merit.
Legislator-Regeste
AmtlichAsyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 31. Mai 2019
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to confirm that the Federal Administrative Court's jurisdiction and admissible grounds for appeal in asylum matters are governed by this provision.
Cited by the applicant as the basis for their request for reconsideration of the asylum decision.
Specifies the procedural requirements for submitting a request for reconsideration in asylum law, including the timeline and form of submission.
Justifies the decision being made by a single judge with the consent of a second judge for obviously unfounded appeals.
States that a written exchange of pleadings was waived.
Cited as a basis for the applicant's standing to appeal.
Cited as a basis for the applicant's standing to appeal and that the court decides finally in asylum matters.
The basis for imposing costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.
Cited in relation to the rejection of the requests for free legal aid and legal representation due to the appeal being considered unfounded.
Cited as the legal basis for the Federal Administrative Court's interim measure suspending the expulsion.
Cited as a basis for the applicant's standing to appeal.
Used to determine the scope of review for the Federal Administrative Court in matters of administrative law.
Establishes the jurisdiction of the Federal Administrative Court to hear appeals against decisions according to Art. 5 VwVG.
Cited as the legal basis for the refusal to extend the deadline for improving the appeal, as it is a statutory deadline that cannot be extended.
Used to confirm that no exception exists that would exclude the Federal Administrative Court's jurisdiction.
Identifies the State Secretariat for Migration (SEM) as a lower authority whose decisions fall under the jurisdiction of the Federal Administrative Court.
The provision defining decisions subject to appeal to the Federal Administrative Court.
Governs the transmission of files from the lower authority to the Federal Administrative Court.
Cited as the basis for the Federal Administrative Court's final decision-making power in asylum matters.
Cited as a basis for the applicant's standing to appeal.
Cited implicitly by referring to 'Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)' for the determination of costs.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung V E-2852/2019
Urteil vom 4. Juli 2019
Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 31. Mai 2019 / N (…).
E-2852/2019
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (…) Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 verneinte die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B. Mit einer als "Asylgesuch gemäss Art. 111c AsylG (Mehrfachgesuch)" betitelten Eingabe vom 22. Mai 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids.
C. Die Vorinstanz nahm die Eingabe des Beschwerdeführers als Wiedererwägungsgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 31. Mai 2019 (eröffnet am
5. Juni 2019) trat sie auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und vermerkte, die Verfügung vom 6. Juli 2018 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar. Gleichzeitig erhob sie eine Gebühr von Fr. 600.–, wies das Gesuch um Befreiung von Verfahrenskosten ab und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 7. Juni 2019 (Poststempel) Beschwerde und hielt darin fest, er sei mit dem Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht einverstanden.
E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 11. Juni 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
F. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2019 auf, eine Beschwerdeverbesserung einzureichen.
G. Mit Eingabe vom 18. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer eine verbesserte Beschwerde ein und ersuchte um Fristerstreckung zur Ergänzung
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seiner Beschwerde. Weiter beantragte er, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Die Vorinstanz solle ihm Gelegenheit zur Klärung von offenen Fragen gewähren. Er sei von der Gebühr von Fr. 600.– zu befreien. Eventualiter sei er zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.
H. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 12. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Bei der Frist zur Verbesserung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide innert drei Tagen gemäss Art. 110 AsylG handelt es sich um
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eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 22 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung der Frist zur Ergänzung seiner Beschwerdeverbesserung ist deshalb abzuweisen.
1.4 Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
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5.
5.1 Zur Begründung seines Wiedererwägungsgesuchs führte der Beschwerdeführer aus, aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden sei eine Wegweisung in sein Heimatland unzumutbar. Die benötigte engmaschige psychotherapeutisch-medikamentöse Behandlung sei in Afghanistan nicht erhältlich. Bei einem Vollzug der Wegweisung sei die Gefahr gross, dass er seinem Leben mit einem Suizid ein Ende setzen würde. Als Beweismittel reichte er einen ärztlichen Bericht der B._______ vom 5. April 2019 sowie einen vorläufigen Arztbrief des C._______ vom 12. August 2018 ein.
5.2 Die Vorinstanz hielt fest, es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 6. Juli 2018 beseitigen könnten. Die geltend gemachten psychischen Beschwerden seien bereits im Asylentscheid vom 6. Juli 2018 ausführlich abgehandelt worden. Den Arztberichten sei nicht zu entnehmen, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers derart verschlechtert habe, als dass von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gesprochen werden müsse. Es handle sich demnach nicht um eine nachträgliche Veränderung der Sachlage. Gemäss Arztbericht der B._______ sei er seit dem 19. Dezember 2018 in Behandlung und der entsprechende Arztbericht datiere vom 5. April 2019. Zwischen dem genannten Schreiben und der Einreichung seines Gesuchs würden mehr als 30 Tage liegen und er habe keine Gründe genannt, weshalb er sein Wiedererwägungsgesuch nicht bereits früher einreichen konnte. Betreffend seine angeblich drohende Suizidalität seien vorsorgliche Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung zu treffen. Vorliegend seien eine entsprechende fachärztliche sowie medikamentöse Vorbereitung und Begleitung vor und bei der Ausreise möglich.
5.3 In seiner Beschwerde nennt der Beschwerdeführer erneut die Verschlechterung seines Gesundheitszustands als Grund für sein Wiedererwägungsgesuch und seine Beschwerde.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Erkenntnis, dass das SEM die Rechtzeitigkeit des Wiedererwägungsgesuchs zutreffend verneint hat und kein Anlass zur Beseitigung der Rechtskraft der Verfügung vom 6. Juli 2018 besteht. Die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung sind nicht zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden. Der ärztliche Be-
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richt der B._______ datiert vom 5. April 2019, das Wiedererwägungsgesuch reichte der Beschwerdeführer am 22. Mai 2019 ein, mithin mehr als
30 Tage seit Kenntnis des Arztberichts beziehungsweise seit Entdeckung seines Wiedererwägungsgrundes. Er legt nicht dar, dass eine frühere Einreichung ihm nicht möglich gewesen sei. Damit muss nicht geprüft werden, ob überhaupt ein Wiedererwägungsgrund vorliegt. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das verspätete Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Die Rechtskraft der Verfügung der Vorinstanz vom 6. Juli 2018 bleibt bestehen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Den gesundheitlichen Problemen ist bei der Ausgestaltung der Ausreisemodalitäten Rechnung zu tragen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Annina Mondgenast
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