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E-2731/2009 • BVGer E-2731/2009 KI-generiert

Federal Administrative Court: Asylum Claim Dismissal Reversed Due to Language Barrier

Geschäftsnummer E-2731/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court found that the applicant's asylum claim should not have been dismissed without a substantive review. While the applicant failed to submit identity documents within 48 hours, the court determined that the hearing was conducted in English, a language the applicant did not sufficiently understand, thus hindering their ability to adequately present their case. This communication barrier meant the factual basis for the asylum claim was not properly established by the lower authority, necessitating the case's return for further investigation and a proper hearing.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Federal Administrative Court: Asylum Claim Dismissal Reversed Due to Language Barrier: While the applicant failed to submit identity documents within 48 hours, the court determined that the hearing was conducted in English, a language the applicant did not sufficiently understand, thus hindering their ability to adequately present their case. This communication barrier meant the factual basis for the asylum claim was not properly established by the lower authority, necessitating the case's return for further investigation and a proper hearing.

Schlagwörter

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administrative Entlassung Sprachschwierigkeiten Prüfung des Asylgesuchs weitere Sachverhaltsabklärung Verfahrenssprache Gleichartigkeit der Forderung Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

The court annulled the BFM's decision based on the applicant's inability to communicate effectively during the asylum interview, which relates to the conditions for not entering an asylum application under this provision.

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

As the appeal was upheld and the case was returned to the BFM, no costs were imposed.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung V E-2731/2009/sca {T 0/2}

Urteil vom 5. Mai 2009

Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;

Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.

Parteien A._______, Nigeria, (Adresse), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 16.4.2009 / N_______.

E-2731/2009

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. November 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass das BFM am (Datum) im B._______ die summarische Anhörung und am (Datum) in Bern die Anhörung zu den Asylgründen durchführte,

dass das BFM mit Verfügung vom 16. April 2009 – eröffnet am 21. April 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unsubstanziiert und teilweise widersprüchlich, mithin unglaubhaft,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. April 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM und die Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung und zur Gutheissung durch das BFM, eventuell die Aufhebung der Verfügung im Wegweisungspunkt und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt, dass zur Begründung unter anderem geltend gemacht wird, bei der Anhörung zu den Asylgründen habe es Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben, und das BFM sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ausgegangen, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-

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ren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),

dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),

dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von

48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer unter anderem die falsche oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts rügt, weil er in englischer Sprache zu seinen Asylgründen angehört worden sei, die er nicht genügend beherrsche,

dass der Beschwerdeführer bei der in Igbo durchgeführten Summarbefragung im Transitzentrum nach seinen Sprachkenntnissen befragt wurde und "Muttersprache: Igbo (Ibo)", "andere Sprachen genügend für die Anhörung: keine" und "übrige Sprachkenntnisse: englisch, wenig" zu Protokoll gab (vgl. dort, S. 2), dass er zu Beginn der einlässlichen Anhörung zu Protokoll gab, den englischsprachigen Dolmetscher nicht genügend verstehen zu können (vgl. Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen F2/S. 2: "Warum weinen Sie? Ich verstehe nicht alles."),

dass der Befrager darauf erwiderte, im Moment stehe kein Ibo-Dolmetscher zur Verfügung, und er habe den Eindruck, der Beschwerdeführer verfüge über genügend gute Kenntnisse der englischen Sprache, um die Befragung durchzuführen (vgl. a.a.O., S. 3), dass die ausführliche Darlegung der materiellen Begründung eines Asylgesuchs ein hohes Mass an sprachlichem Verständnis zwischen

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Befrager und Befragtem – beziehungsweise zwischen letzterem und dem mitwirkenden Dolmetscher – erfordert, dass Asylsuchende gemäss Lehre und konstanter Praxis einen Anspruch darauf haben, ihre Asylgründe in einer von ihnen beherrschten Sprache vorzubringen, und ihnen die Mitwirkung an einer in einer anderen Sprache geführten Befragung nicht zuzumuten ist (vgl. dazu bereits: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 36 E. 3 f. mit weiteren Hinweisen), dass dem Befragungsprotokoll Hinweise zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer die englische Sprache tatsächlich nicht hinreichend beherrscht (vgl. etwa diese Protokollpassagen: "Wenn Sie das nicht genauer erzählen können, müssen wir davon ausgehen, dass es nicht glaubwürdig ist. Es gehört auch zu Ihrer Mitwirkungspflicht. Wenn ich jetzt Ibo sprechen könnte, könnte ich es Ihnen sagen [F10/S. 3]: "Wie lange nach dem Tod der Königstochter wurde Ihre Mutter mitgenommen? Sie haben sie nur einmal verhaftet. Frage wiederholt. Sie blieb zwei Tage dort, bis sie sie wieder frei liessen. Frage wiederholt. Welche Frage? Ich denke, Sie haben die Frage verstanden. Sie wurde Ihnen zweimal erklärt. wiederholt. Frage wiederholt. Das weiss ich nicht [F73 ff./S. 8])",

dass die im Protokoll der ausführlichen Anhörung aufgeführten Aussagen auch einen einsilbigeren und ausdrucksärmeren Eindruck hinterlassen, als die während der Summarbefragung im Empfangszentrum protokollierten,

dass an diesen Feststellungen auch der Hinweis auf die ausgebliebene Intervention der Hilfswerksvertretung (vgl. angefochtene Verfügung,

S. 5) nichts zu ändern vermag und sich im Übrigen aus den Akten auch nicht ergibt, dass diese selber über hinreichende Kenntnisse der englischen Sprache verfügt, um den Grad der Verständigung zwischen dem damaligen Gesuchsteller und dem Übersetzer zuverlässig beurteilen zu können,

dass der für eine ordnungsgemässe Anhörung zu den Asylgründen erforderliche Verständigungsgrad anlässlich der erwähnten Befragung nach dem Gesagten nicht gegeben war und der rechtserhebliche

Sachverhalt damit von der Vorinstanz nicht hinreichend erstellt worden ist,

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dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Akten zur vollständigen und korrekten Sachverhaltserhebung an das BFM zu retournieren sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird, dass nicht davon auszugehen ist, dem nicht verbeiständeten Beschwerdeführer seien verhältnismässig hohe Parteikosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.

2. Die Verfügung des BFM vom 16. April 2009 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Weiterführung des Asylverfahrens und zur vollständigen und korrekten Sachverhaltserhebung an das BFM zurückgeschickt.

3. Es werden keine Kosten zu erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N_______ (per Kurier; in Kopie), zur Weiterführung des Asylverfahrens

- C._______ (in Kopie)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Karin Maeder-Steiner

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