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E-2732/2012 • BVGer E-2732/2012 KI-generiert

United States Not Designated Safe Country, Asylum Claim Reinstated

Geschäftsnummer E-2732/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court accepted an appeal against a decision to not consider an asylum claim and to order expulsion, finding that the immigration office wrongly classified the United States as a safe country. The court reasoned that because the United States is not officially designated as a safe country by the government, the formal requirement for not considering the asylum claim was not met, thus requiring the case to be returned to the immigration office for a new decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Mai 2012

Schlagwörter

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Asylgrund Ausweisung im Ausländerrecht sicherer Staat Wiederherstellung der Flüchtlingseigenschaft sichere Rückkehr Rechtmässigkeit der Haft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Abs. 1 AsylG

Cited as the basis for the initial refusal to enter the asylum application, and then found to be misapplied by the lower instance, leading to the annulment of the decision.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited as the legal basis for annulling the decision of the lower instance for violating federal law.

Art. 97 Abs. 2 AsylG

Applied to grant the applicant's request to prohibit contact with the country of origin and data transfer, as the prerequisites for such contact were not met.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

Cited as the procedural basis for entering the appeal.

Art. 52 VwVG

Cited as the procedural basis for entering the appeal.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited to justify the single-judge decision and the summary reasoning.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Cited to justify the summary reasoning of the decision.

Art. 55 Abs. 1 VwVG

Cited to explain why the request for suspensive effect was not to be considered, as the appeal already had suspensive effect by law.

Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Cited as the basis for granting party compensation, though ultimately not awarded.

Art. 109 Abs. 2 AsylG

Cited in relation to the arrival of the case files.

Art. 105 AsylG

Cited in relation to the legitimacy to lodge the appeal.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Cited in relation to the legitimacy to lodge the appeal.

Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

Cited in relation to the language of the appeal.

Art. 33a Abs. 1 VwVG

Cited in relation to the language of the appeal.

Art. 33a Abs. 2 VwVG

Cited in relation to the language of the decision.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited as the ground for annulling the challenged decision.

Art. 34 Abs. 1 AsylG

Cited as the legal basis for not entering into asylum applications from safe countries, which was central to the court's decision.

Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG

Cited in relation to the definition of 'safe country', which was a key point of contention.

Art. 97 Abs. 1 AsylG

Cited in relation to data protection, though the court found Art. 97 Abs. 2 AsylG to be more directly applicable to the granted request.

Art. 97 Abs. 2 AsylG

Applied to grant the applicant's request to prohibit contact with the country of origin and data transfer, as the prerequisites for such contact were not met.

Art. 105 AsylG

Cited in relation to the court's jurisdiction and the finality of its decisions.

Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.320)

Cited in relation to the court's jurisdiction.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

Cited in relation to the court's jurisdiction and the finality of its decisions.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

Cited as the procedural basis for entering the appeal.

Art. 52 VwVG

Cited as the procedural basis for entering the appeal.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited as the ground for annulling the challenged decision.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited to justify the single-judge decision and the summary reasoning.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Cited to justify the summary reasoning of the decision.

Art. 111a Abs. 1 AsylG

Cited as the reason for waiving written pleadings.

Art. 55 Abs. 1 VwVG

Cited to explain why the request for suspensive effect was not to be considered, as the appeal already had suspensive effect by law.

Art. 32 – 35a AsylG

Cited in relation to the scope of review for decisions not to enter into asylum applications.

Art. 34 Abs. 1 AsylG

Cited as the legal basis for not entering into asylum applications from safe countries, which was central to the court's decision.

Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG

Cited in relation to the definition of 'safe country', which was a key point of contention.

Art. 97 Abs. 1 AsylG

Cited in relation to data protection, though the court found Art. 97 Abs. 2 AsylG to be more directly applicable to the granted request.

Art. 97 Abs. 2 AsylG

Applied to grant the applicant's request to prohibit contact with the country of origin and data transfer, as the prerequisites for such contact were not met.

2.

Order to not levy any procedural costs.

3.

Order to not award any party compensation.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-2732/2012

Urteil vom 1. Juni 2012

Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;

Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.

Parteien A._______, geboren am (…), Vereinigte Staaten von Amerika (USA), (…)

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 11. Mai 2012 / N (…).

E-2732/2012

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 4. Dezember 2011 in die Schweiz einreiste und am darauf folgenden Tag im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) (…) um Asyl nachsuchte, dass er dort am 19. Dezember 2011 summarisch befragt und am 19. April 2012 in Bern-Wabern zu seinen Asylgründen vertieft angehört wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 11. Mai 2012 – eröffnet am 14. Mai 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei den Vereinigten Staaten von Amerika handle es sich um einen verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, dass vorliegend keine Hinweise vorlägen, die die Regelvermutung, welche gegen die Begründetheit des Asylgesuchs spreche, umzustossen vermöchte,

dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 18. Mai 2012 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, ausserdem sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,

dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchte, ausserdem seien, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Heimatstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, wobei der Beschwerdeführer über eine allfällig bereits erfolgte Kontaktaufnahme mit einer separaten Verfügung zu informieren sei,

dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Mai 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

E-2732/2012

dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde am 30. Mai 2012 per Telefax zuhanden des Beschwerdeführers und der zuständigen kantonalen Behörde bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer Amtssprache abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG),

dass die Beschwerdeschrift vorliegend zwar nicht in einer der erwähnten Sprachen verfasst ist, die Beschwerde aus verfahrensökonomischen Gründen jedoch in der vorliegenden Form entgegenzunehmen ist, wobei der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache ergeht (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG),

dass somit auf die fristund im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

E-2732/2012

dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweiseeiner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechselverzichtet wurde,

dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), so dass auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5

S. 116 m.w.H.),

dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.

S. 240 f.),

dass auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, folglich nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Fragen der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Asylgesuche von Asylsuchenden aus vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeichneten Ländern nicht einzutreten ist, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung, dass der Beschwerdeführer US-amerikanischer Staatsangehöriger ist,

E-2732/2012

dass die Vereinigten Staaten von Amerika entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht zu den verfolgungssicheren Ländern im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG zählen,

dass dieser Staat nämlich nicht auf der entsprechenden Liste des Bundesrats aufgeführt wird,

dass somit die formalen Voraussetzungen für ein Nichteintreten gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind, dass die angefochtene Verfügung somit Bundesrecht verletzt und aufzuheben ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass die Sache demnach zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,

dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimatoder Herkunftsstaat, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden, nicht bekannt gegeben werden und über ein Asylgesuch keine Angaben gemacht werden dürfen (Art. 97 Abs. 1 AsylG),

dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimatoder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG),

dass vorliegend mit der Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung die formalen Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 2 AsylG indes nicht erfüllt sind und der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, folglich gutzuheissen ist, dass aus den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe zu entnehmen sind, so dass der Antrag, eine allfällig erfolgte Datenweitergabe sei offenzulegen, gegenstandslos ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,

E-2732/2012

dass die übrigen Prozessanträge (Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) mit dem vorliegenden Direktentscheid respektive aufgrund des Obsiegens gegenstandslos geworden sind,

dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Beschwerdeführer indes nicht vertreten ist und auch keine notwendigen Kosten geltend macht, die ihm bei der Wahrnehmung seines Beschwerderechts entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2732/2012

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Simon Thurnheer

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