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E-2728/2009 • BVGer E-2728/2009 KI-generiert

Asylum seeker's appeal dismissed due to incredible claims and lack of evidence.

Geschäftsnummer E-2728/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker claimed he was threatened with death after his sisters were kidnapped and he subsequently intervened. However, the court found his statements to be incredible due to inconsistencies and a lack of specific details regarding the alleged threats and the perpetrator. The court upheld the migration office's decision not to grant asylum, reasoning that the applicant failed to provide evidence overturning the presumption of safety in his home country and that his claims lacked asylum relevance as he did not seek official protection and his submitted documents were not directly relevant to the alleged threats. Consequently, the court dismissed the appeal and ordered the applicant's removal from the country.

Legislator-Regeste

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Art. 6a Abs. 2 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Asylum seeker's appeal dismissed due to incredible claims and lack of evidence: However, the court found his statements to be incredible due to inconsistencies and a lack of specific details regarding the alleged threats and the perpetrator. The court upheld the migration office's decision not to grant asylum, reasoning that the applicant failed to provide evidence overturning the presumption of safety in his home country and that his claims lacked asylum relevance as he did not seek official protection and his submitted documents were not directly relevant to the alleged threats. Consequently, the court dismissed the appeal and ordered the applicant's removal from the country.

Schlagwörter

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Abschiebung Glaubhaftigkeit der Asylgründe Entführung Asylwiderruf sicherer Herkunftsstaat Nachweis der Verfolgungsgefahr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 AsylG

Cited to state that the appeal must be rejected because the applicant failed to demonstrate that the contested decision violates federal law, incorrectly or incompletely ascertains the relevant facts, or is inappropriate.

Art. 34 Abs. 1 AsylG

Cited as the legal basis for the Federal Office of Migration's decision not to enter the asylum application, and affirmed as correct by the court.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Cited to establish that the rejection of an asylum application generally leads to expulsion from Switzerland.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

Cited in relation to the regulation of the foreigner's stay if expulsion is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Cited to affirm that the principle of non-refoulement does not apply in this case.

Art. 6 Abs. 1 AsylG

Cited for the legitimacy of filing the appeal.

Art. 8 Abs. 4 AsylG

Cited regarding the applicant's obligation to cooperate in obtaining valid travel documents.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

Cited as grounds for entering the appeal, which was otherwise form and time compliant.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited to establish the court's jurisdiction to decide manifestly unfounded appeals in a single-judge formation with the consent of a second judge.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Cited to justify providing only a summary reasoning for the appeal decision.

Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG

Cited as the basis for not entering asylum applications from safe countries of origin, and affirmed as correctly applied by the court.

Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20)

Cited in relation to the regulation of the foreigner's stay if expulsion is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 83 Abs. 2 AuG

Cited to establish that the execution of the expulsion is possible as there are no obstacles.

Art. 83 Abs. 3 AuG

Cited to define when expulsion is not permissible due to international obligations.

Art. 83 Abs. 4 AuG

Cited to define when expulsion is unreasonable due to situations in the home or origin country.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited for imposing costs on the applicant.

Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Cited as the basis for the court costs awarded.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited for imposing costs on the applicant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung V E-2728/2009 {T 0/2}

Urteil vom 29. Mai 2009

Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;

Gerichtsschreiber Andreas Felder.

Parteien A._______, Kosovo (nicht amtlich), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. April 2009 / N (...).

E-2728/2009

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 9. März 2009 sein Heimatland verliess und am 17. März 2009 in der Schweiz um Asyl ersuchte,

dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 24. März 2009 und der Anhörung vom 30. März 2009 geltend machte, seine beiden Schwestern seien von einem Mann entführt worden, eine habe sich selber befreien können und die andere sei von ihm und seinem Bruder befreit worden, dass es dabei zu einer Schlägerei mit dem Entführer gekommen sei, weshalb er und sein Bruder fünf Monate in Untersuchungshaft genommen und dann ohne Anklage freigelassen worden seien, dass er seither vom Entführer mit dem Tod bedroht werde, dass das BFM mit Verfügung vom 15. April 2009 – eröffnet am 20. April 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, dass vorliegend keine Hinweise auf Verfolgung vorlägen, welche die Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu betrachten seien, da er sich einerseits massiv widersprochen habe und andererseits keine genauen Angaben zu den behaupteten Ereignissen, den Drohungen und zum Entführer habe machen können, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. April 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, die Vorinstanz habe auf die Sache einzutreten und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen,

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dass mit der Beschwerde Dokumente in Kopie eingereicht wurden, die seine „Verfolgung belegen“ könnten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom

1. Mai 2009 den Beschwerdeführer zur Stellungnahme in Bezug auf die eingereichten Beweismittel und gleichzeitig infolge Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- aufforderte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2009 die erwähnten Dokumente im Original einreichte, ohne zu den Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 1. Mai 2009 weiter Stellung zu nehmen, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgereicht leistete, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen formund fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),

dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat bezeichnet hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass offensichtlich keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen können,

dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerde Beweismittel zu den Akten reichte, die seine Verfolgung belegen sollen, und die er von seinen Verwandten im Kosovo bestellt habe,

dass er jedoch – auch auf Nachfrage hin in seiner Stellungnahme – nicht darlegte, um was für Dokumente es sich genau handelt und was damit bewiesen werden soll,

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dass die Dokumente nicht in eine Amtssprache übersetzt wurden, dass jedoch davon auszugehen ist, dass es sich um Dokumente aus dem geltend gemachten Strafverfahren des Beschwerdeführers handelt, das gegen ihn angehoben wurde, nachdem er den angeblichen Entführer seiner beiden Schwestern verprügelt habe, und welches nach fünf Monaten Untersuchungshaft mit einem Freispruch abgeschlossen worden sei,

dass die Frage, ob es sich bei den nachträglich eingereichten Originalen tatsächlich um echte Dokumente handelt, die die Einschätzung der Vorinstanz, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien bloss ein erfundenes Konstrukt, entkräfteten, offen gelassen werden kann, da sich keine flüchtlingsoder asylrechtliche Relevanz aus diesen Vorbringen

– so sie denn wahr sind – ableiten lässt, dass aus den Dokumenten, die aus den Jahren 2004 und 2005 stammen, insbesondere nichts zugunsten der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten (telefonischen) Bedrohungen dem Beschwerdeführer gegenüber abgeleitet werden kann, da die Drohungen eben gerade nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers stattgefunden haben sollen,

dass diesen Bedrohungen – sofern sie denn der Wahrheit entsprechen sollten – ausserdem auch keine Asylrelevanz zukommt, da sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in keiner Art und Weise um behördlichen Schutz gegen diese Behelligungen bemüht hatte, da er nicht wollte, dass die „Familie ins Gerede“ komme (BVGer act. 2

S. 177 F52 f. und S. 181 F78),

dass der Vorinstanz des weiteren dahingehend Recht zu geben ist, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers sehr vage, ausweichend und oberflächlich ausfallen,

dass die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme durch das Grenzwachtkorps, nachdem er wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz festgenommen wurde, er sei aus ökonomischen Gründen in die Schweiz gekommen und wolle hier arbeiten, ebenfalls nichts zur Glaubhaftigkeit oder Asylrelevanz seiner Vorbringen vor den Asylbehörden beiträgt (BVGer act. 2 S. 53),

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dass aus seiner diesbezüglichen Entgegnung, er habe bei der Polizei über das (nachträglich) gestellte Asylgesuch nicht reden wollen, ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet

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und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatoder Herkunftsstaat droht,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatbzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und entsprechend den Akten gesunden Mann handelt, der der albanischen Volksgruppe angehört und in seinem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, was ihm die Wiederintegration erleichtern wird, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss desselben Betrags zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2728/2009

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss desselben Betrags verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und [die kantonale Behörde].

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Christa Luterbacher Andreas Felder

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