Applicant Fails to Prove Eritrean Nationality, Asylum Denied
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the denial of asylum and the order for removal, finding that the applicant failed to credibly establish her Eritrean nationality or a well-founded fear of persecution. Despite claiming to be Eritrean, she demonstrated a lack of knowledge about Eritrean culture and language, and her account of her parents' deportation was deemed too vague and lacked corroborating evidence. The court found her explanations for these deficiencies unconvincing and concluded that she likely holds Ethiopian nationality, making her removal to Ethiopia permissible and not subject to asylum law protections.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG; Applicant Fails to Prove Eritrean Nationality, Asylum Denied: Despite claiming to be Eritrean, she demonstrated a lack of knowledge about Eritrean culture and language, and her account of her parents' deportation was deemed too vague and lacked corroborating evidence. The court found her explanations for these deficiencies unconvincing and concluded that she likely holds Ethiopian nationality, making her removal to Ethiopia permissible and not subject to asylum law protections.
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KI-generiertThe court cited this article in the reasoning of the BFM's decision, which was then affirmed by the Federal Administrative Court, as the basis for the unlikelihood of the applicant's claims for asylum.
This article was cited as the general consequence of an asylum application being rejected, leading to the withdrawal from Switzerland.
This article, in conjunction with Art. 83 AuG, was cited as the basis for the examination of the admissibility, reasonableness, and possibility of implementing the withdrawal from Switzerland.
This article was cited to confirm that the principle of non-refoulement under asylum law does not apply in this case, as the applicant did not prove a risk of persecution or torture.
This article was cited in the context of assessing the possibility of implementing the withdrawal from Switzerland, concluding that no obstacles were found based on the case file.
This article was cited to address the admissibility of the withdrawal from Switzerland, concluding that Switzerland's international obligations do not prevent the applicant's return to their home or a third country.
This article was cited to assess the reasonableness of the withdrawal from Switzerland, concluding that neither the general situation in Ethiopia nor individual reasons indicate a concrete danger for the applicant upon return.
This article was cited as the legal basis for imposing the court costs on the applicant due to the outcome of the proceedings.
This article was cited as the basis for the court's decision to rule in a single-judge capacity with the consent of a second judge, as the appeal was deemed manifestly unfounded.
This article was cited as the justification for providing only a summary reasoning for the decision, given that the appeal was considered manifestly unfounded.
This article was cited in conjunction with Art. 48 Abs. 1 VwVG to establish the applicant's standing to appeal.
This article was cited in conjunction with Art. 52 VwVG to confirm that the appeal was admissible because it was filed within the deadline and in the correct form.
This article outlines the grounds for appeal, which the court considered when examining the applicant's case.
This article states the general principle that Switzerland grants asylum to refugees, which forms the background for the assessment of the applicant's claim.
This article defines who qualifies as a refugee, setting the standard for the assessment of the applicant's asylum claim.
This article, concerning the duty of participation, was cited in the context of the examination of withdrawal impediments, emphasizing that the applicant's cooperation is crucial and has limits.
This article was cited in conjunction with Art. 105 AsylG to establish the applicant's standing to appeal.
This article was cited in conjunction with Art. 108 Abs. 1 AsylG to confirm that the appeal was admissible because it was filed within the deadline and in the correct form.
This article addresses the suspensive effect of appeals, and the court noted it was not relevant here as the appeal had suspensive effect by law and this was not revoked.
This article was cited as the general provision for the Federal Administrative Court's jurisdiction in asylum matters.
These articles were cited in conjunction with Art. 105 AsylG to define the scope of the Federal Administrative Court's final decision-making power in asylum cases, excluding cases involving extradition requests.
This article was cited to confirm that the Federal Administrative Court's decision is final, as no exception for extradition requests was present.
This article was cited to establish that the proceedings are governed by the VwVG, VGG, and BGG, unless the AsylG specifies otherwise.
This article was cited in conjunction with Art. 48 Abs. 1 VwVG to establish the applicant's standing to appeal.
Basis for annulment of naturalization due to concealment of facts.
Used to declare the appeal inadmissible because it was against an interlocutory decision.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung V E-2769/2012
Urteil vom 19. Juni 2012
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien A._______, unbekannte Staatsangehörigkeit (angeblich Eritrea), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. April 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 19. August 2011 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 29. August 2011 und der einlässlichen Anhörung vom 5. April 2012 zu ihren Asylgründen im Wesentlichen ausführte, sie sei eritreische Staatsangehörige, in Asmara geboren und im Alter von zwei Jahren mit ihren Eltern nach Äthiopien gezogen, dass eines Tages, im Jahre (…), als sie und ihr Bruder nicht zu Hause gewesen seien, ihre Eltern nach Eritrea deportiert worden seien, und sie seither keinen persönlichen Kontakt mit ihnen gehabt habe, dass sie durch das im Sudan wohnhafte Patenkind ihrer Mutter erfahren habe, dass ihr Vater (…) an einem Nierenversagen und ihre Mutter (…) infolge Bluthochdruck gestorben sei,
dass sie nach der Deportation ihrer Eltern die Schule abgebrochen und im Restaurant einer Freundin gearbeitet habe, diese im Jahre (…) aber in Konkurs geraten sei, weshalb sie (die Beschwerdeführerin) Äthiopien verlassen habe und in den Sudan gereist sei, dass sie drei Monate später mittels eines sudanesischen Passes nach Beirut weitergereist sei und dort während (…) Jahren gelebt und gearbeitet habe,
dass sie von der Arbeitgeberin schlecht behandelt und nicht entlöhnt worden sei, weshalb sie Beirut verlassen habe und später via Syrien, Türkei und Griechenland in die Schweiz gelangt sei, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. April 2012 – eröffnet am 24. April 2012 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten,
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dass ihre eritreische Staatsbürgerschaft nicht geglaubt werde, da sie keinerlei Kenntnisse habe über das Land, aus dem angeblich ihre Familie stamme, sie nichts über eritreische Bräuche berichten könne und nicht einmal in passiver Hinsicht der eritreischen Sprache (Tigrinya) mächtig sei,
dass die Schilderungen bezüglich der Deportation ihrer Eltern stereotyp und pauschal ausgefallen seien, und aufgrund der grossen Bedeutung dieses Ereignisses, welches sie plötzlich und für immer von ihren Eltern getrennt habe, eine detailreichere Schilderung zu erwarten gewesen wäre,
dass der vollständige Kontaktabbruch zu ihrem Bruder, dem angeblich einzig verbliebenen Verwandten in Äthiopien, weder verständlich noch nachvollziehbar sei,
dass die Beschwerdeführerin zudem keinerlei Beweismittel beibringe zum Beleg ihrer angeblich eritreischen Staatsangehörigkeit, und zusammenfassend aufgrund der Aktenlage mit hoher Wahrscheinlichkeit von der äthiopischen Staatsangehörigkeit auszugehen sei, dass auch die Herkunft aus einem anderen Staat nicht gänzlich auszuschliessen sei, die Untersuchungspflicht des BFM aber ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person finde, weshalb der Vollzug der Wegweisung in erster Linie nach Äthiopien zu prüfen sei,
dass in Äthiopien heute weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und keine individuellen Vollzugshindernisse auszumachen seien, es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde junge Frau mit einigen Jahren Schulbildung und Berufserfahrung handle und davon auszugehen sei, sie verfüge über Familienangehörige in Äthiopien, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Mai 2012 – Poststempel 21. Mai 2012 – gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erhob und deren Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie in prozessualer Hinsicht, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Datenweitergabe an die heimatlichen Behörden zu unterlassen E-2769/2012
sowie die diesbezügliche Information bei bereits erfolgter Datenweitergabe und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, dass sie im Wesentlichen geltend machte, keine ausreichenden Kenntnisse über Eritrea haben zu können, da sie in ihrer neuen Heimat, Äthiopien, aus Angst vor Kontrollen oder der Ausweisung nicht habe auffallen dürfen, und sich daher so gut wie möglich den dortigen Umständen angepasst habe,
dass sie ebenfalls wegen einer befürchteten Deportation den Kontakt zu ihrem Bruder vermieden habe und ausserdem ein eher angespanntes Verhältnis zu ihm gehabt habe,
dass sie überdies gelernt habe, sich unauffällig und emotionslos zu geben, und sich verbiete, der Vergangenheit zu stellen, da alles zu schrecklich gewesen sei,
dass sie zum Beweis ihrer Identität eine Kopie ihres Taufscheins vom (…) ("Certificate of Baptism") beibrachte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 31. Mai 2012 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzugehen ist, zumal die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat und diese von der Vorinstanz nicht entzogen worden ist (Art. 55 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, wobei Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz gesetzesund praxiskonform erkannt hat, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, und die obige zusammenfassende Darstellung derselben verwiesen werden kann, dass die auf Rechtsmittelebene vorgebrachten Erläuterungen zu den mangelnden Sprachund Landeskenntnissen als nachgeschoben zu bewerten sind und weitere Widersprüche begründen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vorbrachte, ihre Eltern hätten Tigrinya gesprochen, und in der Beschwerde die nicht vorhandenen Sprachkenntnisse damit begründete, aus Angst vor Kontrollen und einer Ausweisung habe die Familie nur manchmal, im Verborgenen in Tigrinya kommuniziert,
dass sie bei der Vorinstanz nie behauptet hat, während ihrer Kindheit in Angst gelebt zu haben oder sie habe ihre eigentliche Herkunft verdecken müssen, und deshalb das Beschwerdevorbringen, sich an die Vergangenheit nicht erinnern zu können, weil das bisherige Leben so schlimm gewesen sei, nicht gehört werden kann,
dass es sich beim eingereichten Taufschein, datiert vom (…), nicht um denjenigen der Beschwerdeführerin handeln kann, zumal sie den (…) als Geburtsdatum angegeben hat, und dieser somit nicht geeignet ist, ihre eritreische Staatsangehörigkeit zu belegen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet (Art.
8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art.
7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in mutmasslichen oder gar hypothetischen Herkunftsländern zu forschen,
dass das BFM zutreffend und mit umfassender Aktenabstützung zur Erkenntnis gelangt ist, die Beschwerdeführerin sei nicht eritreische, sondern wahrscheinlich äthiopische oder allenfalls drittländische Staatsangehörige und verunmögliche den Behörden eine adäquate Prüfung der Vollzugsvoraussetzungen,
dass die Beschwerdeführerin die Folgen der von ihr nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen tatsächlichen Identität und Herkunft zu tragen hat, indem davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung nach Äthiopien – wo sie vermutungsweise zumindest ein Aufenthaltsrecht besitzt – keine Vollzugshindernisse im Sinnen von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art.
83 Abs. 2 – 4 AuG entgegenstehen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4f.),
dass auch die Beschwerdeschrift keine zureichenden Anhaltspunkte für eine von den Erkenntnissen des BFM abweichende Betrachtungsweise enthält,
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
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sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass – wie vom BFM zutreffend erkannt – weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, dass die in der Rechtsmittelschrift vorgebrachten Vollzugshindernisse nach Äthiopien (illegaler Aufenthalt, fehlende Arbeitsmöglichkeit, nicht vorhandenes familiäres Beziehungsnetz) keine zureichende Anhaltspunk- E-2769/2012
te für eine von den Erkenntnissen des BFM abweichende Betrachtungsweise darstellen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien (oder in einen nicht auszuschliessenden anderen Staat) schliesslich möglich ist, da sich aufgrund der Akten keine Vollzugshindernisse ergeben (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12
S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Entscheid das Begehren, die zuständigen Behörden seien anzuweisen, eine Kontaktaufnahme beziehungsweise Datenweitergabe an den Heimatstaat zu unterlassen, gegenstandslos geworden ist und sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, wonach bereits eine Datenweitergabe erfolgt wäre,
dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mittlerweilen gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: